Zivilrechtliche Folgen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Zivilrechtliche Folgen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.03.2015 – 343 C 9528/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem eine Versicherung (im Folgenden Klägerin genannt) einen ihren Versicherungsnehmer (im Folgenden Beklagter genannt) auf Rückzahlung von 5000 Euro verklagt hatte,
  • nachdem dieser mit seinem bei ihr haftpflichtversicherten Pkw einen Fremdschaden in Höhe von 21.350 Euro verursacht, die Unfallstelle anschließend, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen, verlassen hatte, deshalb auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden und der von ihm verursachte Fremdsachschaden von der Klägerin reguliert worden war.

 

Die Klage hatte Erfolg. Das AG München verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung der 5000 Euro.

Denn,

  • wer sich nach einem Unfall unerlaubt von der Unfalle entfernt, macht sich nicht nur strafbar, sondern verletzt auch seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag,
  • mit der Folge, dass nach den Versicherungsbedingungen die Versicherung von ihrer Leistungspflicht bis zur Höchstgrenze von 5000 Euro gegenüber dem Versicherungskunden frei wird,
  • sofern dieser nicht nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung ursächlich war. 

 

Vorliegend war Grund für die Verurteilung des Beklagten, dass dieser sich möglicherweise deshalb von der Unfallstelle entfernt hatte, weil er alkoholisiert gewesen sein könnte und in einem solchen Fall, d.h., wenn der Beklagte den Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht hätte, hätte die Klägerin wegen der Alkoholisierung einen Regressanspruch gegen den Beklagten gehabt.
Nachdem der Beklagte erst einen Tag nach dem Unfall bei der Polizei vorstellig geworden war, konnten aber im Nachhinein keine Feststellungen mehr zu seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt getroffen werden und zu beweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt tatsächlich nicht alkoholisiert war, war dem Beklagten nicht gelungen.
Es waren nämlich Unklarheiten zur seiner Alkoholisierung verblieben und diese gehen in einem solchen Fall zu seinen lasten.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 12.06.2015 mitgeteilt. 

 


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