Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers wenn eine Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht?

Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers wenn eine Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht?

Ein Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine – den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende – Rechnung auszustellen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG.

Eine solche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist.

  • Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 125/10 –; Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04 –).
  • Ist indes ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (offengelassen von BGH, Urteil vom 02.11.2001 – V ZR 224/00 –).
    Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird.
    Soweit der Leistungsempfänger danach die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Darauf und dass der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.1997 – V R 94/96 –) bei ernstlich zweifelhafter Steuerrechtslage eine Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass ein bestimmter Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, für zulässig erachtet, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 247/13 – hingewiesen.

 


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