Zur Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen Erkrankung.

Zur Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen Erkrankung.

Hat ein vom Amtsgericht verurteilter Angeklagter gegen das Urteil Berufung eingelegt und ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder er noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter von ihm erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht nach § 329 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.
Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift kann der Angeklagte binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

Ein solches Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Nach der Wochenfrist darf er sein Vorbringen allenfalls noch ergänzen.

Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 Ws 613/08 –).
Ein Attest, dem die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen ist und in dem auch Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung fehlen, genügt ebenso wenig wie ein Attest das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt und dann die Tatsachen fehlen, um diesen auszufüllen.

Liegt dem Tatgericht ein solches unzureichendes Attest allerdings bereits während der Hauptverhandlung vor, ist das Gericht wegen seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen gehalten, im Wege des Freibeweises durch Rückfrage beim Arzt zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigen (OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009 – 81 Ss 77/09 –).

Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht demgegenüber keine Aufklärungspflicht. Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen.

Darauf hat der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 08.01.2014 – 1 Ws 380/13 – hingewiesen.

 


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