Die Beschlussanfechtungsklage in WEG-Sachen.

Die Beschlussanfechtungsklage in WEG-Sachen.

Ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschluss, der weder nichtig ist, noch erfolgreich angefochten wird, wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig.
Eine Beschlussanfechtungsklage muss gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach Beschlussfassung begründet werden.
Erhoben wird die Anfechtungsklage gemäß § 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Zustellung der Klageschrift.

  • Der zwingende Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO, wobei diese gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insbesondere die bestimmte Angabe des Gegenstands sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss.
  • Zur Fristwahrung genügt der Klageschrifteingang am Tag des Fristablaufs, wenn die Klageschrift im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt wird.

Damit die Zustellung der Klageschrift gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirkt, hat der Kläger allerdings alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung zu tun, d. h. die alsbaldige Zustellung zu fördern.

  • Geringfügige Verzögerungen sind unschädlich, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls vom Kläger zu vertretende Verzögerungen von 14 Tagen unschädlich sind.
  • Im Einzelfall kann sich auch eine geringfügig über 14 Tage hinausgehende Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen halten.
  • Macht das Gericht die Zustellung der Klage nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig, darf der Kläger die Vorschussanforderung zwar abwarten, aber den Gerichtskostenvorschuss nicht verzögert einzahlen. Liegen vom Zugang der Gerichtskostenanforderung bis zur Einzahlung des Vorschusses 19 Tage überschreitet dieser Zeitraum den hinnehmbaren Rahmen. Bei einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen ist nämlich als weitere Verzögerung grundsätzlich nur noch ein Zeitraum hinnehmbar, der einer umgehenden Bearbeitung entspricht.

Die Beschlussanfechtungsfrist, die sich gemäß §§ 46 WEG, 222 ZPO, 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet, ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei deren Verstreichen die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Offenbach mit Urteil vom 03.12.2014 – 330 C 22/14 – hingewiesen.

 


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