…. zustande gekommen und diesem vom Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision gezahlt worden ist.
Mit Urteil vom 20.06.2023 – 1 AZR 265/22 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein
- durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande gekommener
Arbeitsvertrag geschlossen und vom Arbeitgeber an den Personaldienstleister eine
gezahlt worden war, entschieden, dass eine
in dem zwischen Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer,
- wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet,
verpflichtet ist, eine vom Arbeitgeber
- für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags
an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten,
- nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam ist.
Danach handelt es sich bei einer arbeitsvertraglichen Regelung,
- die die Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer vorsieht,
um eine kontrollfähige Einmalbedingung
- iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB,
die den Arbeitnehmer
- entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der Arbeitnehmer durch eine solche Regelung in seinem
- von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantierten
Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt wird, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre.
Das unternehmerische Risiko dafür, dass sich
- von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung
nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis
- in rechtlich zulässiger Weise
beendet, hat nämlich grundsätzlich der
zu tragen und deshalb besteht kein
- billigenswertes Interesse
des Arbeitgebers, solche
auf den Arbeitnehmer zu übertragen, zumal dieser auch keinen Vorteil erhält, der die
- Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit
ausgleichen könnte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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