…. neben der Entfernungspauschale geltend machen können.
Mit Urteil vom 19.12.2019 – VI R 8/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden,
- die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind und
- nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden,
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten
- bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
abgezogen werden können.
Wie der Senat ausgeführt hat, können solche beruflich veranlassten Krankheitsaufwendungen
- neben der Entfernungspauschale
als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil im Gegensatz
- zu fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind und
- Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen),
von der Abgeltungswirkung
- andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind,
nicht erfasst werden.
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