Vorzeitige Entlassung aus einem Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters

Begehrt ein Mieter vom Vermieter wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigem Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachfolger zu benennen.

Denn der Mieter trägt gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache. Es ist deshalb allein seine Sache,

  • einen geeigneten Nachfolger zu suchen,
  • den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufzuklären und
  • ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.

 

Demzufolge hat sich allein der Mieter – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Maklers oder eines anderen Dritten – um Mietinteressenten zu bemühen, erforderliche Besichtigungstermine durchzuführen sowie – in gleicher Weise wie von den Mietern bei ihrer Anmietung verlangt – Unterlagen über die Bonität und Zuverlässigkeit vorzuschlagender Nachmieter anzufordern und dem Vermieter zu übermitteln.

Der Vermieter ist demgegenüber nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken.
Insbesondere ist der Vermieter auch mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht gehalten, dem Mieter für die Suche nach einem Nachmieter zu gestatten, in seinem Garten ein Hinweisschild auf einen Maklers aufzustellen, bzw. Werbemaßnahmen eines Maklers auf seinem Grundstück zu dulden oder hinzunehmen, dass auf diese Weise die Aufmerksamkeit Dritter auf den Leerstand des Anwesens gelenkt wird.

Übrigens:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Kündigungsausschluss für die Dauer von längstens vier Jahren wirksam vereinbart werden. Die Kündigung muss dann aber jedenfalls zum Ablauf von vier Jahren seit Abschluss des Mietvertrages möglich sein.
Eine Formularklausel, die das nicht gewährleistet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 86/10 –), so dass das Mietverhältnis in einem solchen Fall durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.

Enthält ein Mietvertrag Staffelmietvereinbarung kann auch durch Individualvereinbarung gemäß § 557a Abs. 3 BGB ein Kündigungsausschluss längstens in der Weise vereinbart werden, dass die Kündigung erstmals auf den Zeitpunkt erfolgt, zu dem seit Vertragsschluss vier Jahre abgelaufen sind.
Hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 557a Abs. 5 BGB), bei einer Individualvereinbarung aber lediglich mit der Folge der Teilunwirksamkeit des Kündigungsausschlusses, als die Höchstfrist des § 557a Abs. 3 BGB überschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2006 – VIII ZR 257/04 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 07.10.2015 – VIII ZR 247/14 – hingewiesen.

 

Was Verkäufer und Käufer von Oldtimern wissen sollten

Ist vor dem Kauf eines Oldtimers dem Käufer vom Verkäufer erklärt worden, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem der beklagte Verkäufer einen Ford „Seven Plus“, Baujahr 1962, für 33.000 Euro über die Internetplattform „mobile.de“ angeboten, dabei neben dem Baujahr 1962 „(mit H-Zulassung)“ vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E- Mail mitgeteilt hatte, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H- Zulassung“ habe,
  • der Kaufvertrag nachfolgend unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen worden war, ohne die H- Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs im Vertrag aufzunehmen und
  • der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt hatte, weil bei einer Begutachtung nach Übergabe des Fahrzeugs festgestellt worden war, dass diesem früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden war und eine solche heute nicht mehr erteilt werden kann, da bei dem Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut waren und Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs einen deutlich besseren Stand aufwiesen, als 1962 üblich.

 

Der Argumentation des Beklagten, seine Angaben zur H- Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen, folgte der 28. Zivilsenat des OLG Hamm nicht.
Vielmehr entschied er, dass der Käufer den Kaufpreis – abzüglich 150 Euro Nutzwertentschädigung für zwischenzeitlich gefahrene Kilometer – Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen kann,

  • weil der Oldtimer bei der Übergabe sich nicht in einem Zustand befunden hatte, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt hat, also nicht die insoweit vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufwies und
  • der Käufers deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

 

Zur Begründung ausgeführt hat der Senat,

  • dass die Vorfelderklärungen des Verkäufers zur H-Zulassung Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden seien,
  • der Käufer die Angaben des Verkäufers so verstehen durfte, dass das Fahrzeug zu Recht eine H- Zulassung besitzt,
  • der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden sei, für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht ausreicht und
  • der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht eingreift, nachdem eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart war.

