Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag durch Vermittlung eines Personaldienstleisters (Headhunters) 

Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag durch Vermittlung eines Personaldienstleisters (Headhunters) 

…. zustande gekommen und diesem vom Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision gezahlt worden ist.  

Mit Urteil vom 20.06.2023 – 1 AZR 265/22 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein 

  • durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande gekommener 

Arbeitsvertrag geschlossen und vom Arbeitgeber an den Personaldienstleister eine

  • Vermittlungsprovision

gezahlt worden war, entschieden, dass eine    

  • Regelung

in dem zwischen Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer,

  • wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet,  

verpflichtet ist, eine vom Arbeitgeber 

  • für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags 

an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, 

  • nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

unwirksam ist.

Danach handelt es sich bei einer arbeitsvertraglichen Regelung, 

  • die die Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer vorsieht,

um eine kontrollfähige Einmalbedingung 

  • iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB,

die den Arbeitnehmer 

  • entgegen den Geboten von Treu und Glauben 

unangemessen benachteiligt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Arbeitnehmer durch eine solche Regelung in seinem 

  • von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantierten 

Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt wird, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre. 

Das unternehmerische Risiko dafür, dass sich 

  • von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung 

nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis 

  • in rechtlich zulässiger Weise 

beendet, hat nämlich grundsätzlich der 

  • Arbeitgeber

zu tragen und deshalb besteht kein 

  • billigenswertes Interesse 

des Arbeitgebers, solche 

  • Kosten

auf den Arbeitnehmer zu übertragen, zumal dieser auch keinen Vorteil erhält, der die 

  • Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit 

ausgleichen könnte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).


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