Wiederholungsgefahr i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) besteht, wenn
- zum dringenden Tatverdacht einer der in dieser Vorschrift genannten Straftaten
bestimmte Tatsachen hinzutreten, welche die Gefahr begründen, dass
- der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, und
- die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist.
Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt – anders als die in §112 StPO geregelte Untersuchungshaft –
- kein Mittel der Verfahrenssicherung,
- sondern eine vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft zum Schutze der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar;
sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.10.2008 – 1 Ws 459/08 –).
Die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO muss dabei
- aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt werden können,
- die eine so starke innere Tatneigung des Beschuldigten erkennen lassen, dass die konkrete Gefahr besteht, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige Taten wie die Anlasstat(en) bis zu dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss begehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2010 – 2 Ws 35/10 –).
Insoweit sind auch Indiztatsachen zu würdigen, wie Vorstrafen des Beschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten und unter Berücksichtigung dieses Maßstabs zu prüfen, ob in dem konkreten Fall die Annahme, der Beschuldigte werde vor einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Tat begehen, gerechtfertigt ist.
Darauf hat das Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau) mit Beschluss vom 17.02.2015 – 6 Qs 1/15 – hingewiesen.
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