 

Hirnhautentzündung bei Kind zu spät erkannt

Weil von einem Pfleger des beklagten Krankenhauses bei einem am Nachmittag mit Schüttelfrost und hohem Fieber eingelieferten, fünf Jahre alten Jungen

  • kein Handlungsbedarf gesehen worden war, als sich bei diesem gegen 4.00 Uhr nachts die Infusionsnadel gelöst und am Körper ungewöhnliche Hautverfärbungen gezeigt hatten,
  • aufgrund dessen die bei dem Jungen vorliegende Hirnhautentzündung zu spät erkannt und die diesbezügliche Notfallversorgung verspätet eingeleitet worden war,

 

muss das Krankenhaus an den Jungen Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 28.10.2015 – 5 U 156/13 – entschieden.

Danach ist es als grober Behandlungsfehler anzusehen, dass der Pfleger, trotz der für ihn sichtbaren Hautverfärbungen und des erkannten Zustandes des Fünfjährigen, keinen Arzt hinzugezogen hat.
Es hätte nämlich umgehend mit einer Notfalltherapie begonnen werden müssen.  
Da, wenn dies geschehen wäre, bei dem Jungen, dem in der Folgezeit beide Unterschenkel amputiert sowie zahlreiche Haut- und Muskeltransplantationen durchgeführt werden mussten und der bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen muss, um eine wulstige Narbenbildung zu vermeiden, in jedem Fall ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre, haftet das Krankenhaus für den jetzigen Gesundheitszustand des Jungen.

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schadensersatzansprüche, der Junge, vertreten durch seine Eltern, hat u.a. Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,- € verlangt, hat nunmehr das Landgericht (LG) zu befinden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 09.11.2015 mitgeteilt.

 

Gewährleistungsfrist beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt beim Kauf eines Autos,

  • wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre und
  • ansonsten gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

 

Beim Gebrauchtwagenkauf wird allerdings oft in den dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel auf ein Jahr abgekürzt.

Nicht wirksam ist eine solche Verkürzung der Gewährleistung dann, wenn die in dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier auszugsweise wiedergegeben) wie folgt lauten:

„VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. …“

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – entschieden.

Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird,

  • wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam,
  • wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche, wie in dem obigen Fall, nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – und vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 –).

 

Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung nämlich

 

eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – und vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 –).

Hiergegen verstößt Ziffer VI.1. Satz 1 der obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  • da darin die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und
  • somit auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

 

Daran ändert Ziffer VII.1. Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts. Denn diese Regelung ist – zumindest gemäß § 305c Abs. 2 BGB – so auszulegen, dass sie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung der Ziffer VII.1. Satz 2, nicht dagegen von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.1. Satz 1 ausnimmt. 

 

Wenn einzelne Wohnungseigentümer Zahlungsansprüche gegen den Verband geltend machen

Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren,

  • beispielsweise ein auf § 14 Nr. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) gestütztes Verlangen auf Ersatz des verauslagten Betrags, weil, nachdem aufgrund von Feuchtigkeitsschäden in den unter seiner Terrasse gelegenen Räumen eines anderen Wohnungseigentümers Sanierungsarbeiten durchgeführt worden waren, der Bodenbelag auf eigene Kosten ausgetauscht werden musste,

 

durch Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung abgelehnt,

  • beispielsweise, weil die Mehrheit die Auffassung vertritt, dass der Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung für die erforderliche Erneuerung des Bodenbelags auf seiner Terrasse selbst aufzukommen habe,

 

besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, weil ein Negativbeschluss der genannten Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss.

Allerdings ist im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage lediglich zu prüfen,

  • ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte,
  • was nur dann anzunehmen ist, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, hat der Beschluss auf das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs allerdings keinen Einfluss, sondern erschöpft sich in der Versagung des freiwilligen Anerkenntnisses.

