Zur Bemessung einer Gesamtstrafe.

Zur Bemessung einer Gesamtstrafe.

Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird gemäß § 53 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) auf eine Gesamtstrafe erkannt.

Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen.

Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.

Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung.
Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.12.2013 – 4 StR 261/13 – hingewiesen.
Vgl. hierzu im Übrigen auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 152 ff.

 


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