Ansprüche aus einer Bürgschaft und Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft.

Ansprüche aus einer Bürgschaft und Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterliegen Forderungen aus einer Bürgschaft grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der selbständigen dreijährigen Regelverjährung nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (BGH, Urteile vom 23.09.2008 – XI ZR 395/07 – und vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11 – sowie BGH, Beschluss vom 17.09.2013 – XI ZR 507/12 –).

Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen,

  • in welchem der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste

(§ 199 Abs. 1 BGB).

Dabei entsteht der Anspruch aus der Bürgschaft

  • unabhängig von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers
  • in der Regel mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld

(st. Rspr., BGH, Urteile vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 – und vom 08.07.2008 – XI ZR 230/07 –).

Diese Grundsätze sind auf eine zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) geleistete Prozessbürgschaft übertragbar.

Ansprüche aus einer solchen Prozessbürgschaft unterliegen nicht der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung analog § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

  • Vielmehr gilt auch für Forderungen aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB.

Für eine analoge Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage und auch aus der Rechtsnatur einer zur Abwehr der Sicherungsvollstreckung erteilten Prozessbürgschaft ergibt sich nichts anderes.
Die zur Vollstreckungsabwehr erbrachte Prozessbürgschaft zielt nicht darauf ab, dem Titelgläubiger einen zweiten Schuldner zu verschaffen. Vielmehr will der Prozessbürge dem Titelgläubiger mit der Stellung einer solchen Prozessbürgschaft lediglich einen angemessenen Ausgleich für den einstweiligen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren und den Titelgläubiger vor einer zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen.

  • Die Fälligkeit der Prozessbürgschaft nach § 720a ZPO setzt auch keine Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger voraus.
  • Die dreijährige Regelverjährung einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO erteilten Prozessbürgschaft beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, dessen Vollstreckung durch die Bürgschaftsbestellung abgewendet werden.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.11.2014 – XI ZR 265/13 – hingewiesen.

 


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