Ein von einem Angebot abweichender Vertragswille muss hinreichend deutlich erklärt werden – ansonsten kann der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande kommen.

Ein von einem Angebot abweichender Vertragswille muss hinreichend deutlich erklärt werden – ansonsten kann der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande kommen.

Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt.
Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.05.2014 – VII ZR 334/12 – hingewiesen.

Danach sind auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden, so dass, wenn der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich erklärt, der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande kommt (BGH, Urteile vom 11.05.2009 – VII ZR 11/08 –; vom 22.07.2010 – VII ZR 129/09 –).
Bringt der Empfänger eines Vertragsangebots seinen Willen, von dem Vertragsangebot abzuweichen, nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck, sondern fügt er von ihm gewünschte vertragliche Bestimmungen anstelle des ursprünglichen Textes mit gleichem Schriftbild so in den Vertragsentwurf ein, dass der verbliebene Text lediglich ganz geringfügig und damit äußerst schwer erkennbar verschoben wird, lässt dies darauf schließen, dass er dem anderen die abweichenden Vertragsbestimmungen „unterschieben“ will, indem er den Eindruck erweckt, an dem Vertragstext keine Veränderungen vorgenommen zu haben, zumal wenn dieser sich aus der textlichen Gestaltung ergebende Anschein auch noch durch ein entsprechendes Begleitschreiben bestätigt wird.
Bei einem solchen Sachverhalt kommt es nicht darauf an, dass die Änderungen des Vertragstextes ohne Weiteres hätten erkannt werden können, wenn der andere den Vertragstext insgesamt durchgelesen und mit seinem Vertragsentwurf verglichen hätte. Denn zu einer solchen Überprüfung besteht in einem solche Fall keine Veranlassung.
Ein wirksames neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB liegt dann nicht vor. 

 


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