Auch von Mietern einer Einzimmerwohnung kann die Gestattung der Untervermietung eines Teils ihrer Wohnung verlangt werden

Auch von Mietern einer Einzimmerwohnung kann die Gestattung der Untervermietung eines Teils ihrer Wohnung verlangt werden

Mit Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Mieter einer 

  • Einzimmerwohnung,

wegen eines etwa sechsmonatigen 

  • beruflichen Auslandsaufenthalts,

für diese Dauer einen 

  • Teil seiner Wohnung 

an eine bestimmte Person

  • untervermieten,

persönliche Gegenstände aber weiter in seiner Wohnung, 

  • in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters,

lagern und auch einen 

  • Wohnungsschlüssel behalten 

wollte, 

  • sein Antrag auf Erlaubnis der Untervermietung vom Vermieter jedoch abgelehnt worden war,

entschieden, dass der Vermieter zurecht dazu verurteilt wurde, dem Mieter die von ihm beantragte Untervermietung 

  • „eines Teils der Wohnung“ an die von ihm benannte Person 

zu gestatten.

Dass ein Anspruch eines Mieters auf Gestattung der 

  • befristeten, teilweisen 

Gebrauchsüberlassung an einen Dritten auch im Falle einer 

  • Einzimmerwohnung

gegeben sein kann, ist vom Senat damit begründet worden, dass die 

  • die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte regelnde 

Vorschrift des § 553 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dessen Abs. 1 Satz 1 der Mieter,  

  • wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, 

hierzu von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen kann, weder 

  • quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums 

noch 

  • qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter 

aufstellt und daher von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten 

  • im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

regelmäßig bereits dann auszugehen ist, wenn der Mieter, wie hier, 

  • durch das Zurücklassen von persönlichen Gegenständen in der Wohnung in Bereichen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten sind und 
  • zur Sicherung des Zugriffs hierauf, durch die Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels,   

den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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