BVerwG entscheidet, wann Anwohner von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen verbotswidrig auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge verlangen können 

Mit Urteil

  • vom 06.06.2024 – 3 C 5.23 –

hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, bei einer 

  • erheblichen

Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen

  • Gehwegbenutzung

durch 

  • verbotswidriges Gehwegparken, 

Anwohner einen Anspruch auf ein 

  • Einschreiten

der Straßenverkehrsbehörde 

  • gegen das verbotswidrige Gehwegparken 

haben können.

Ist die Nutzung eines 

  • auf der Straßenseite ihres Grundstücks verlaufenden 

Gehwegs, 

  • im Bereich bis hin zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße,

durch verbotswidriges Gehwegparken 

  • erheblich

beeinträchtigt, haben Anwohner, die deswegen von der Straßenverkehrsbehörde das Ergreifen von 

  • Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehweg

verlangen, danach,

  • allerdings räumlich begrenzt,

einen Anspruch auf eine 

  • ermessensfehlerfreie

Entscheidung über das von ihnen verlangte 

  • Einschreiten

gegen die Falschparker und sofern aufgrund ihres konkreten Einzelfalls das 

  • Entschließungsermessen der Behörde auf Null 

reduziert ist, (auch) einen Anspruch auf ein 

  • unmittelbares Einschreiten. 

Begründet worden ist das vom BVerwG damit, dass das 

  • § 12 Abs. 4 und 4a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu entnehmende 

Gehwegparkverbot

  • nicht nur die Allgemeinheit, sondern 

auch Anwohner in der Nutzung des auf der Straßenseite ihres Grundstücks verlaufenden Gehwegs,

  • bis hin zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße,

schützt, also insoweit eine 

  • räumlich begrenzte 

drittschützende Wirkung zu Gunsten von Anwohnern hat (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).