Müssen Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit der Vorladung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch Folge leisten?

Müssen Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit der Vorladung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch Folge leisten?

Wenn ein Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist,

  • muss er grundsätzlich auch nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen,
  • um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn

  • das Erscheinen des Arbeitnehmers zu einem Personalgespräch ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber darzulegen sowie ggf. zu beweisen hat, unverzichtbar und
  • der Arbeitnehmer zum Erscheinen gesundheitlich in der Lage ist.

Darauf hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Arbeitgeber einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer, weil dieser der Vorladung zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen war, abgemahnt hatte und
  • der Arbeitgeber Gründe für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens des Arbeitnehmers im Betrieb nicht hatte aufzeigen können,

entschieden, dass

  • die Abmahnung zu Unrecht erfolgt war und
  • deshalb aus der Personalakte zu entfernen ist.

Nach dieser Entscheidung

  • ist ein erkrankter Arbeitnehmer, da er während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen und
  • muss der Arbeitgeber, wenn er während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit einem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt treten will, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern, hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 02.11.2016 – Nr. 59/16 –).

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