LG Berlin II entscheidet: Wohnungsbaugesellschaft muss behinderten Mieter wegen verweigerter Zustimmung zum Bau einer Rollstuhlrampe 11.000 Euro

…. Entschädigung zahlen. 

Mit Urteil vom 30.09.2024 – 66 S 24/24 – hat das Landgericht (LG) Berlin II eine Wohnungsbaugesellschaft, die 

  • mehr als 50 Wohnungen vermietete und 

sich

  • über zwei Jahre

geweigert hatte, einem ihrer 

  • auf den Rollstuhl angewiesenen 

Mieter die beantragte Zustimmung zum 

  • Bau einer Rollstuhlrampe 

zu erteilen und deren Zustimmung zum Bau einer solchen Rampe,

  • die von dem Mieter benötigt wurde, um das Haus spontan verlassen oder betreten zu können und 
  • ohne die er in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt war,

erst 

  • durch eine gerichtliche Entscheidung 

erzwungen werden musste, die Wohnungsbaugesellschaft dazu verurteilt, dem Mieter  

  • aufgrund Diskriminierung wegen seiner Behinderung 

eine Entschädigung

  • in Höhe von 11.000 Euro

zu zahlen.

Das LG begründete dies mit dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot 

  • nach § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), 

das eine Benachteiligung, 

  • z.B. wegen einer Behinderung, 

auch in zivilrechtlichen Massengeschäften,

  • wie der Vermietung von mindestens 50 Wohnungen,

untersagt sowie damit, dass die Wohnungsbaugesellschaft  

  • verpflichtet

gewesen wäre, die Benachteiligung des Mieters durch positive Maßnahmen, 

  • wie der Zustimmung zum Bau einer Rampe, 

zu beseitigen, sie dieser Verpflichtung 

  • über zwei Jahre lang, bis zur gerichtlichen Entscheidung, 

nicht nachgekommen ist und durch dieses Unterlassen dem Mieter, 

  • im Gegensatz zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung,

der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden war. 

Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung waren die schwerwiegenden Folgen der Benachteiligung für den Mieter, 

  • der die sechs Treppenstufen zum Hauseingang und -ausgang ohne Hilfe Dritter nicht überwinden, 
  • das Haus deswegen über zwei Jahre nicht spontan verlassen oder betreten konnte und 
  • dessen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und damit auch seine Lebensqualität dadurch stark beeinträchtigt war

sowie das Verhalten der Vermieterin, das nicht durch 

  • problemorientiertes Handeln 

gekennzeichnet war, sondern durch eine