Ordnungswidrigkeitenverfahren – Wann muss das Gericht einen Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbinden?

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Wann muss das Gericht einen Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbinden?

Nach § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Die Entscheidung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Geht es beispielsweise in dem Verfahren um die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer und hat der Betroffene entweder selbst oder durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger mit Vertretungsmacht eingeräumt, der Fahrer gewesen zu sein, und unter Bestreiten des Verstoßes erklärt, dass er keine weiteren Angaben zur Sache machen werde, ist damit keine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts durch ihn zu erwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 21.08.2012 – IV-1 RBs 121/12 – hingewiesen.

 

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