  • Denn die Wohnungseigentümer haben weder die Kompetenz im Beschlusswege Leistungspflichten zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2010 – V ZR 193/09 –),
  • noch können sie einem anderen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss nehmen.

 

Vielmehr ist, ob der Anspruch berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsklage zu prüfen; einer Entscheidung über die Anfechtungsklage kommt insoweit keine Bindungswirkung zu.

Auch haben die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein weites Ermessen und infolgedessen steht es ihnen im Grundsatz frei, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, wenn gegen den Verband Zahlungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer (oder Dritter) geltend gemacht werden.
Gleichwohl kann es ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, eine positive Beschlussfassung im Sinne einer freiwilligen Erfüllung des Anspruchs abzulehnen.
Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist, so dass ein unnötiger Rechtsstreit mit entsprechendem Kostenrisiko in Kauf genommen würde.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jeder Wohnungseigentümer nach entsprechender Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit der Beschlussersetzungsklage gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG prüfen lassen, da der Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet.

Daneben gewährleistet aber auch das Anfechtungsrecht eine gerichtliche Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 26/14 –), die sich darauf bezieht, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte,

  • was jedoch nur dann anzunehmen ist, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet und
  • ggf. das den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen derart reduziert war, dass sie sich für ein Anerkenntnis aussprechen mussten.

 

Tankvolumen ist nicht gleich Menge des verfahrbaren Kraftstoffs

Das im Kfz-Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen ist nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen.

  • Ist eine Restmenge Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen, dient dies dem Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen.
  • Ebenso dem Schutz des Motors dient eine herstellerseits gewollte Computereinstellung, die neben einer solchen Restmenge im Pumpensumpf eine weitere Kraftstoffrestmenge unberücksichtigt lässt und deshalb nur die Restreichweite anzeigt, die gefahrlos noch zurückgelegt werden kann.
    Dadurch soll verhindert werden, dass der Tank soweit leer gefahren wird, dass die Kraftstoffpumpen – etwa bei extremen Kurvenfahren – Luft ansaugen können, was ebenfalls zu Motorschäden führen könnte.

 

Deshalb stellt es keinen Mangel dar, wenn das im Kfz-Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden kann. Vielmehr entspricht die Konstruktion der Tankanlage in einem solchen Fall dem Stand der Technik.

Darauf hat – nach Anhörung eines Sachverständigen – der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13 – hingewiesen und aufgrund dessen entschieden, dass ein Porsche mit einem lt. Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen nicht mangelhaft ist,

  • wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und
  • wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem Kläger, der bei dem beklagten Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank erworben hatte, moniert worden, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2015 mitgeteilt.

 

Wenn zwei Motorräder in Kurve kollidieren

Kollidiert ein Kraftradfahrer in einer Rechtskurve auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Kraftradfahrer und

  • behauptet er, dass der andere ihm zunächst auf seiner Fahrspur entgegengekommen sei, ihn so zu einer Vollbremsung veranlasst habe, durch welche er geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei,
  • während der andere vorträgt, auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren zu sein,

 

spricht, wenn der Unfallhergang nicht aufzuklären ist, der Beweis des ersten Anscheins

  • für einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers und einen von ihm begangenen schuldhaften, unfallursächlichen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot,
  • der, im Falle der Nichterschütterung, seine 75 %-ige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann.

 

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.09.2015 – 9 U 131/14 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 06.11.2015).

 

Wenn Verbraucher auf einer Messe Kaufverträge abschließen

Nach § 312g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge,

  • die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden,
  • der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

 

Geschäftsräume sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 S. 1 BGB

  • „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und
  • bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“.

 

Ein auf der „Grünen Woche“ in Berlin in der Messehalle 11.1. – Haustechnik – betriebener Messestand eines Dampf-Staubsauger vertreibenden Unternehmens

  • ist ein beweglicher Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB,
  • so dass dort geschlossene Kaufverträge nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und deshalb Verbrauchern, die dort Kaufverträge abgeschlossen haben, auch kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zusteht.

