Mit Urteil
- vom 06.06.2024 – 3 C 5.23 –
hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, bei einer
Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen
durch
- verbotswidriges Gehwegparken,
Anwohner einen Anspruch auf ein
der Straßenverkehrsbehörde
- gegen das verbotswidrige Gehwegparken
haben können.
Ist die Nutzung eines
- auf der Straßenseite ihres Grundstücks verlaufenden
Gehwegs,
- im Bereich bis hin zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße,
durch verbotswidriges Gehwegparken
beeinträchtigt, haben Anwohner, die deswegen von der Straßenverkehrsbehörde das Ergreifen von
- Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehweg
verlangen, danach,
- allerdings räumlich begrenzt,
einen Anspruch auf eine
Entscheidung über das von ihnen verlangte
gegen die Falschparker und sofern aufgrund ihres konkreten Einzelfalls das
- Entschließungsermessen der Behörde auf Null
reduziert ist, (auch) einen Anspruch auf ein
- unmittelbares Einschreiten.
Begründet worden ist das vom BVerwG damit, dass das
- § 12 Abs. 4 und 4a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu entnehmende
Gehwegparkverbot
- nicht nur die Allgemeinheit, sondern
auch Anwohner in der Nutzung des auf der Straßenseite ihres Grundstücks verlaufenden Gehwegs,
- bis hin zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße,
schützt, also insoweit eine
drittschützende Wirkung zu Gunsten von Anwohnern hat (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).
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