Der Betreiber eines fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetriebs, der sein Bedienungspersonal an der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen tragen lässt, verstößt gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), weil nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 dieser Verordnung Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen und dieser Verpflichtung bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen nicht genügen.
Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 24.03.2015 – VG 14 K 150.12 – entschieden.
Die Eignung von Berufskleidung muss nach dieser Entscheidung tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordert es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt wird, wenn sie nicht mehr sauber ist. Mitarbeiter müssen daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet ist, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen sind (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.06.2015 – Nr. 18/2015 –).
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