 

Darauf hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Freiburg (Breisgau) mit Urteil vom 22.10.2015 – 14 O 176/15 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit,

 

Danach sollten gemäß Art. 2 Ziff. 9 b) und der Erläuterung in Erwägungsgrund (22) VRRL als bewegliche Geschäuftsräume alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.

 

Werbung auf an Verkehrsflächen angrenzenden privaten Flächen?

Eine Stadt kann durch ordnungsbehördliche Verordnung das Plakatieren zu Werbezwecken auch auf privaten Grund und privaten Flächen, beispielsweise an Zäunen, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet untersagen, weil ein solches Verbot der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet dient.

  • Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört nämlich, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird.
  • Zudem besteht bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

 

Auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen darf das Verbot sich beziehen, weil diese häufig als Werbeflächen gewählt werden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden soll.
Stehen genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung ist ein solches Verbot auch nicht unverhältnismäßig.

Darauf hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.09.2015 – 1 RBs 1/15 – hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • die Verurteilung eines Betroffenen zu einer Geldbuße bestätigt, mit der er wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegt worden war,
  • weil er, ohne Genehmigung der Stadt, im Stadtgebiet Siegen mit Zustimmung der Eigentümer an privaten Zäunen für die Verkehrsteilnehmer sichtbare Plakate für eine Veranstaltung hatte anbringen lassen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2015 mitgeteilt.

 

Achtung! Allgemeine Handels- und Gewerberegister Auskunft Deutschland

Vor kurzem erreichte uns ein Anscheiben der „Allemeine Handels- und Gewerberegister Auskunf Deutschland“. Hinter dem Schreiben steht offensichtlich eine „AHD Gesellschaft für Datenv. mbH – Postfach 320173 – 40415 Düsseldorf“. Das Schreiben erweckt auf den flüchtigen Blick den Eindruck, es sei offiziell. So wir dein langer, letztendlich in weiten Teilen nichtssagender Text eingefügt. Die gesamt Aufmachung soll offensichtlich den Anschein eines „förmlichen Amtsschreibens“ ermitteln.

Um den Eindruck zu verestärken wir der – öffentlich zugängliche – Handelsregistertext noch einmal angegeben.

Die Gefahr bei diesem Schreiben steht darin, zu übersehen, dass es sich um den Versuche eines privaten Unternehmens handelt, für die schlichte Eintragung in irgendeine Online-Datenbank 929,50 € zu verlangen. Das man dabei die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem amtlichen Schreiben in Betracht zieht, zeigt sich auch daran, dass von „Umlagefähigen Gebühren“ die Rede ist (was auch immer dies sein soll). Auch wird darauf hingewiesen, bei einer „Neuaufnahme“ würde „unnötig hohe Kosten“ entstehen. Gleichzeitig entsteht der Eindruck, dass die Schreiben kurz nach einer Veröffentlichung eines Handelsregistereintrages geschickt werden. Die „Härlein Hausverwaltung UG (haftungsbeschränkt)“ welche vorliegend angeschrieben wurde, war jedenfalls erst kurz vorher in das Handelsregister eingetragen worden. Man mag dann auf die Idee kommen, dass die Zahlung für die Handelsregistereintragung – und nicht für irgendeine privatrechtliche „Datenbank“ – erfolgen soll.

Der Bundesgerichtshof hat bei so genannten „Abofallen“ bereits teils einen „versuchten Betrug“ angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2014, 2 StR 616/12). Gleichzeitig sind Vergütungsklausel im Rahmen einer „Abofalle“ unwirksam. Kommt man zu einem Betrug, so würde sich eine Nichtigkeit auch aus § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) ergeben.

