Fahrerlaubnis auf Probe – Wann wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet?

Fahrerlaubnis auf Probe – Wann wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet?

Nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar u.a. an, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe

  • wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, und
  • er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft werden, richtet sich nach Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Nicht mehr zum Nachteil eines Betroffenen verwertet werden dürfen allerdings solche während der Probezeit begangenen Zuwiderhandlungen, deren Eintragung über die gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister bereits getilgt oder nach § 29 StVG tilgungsreif sind.
War im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung eine solche im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Entscheidung bereits getilgt oder Tilgungsreife eingetreten, kann und darf darauf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht (mehr) gestützt werden.

Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2013 – 10 S 2292/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


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