…. kann ein Mangel vorliegen.
War beispielsweise ein Reinweißanstrich vereinbart und tritt nach weniger als einem Jahr eine mehr als unwesentliche Vergilbung des Weißanstrichs auf, kann die Malerarbeit dann mangelhaft sein,
- wenn weder vor noch bei Vertragsschluss über eine mögliche Vergilbung des Weißanstrichs gesprochen worden ist und
- der Auftraggeber bei Vertragsschluss auch nicht über besonderes Wissen bezüglich der Vergilbung von Weißanstrichen verfügte.
Denn ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit,
- unter der insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen sind,
nicht hat und Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung,
- die ausdrücklich oder falls der Besteller eine entsprechende berechtigte Erwartung haben durfte, auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden kann und
- zu der alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen, gehören,
kann auch sein
- die Farbe eines Anstrichs sowie
- die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum.
Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 31.08.2017 – VII ZR 5/17 – hingewiesen.
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