Der BGH geht in seiner zivilrechtlichen Entscheidung (diese wurde vor der strafrechtlichen Entscheidung ausgesprochen) in Fällen einer „Abofalle“ von einer überraschenden Vergütungsklausel aus (BGH, Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11). In seiner Entscheidung vom 26.07.2012 hat der BGH erste Punkte aufgezählt, die auf einen unwirksamen Vertrag schließen lassen. So wird ausgeführt:

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Das gegenständliche Schreiben der „AHD Gesellschaft für Datenv. mbH – Postfach 320173 – 40415 Düsseldorf“ legt zwar die Vergütung mehr oder weniger deutlich dar. Es weißt nach unserer Ansicht aber Merkmale auf, welche darauf schließen lassen, dass eine Zahlungspflicht suggeriert werden soll. Die Rechtsprechung des BGH mag daher nicht unmittelbar einschlägig sein. Die Tendenz der bisherigen BGH-Entscheidungen zeigt jedoch, dass der Bundesgerichtshof derartige Anschreiben, welche die Möglichkeit einer Täuschung des Empfängers beinhalten, nach strengen Maßstäben prüft.

Der rechtlich sicherste Weg ist jedoch, derartige „Angebote“ erst gar nicht zu unterschreiben. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, dann empfiehlt sich schon deshalb anwaltlicher Rat um der Gegenseite die Möglichkeit zu nehmen, Ihnen unmittelbar durch einen Anwalt zu drohen (die üblichen Drohungen: „Schufa, Gerichtsvollzieher, etc…“. Zum einen kann ein seriöser und kompetenter Anwalt die Risiken realistisch einschätzen. Zum anderen darf ein Anwalt, der eine „Abofalle“ oder eine andere Datenbank bzw. ein entsprechendes Register vertritt, grundsätzlich nicht mehr unmittelbar an Sie schreiben, wenn Sie anwaltschaftlich vertreten sind, § 12 Abs. 1 BORA:

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Ein Sie vertretender Rechtsanwalt dient daher in solchen Fällen auch als „Puffer“ und wickelt die teils lästige Korrespondenz für Sie ab.

Das Schreiben finden Sie hier.

Dieselgate: Wenn bei dem gekauften Dieselfahrzeug die Abgaswerte manipuliert wurden

Autos müssen den genehmigten technischen Vorgaben entsprechen. Tun sie dies nicht, sind sie mangelhaft, weil

  • sie dann nicht diese (stillschweigend) vereinbarte Beschaffenheit haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • sie sich aber jedenfalls für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung deshalb nicht eignen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), da den Fahrzeugeigentümern in einem solchen Fall der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden kann.

 

Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels des Fahrzeugs hat der Käufer allerdings

  • nur gegen den Verkäufer und
  • nicht gegen den Hersteller des Fahrzeugs.

 

Dass die VW AG die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge, bei denen die Abgaswerte manipuliert worden sind, auf Anordnung des Kraftfahr-Bundesamtes nach § 25 Abs. 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Beseitigung der Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit zurückrufen muss,

  • führt zwar dazu, dass durch eine entsprechende Umrüstung der Fahrzeuge der den technischen Vorgaben widersprechende Mangel beseitigt wird,
  • hat aber möglicherweise auch zur Folge, dass bis dahin derzeit noch nicht verjährte Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjährt sind.

 

Beachten, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht verjähren, sollte ein Käufer schon deshalb, weil es möglich sein kann, dass die Umrüstung des Fahrzeugs zu einem Leistungsverlust und/oder erhöhtem Kraftstoffverbrauch führt,

  • es sich, wenn der Kraftstoffverbrauch nach der Umrüstung den im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswert, nach den Ergebnissen der von einem Sachverständigen auf einem Prüfstand durchgeführten Verbrauchstests, um mehr als 10 % übersteigen sollte,

 

um einen neuen Mangel handeln würde (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 –) und deswegen nach Gewährleistungsrecht

  • nicht die VW AG,
  • sondern nur der Verkäufer in Anspruch genommen werden könnte.

 

War ein Auto bei der Übergabe mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer nämlich, sofern

  • eine Haftung wegen der Mängel nicht wirksam ausgeschlossen wurde und
  • die Mängelansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 BGB und die AGBs), bzw. sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,

 

gemäß

  • § 439 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung verlangen,
  • d.h. nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

 

Sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen und

  • der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12 –),

 

kann der Käufer aber auch

  • entweder nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – und Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –)
  • oder wenn er das Fahrzeug behalten will, nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert, der im Streitfall von einem Sachverständigen ermittelt wird, zurückfordern.

