Fahren Radfahrer bei Dunkelheit ohne Licht können sie im Falle eines Unfalls (mit)haften

Fahren Radfahrer bei Dunkelheit ohne Licht können sie im Falle eines Unfalls (mit)haften

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 26.07.2017 – 14 U 208/16 – hingewiesen.

Denn, so der Senat, die Plicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • währendder Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen,

dient nicht nur

  • dem eigenen Schutz des Radfahrers,

sondern ebenfalls

  • demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und
  • der Vorbeugung von Kollisionen.

Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht darf der Verkehr bei Dunkelheit auch vertrauen.

Kommt es wegen eines Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht zu einem Verkehrsunfall, so entfällt die Haftung des ohne Licht fahrenden Radfahrers nicht schon deshalb, weil

  • es an einer Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge fehlt oder
  • der Schaden auf einer Fehlreaktion des Unfallgegners beruht, die sich bei objektiver Betrachtung als nicht erforderlich erweist.

Für eine (Mit)Haftung genügt es vielmehr, dass der Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht

  • sich unfallursächlich ausgewirkt und
  • das Schadensgeschehen insgesamt mitgeprägt hat,

was auch dann der Fall sein kann, wenn beispielsweise

  • wegen eines aus der Dunkelheit auftauchenden nicht beleuchteten Radfahrers

ein anderer mit Licht fahrender Radfahrer erschrickt und stürzt.


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