Ehrenamtliche Betreuer sollten wissen, dass, wenn sie von ihrem Betreuten angegriffen und verletzt werden, dies als Arbeitsunfall gelten kann und

Ehrenamtliche Betreuer sollten wissen, dass, wenn sie von ihrem Betreuten angegriffen und verletzt werden, dies als Arbeitsunfall gelten kann und

…. zwar auch dann, wenn Betreuer und Betreuter verwandt sind und sich der Vorfall in der gemeinsamen Wohnung ereignet.  

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Fall, in dem, dem 

  • u.a. für die Bereiche Gesundheitssorge sowie Aufenthaltsbestimmung 

zum 

  • ehrenamtlichen Betreuer 

für seinen erwachsenen,

  • aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigten 

Sohn bestellten Vater 

  • in der gemeinsamen Wohnung 

von dem Sohn eine Vase 

  • über den Kopf 

geschlagen worden war, als der Vater 

  • Notarzt und Polizei 

anrufen wollte, weil es, 

  • nach dem Versuch des Vaters den Sohn zum Aufräumen seines Zimmers anzuhalten,

zu einem

  • Tobsuchtsanfall

des Sohnes gekommen war, mit Urteil 

festgestellt, dass es sich für den Vater bei dem 

  • von außen auf seinen Körper einwirkenden und einen Gesundheitsschaden in Form einer Platzwunde verursachenden 

Schlag mit der Vase auf den Kopf um einen 

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden

Arbeitsunfall

  • nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

gehandelt hat.  

Begründet ist das vom LSG damit worden, dass der Unfallversicherungsschutz 

  • eines gerichtlich gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum ehrenamtlichen Betreuer Bestellten 

aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) SGB VII folgt, dass der zum Betreuer für die Gesundheitssorge sowie die Aufenthaltsbestimmung seines Sohnes bestellte Vater 

  • zum Zeitpunkt des Angriffs

dabei war, für seinen Sohn 

  • ärztliche Hilfe zur Eindämmung seines Tobsuchtsanfalles 

herbeizurufen, dies in 

  • Ausübung seiner Betreuertätigkeit 

im Bereich der Gesundheitssorge und

  • „infolge“ dieser versicherten Betreuertätigkeit 

auch der Angriff des Betreuten erfolgte (Quellen: Urteil und Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt).