…. zwar auch dann, wenn Betreuer und Betreuter verwandt sind und sich der Vorfall in der gemeinsamen Wohnung ereignet.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Fall, in dem, dem
- u.a. für die Bereiche Gesundheitssorge sowie Aufenthaltsbestimmung
zum
für seinen erwachsenen,
- aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigten
Sohn bestellten Vater
- in der gemeinsamen Wohnung
von dem Sohn eine Vase
geschlagen worden war, als der Vater
anrufen wollte, weil es,
- nach dem Versuch des Vaters den Sohn zum Aufräumen seines Zimmers anzuhalten,
zu einem
des Sohnes gekommen war, mit Urteil
festgestellt, dass es sich für den Vater bei dem
- von außen auf seinen Körper einwirkenden und einen Gesundheitsschaden in Form einer Platzwunde verursachenden
Schlag mit der Vase auf den Kopf um einen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Arbeitsunfall
- nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
gehandelt hat.
Begründet ist das vom LSG damit worden, dass der Unfallversicherungsschutz
- eines gerichtlich gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum ehrenamtlichen Betreuer Bestellten
aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) SGB VII folgt, dass der zum Betreuer für die Gesundheitssorge sowie die Aufenthaltsbestimmung seines Sohnes bestellte Vater
- zum Zeitpunkt des Angriffs
dabei war, für seinen Sohn
- ärztliche Hilfe zur Eindämmung seines Tobsuchtsanfalles
herbeizurufen, dies in
- Ausübung seiner Betreuertätigkeit
im Bereich der Gesundheitssorge und
- „infolge“ dieser versicherten Betreuertätigkeit
auch der Angriff des Betreuten erfolgte (Quellen: Urteil und Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt).
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