Kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren?

Kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren?

Mit Urteil vom 20.01.2015 – 4 Ds 155/14 – hat das Amtsgericht (AG) Nienburg einen Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und

  • dabei als Beweismittel eine Dashcam-Aufzeichnung von dem Vorfall zugelassen,

die von dem genötigten Verkehrsteilnehmer, zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes gefertigt worden war,

  • indem er die in seinem Fahrzeug neben dem Innenspiegel angebrachte Kamera aktiviert und
  • diese darauf hin den Straßenbereich vor der Kühlerhaube seines Fahrzeugs gefilmt sowie
  • die Aufnahmen digital mit Datum und Uhrzeit auf einer SD-Speicherkarte gespeichert hatte.

Nach der Entscheidung des AG Nienburg stand in diesem Fall der Verwertung der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dem Anwendungsbereich des BDSG unterfallenden Digitalaufzeichnung  (vgl. sehr ausführlich hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –) weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das AG vertritt die Ansicht, dass eine solche Aufzeichnung,

  • wenn sie, wie hier, aus aktuellem und konkretem Anlass vorausschauend als Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und
  • damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis angefertigt wird,

gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist,

  • weil dies dann in jeder Hinsicht mit den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar sei.

Bei der gebotenen Interessenabwägung

  • zwischen dem Interesse des Genötigten an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und
  • dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

erachtete das AG das Interesse des Genötigten als überwiegend (a.A. AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 –; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –) und damit die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG als erfüllt an.
Das AG begründete dies damit,

  • dass auf der kurzen, anlassbezogenen Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abgebildet sowie nur Vorgänge erfasst waren, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereigneten

und

  • der Eingriff in das Recht des Angeklagten daher denkbar gering, während das Interesse des Genötigten an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch gewesen ist.

Da gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln leide, Zeugenaussagen vielfach ungenau und subjektiv geprägt sowie Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig seien, sei der anlassbezogene Einsatz der Dashcam deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Genötigten verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Dass solche Aufzeichnungen möglicher Weise später unzulässig im Internet veröffentlicht oder zu anderweiten Zwecken missbraucht werden könnten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Gefahr des späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln bestehe nämlich immer und die abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung dürfe nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kategorisch vorenthalten werden.

Angesichts der Schwere der angeklagten Tat, des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit sowie der Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel sah das AG

  • das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung
  • auch gegenüber dem das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsenden Geheimschutzinteresse des Angeklagten

als überwiegend an und damit keinerlei Gründe die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung nicht zu verwerten.

Anders wäre es nach Ansicht des AG nur dann,

  • wenn beispielsweise Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen.

In solchen Fällen, in denen sich Angeklagte gegen eine dem Grunde nach unzulässige Überwachung durch Dritte zur Wehr setzen, würde ihr Geheimschutzinteresse überwiegen und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurücktreten.

 


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