 

Allerdings sind Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises,

  • sofern nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist,

 

erst möglich,

  • wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt,
  • ihm das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden war (BGH, Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –; LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –) und
  • durch die Nachbesserung ein technischer Zustand wie er normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11 –).

 

Mit Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 – hat das OLG Hamm entschieden, dass der Käufer eines neuen Kraftfahrzeuges gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist,

  • wenn der Kraftstoffverbrauch den im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswert, (auch) nach den Ergebnissen der von einem Sachverständigen auf einem Prüfstand durchgeführten Verbrauchstests, um mehr als 10 % übersteigt und
  • der Verkäufer zuvor erfolglos versucht hatte, den Verbrauch zu senken.

 

Danach ergibt sich das gesetzliche Rücktrittsrecht in einem solchen Fall daraus, dass dem gekauften Fahrzeug i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten darf.
Zwar folgt aus den Prospektangaben über die Verbrauchswerte keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen.
Erwarten kann ein Käufer aber, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
Ist das bei einem gekauften Fahrzeug nicht der Fall und ergeben die von einem Sachverständigen durchgeführten Verbrauchsmessungen, eine Überschreitung des im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswertes um mehr als 10%, ist die Auslieferung eines solchen Fahrzeugs regelmäßig als erhebliche Pflichtverletzung i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, die einen Käufer zum Rücktritt berechtigt (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 –), wobei auch bei einer nur sehr geringfügigen Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ein Rücktritt nicht ausgeschlossen ist. 

Übrigens:

  • Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren, sofern im Vertrag nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist, gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.
    Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Wahrscheinlich wusste der Verkäufer aber nichts von der Manipulation der Abgaswerte und ob der Käufer sich das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen muss, ist zweifelhaft.
  • Auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird der Verkäufer nicht genommen werden können, weil Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm die Manipulation bekannt war oder er diese zumindest für möglich gehalten hat.

 

Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • ein betriebliches Eingliederungsmanagement mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen und
  • hierzu im Rahmen eines organisierten Suchprozesses, zu dem das Gespräch zwischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, u.U. die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“ gehören, zu prüfen,
    • ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann sowie
    • nicht nur mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte, als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.

 

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15 – hingewiesen und die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, die der Arbeitgeber

  • ausgesprochen hatte, weil der Arbeitnehmer wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank war und
  • begründet hatte, mit der Fehlzeit des Arbeitnehmers, der ihm dadurch entstehenden Kosten sowie damit, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde.

 

Nach Auffassung des ArbG war die Kündigung deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, weil vom Arbeitgeber nicht hinreichend im Rahmen eines BEM geprüft worden war,

  • ob der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann,
  • ob ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und
  • ob auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich ist.

 

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin am 29.10.2015 – Nr. 36/15 – mitgeteilt.

 

Täuscht Mieter bessere Bonität vor kann Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen

Hat ein Mieter vor Abschluss des Mietvertrages in einer Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht und dem Vermieter eine bessere Bonität vorgespiegelt, kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.06.2015 – 411 C 26176/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren ein Einfamilienhaus in München-Grünwald zu einem monatlichen Mietzins von 3730 Euro angemietet  

  • sowie im Rahmen der Selbstauskunft von den Eheleuten vor Abschluss des Mietvertrages angegeben worden war, dass in den letzten fünf Jahren keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben, der Ehemann als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro und die Ehefrau als Angestellte jährlich über 22.000 Euro verdiene und

 

der Vermieter nach fünf Monaten das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte, weil

  • der Mietzins immer wieder verspätet und nicht vollständig gezahlt worden war sowie
  • eine daraufhin vom Vermieter eingeholte Bonitätsauskunft ergeben hatte, dass gegen die Mieter seit Jahren unbefriedigte Vollstreckungen laufen und sie vor Mietbeginn die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten,

 

der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben.

