BVerwG entscheidet, wann Anwohner von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen verbotswidrig auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge verlangen können 

BVerwG entscheidet, wann Anwohner von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen verbotswidrig auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge verlangen können 

Mit Urteil

  • vom 06.06.2024 – 3 C 5.23 –

hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, bei einer 

  • erheblichen

Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen

  • Gehwegbenutzung

durch 

  • verbotswidriges Gehwegparken, 

Anwohner einen Anspruch auf ein 

  • Einschreiten

der Straßenverkehrsbehörde 

  • gegen das verbotswidrige Gehwegparken 

haben können.

Ist die Nutzung eines 

  • auf der Straßenseite ihres Grundstücks verlaufenden 

Gehwegs, 

  • im Bereich bis hin zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße,

durch verbotswidriges Gehwegparken 

  • erheblich

beeinträchtigt, haben Anwohner, die deswegen von der Straßenverkehrsbehörde das Ergreifen von 

  • Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehweg

verlangen, danach,

  • allerdings räumlich begrenzt,

einen Anspruch auf eine 

  • ermessensfehlerfreie

Entscheidung über das von ihnen verlangte 

  • Einschreiten

gegen die Falschparker und sofern aufgrund ihres konkreten Einzelfalls das 

  • Entschließungsermessen der Behörde auf Null 

reduziert ist, (auch) einen Anspruch auf ein 

  • unmittelbares Einschreiten. 

Begründet worden ist das vom BVerwG damit, dass das 

  • § 12 Abs. 4 und 4a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu entnehmende 

Gehwegparkverbot

  • nicht nur die Allgemeinheit, sondern 

auch Anwohner in der Nutzung des auf der Straßenseite ihres Grundstücks verlaufenden Gehwegs,

  • bis hin zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße,

schützt, also insoweit eine 

  • räumlich begrenzte 

drittschützende Wirkung zu Gunsten von Anwohnern hat (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).