Danach konnte der Vermieter den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Dass die Mieter die Miete zwischenzeitlich vollständig nachgezahlt hatten änderte daran nichts. Sie müssen das Haus  das Haus fristlos räumen

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 30.10.2015 – 72/15 – mitgeteilt.

 

Bußgeld für Gastwirt wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nichtraucherschutzgesetz, das in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher einschränkt.

Darauf hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.10.2015 – 5 RBs 112/15 – hingewiesen und

  • die amtsgerichtliche Verurteilung eines Gastwirts zu Geldbußen von 800 Euro und 1.600 Euro bestätigt,
  • der bei zwei Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz, sogenannten ʺHelmut Partys“, zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte gestattet sowie anderen Gästen gegenüber erklärt hatte, dass geraucht werde und es ihnen freistehe, zu gehen.

 

Das Gericht

  • wertete das Verhalten des Gastwirts als vorsätzliche Verletzung des nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltenden Rauchverbotes und
  • lehnte es auch ab, dem Gastwirt einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zuzubilligen, weil er hätte erkennen können, dass das Nichtrauchergesetz verfassungskonform ist.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2015 mitgeteilt.

 

Muss Mieter unangekündigte Stromunterbrechungen hinnehmen?

Dem Mieter kann ein Unterlassungsanspruch zustehen, sofern der Vermieter die infolge einer Baumaßnahme erfolgte Unterbrechung der Stromversorgung des Hauses dem Mieter nicht rechtzeitig vorab angezeigt hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 01.10.2015 – 9 C 290/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es infolge vom Vermieter durchgeführter Elektroarbeiten mehrfach zu nicht hinreichend angekündigten Stromunterbrechungen gekommen und
  • deshalb von einem Mieter beantragt worden war, dem Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, den Strom für die Wohnung des Mieters sowie das Treppenhaus abzustellen, sofern dieses nicht für die Durchführung fachgerechter Arbeiten und der Stromversorgung erforderlich ist und dieses nicht mindestens drei Tage zuvor dem Mieter schriftlich mitgeteilt wird, unter genauer Angabe der voraussichtlichen Zeit und Dauer der Stromunterbrechung,

 

einen entsprechenden Verfügungsbeschluss erlassen und diesen nach Widerspruch des Vermieters auch aufrechterhalten.

Zur Begründung ausgeführt hat das AG, dass

  • der berechtigte Besitz des Mieters durch die Unterbrechung der Stromzufuhr beeinträchtigt wird,
  • der berechtigte Besitz ein nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog geschütztes absolutes Rechtsgut ist,
  • daraus i.V.m. § 535 I BGB ein Anspruch des Mieters auf Unterlassung künftiger Unterbrechungen folgt (Kammergericht (KG), Urteil vom 23.10.2014 – 8 U 178/14 –) und
  • Wiederholungsgefahr bereits bei einmaliger – pflichtwidriger bzw. rechtswidriger – Unterbrechung der Stromzufuhr besteht.

 

Aus dem Mietverhältnis folgt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Mieter ist deshalb zwar verpflichtet, erforderliche Bauarbeiten im Hause zu dulden und dabei kurzzeitige Unterbrechungen der Stromversorgung unter Umständen hinzunehmen.
Andererseits ist der Vermieter verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering als möglich zu halten und die der Stromunterbrechung zugrunde liegende Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme vorab anzukündigen (§§ 555a II, 555c BGB); dies gilt auch, sofern die Mietsache lediglich mittelbar betroffen ist.
Sofern kein Notfall vorliegt, muss der Vermieter seine Mieter rechtzeitig von der anstehenden Stromunterbrechung in Kenntnis setzen, damit diese ihr Verhalten darauf einstellen können.
Dies gilt auch für die Unterbrechung des Gemeinschaftsstroms, da in diesem Fall die Klingelanlage der Haustür nicht mehr funktioniert und der Mieter also für Besucher nur noch eingeschränkt erreichbar ist.

Erforderlich ist allerdings, wie das AG weiter ausgeführt hat, jeweils eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Vermieters und des Mieters im konkreten Einzelfall, die es auch in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall vorgenommen hat.