…. Entschädigung zahlen.
Mit Urteil vom 30.09.2024 – 66 S 24/24 – hat das Landgericht (LG) Berlin II eine Wohnungsbaugesellschaft, die
- mehr als 50 Wohnungen vermietete und
sich
geweigert hatte, einem ihrer
- auf den Rollstuhl angewiesenen
Mieter die beantragte Zustimmung zum
zu erteilen und deren Zustimmung zum Bau einer solchen Rampe,
- die von dem Mieter benötigt wurde, um das Haus spontan verlassen oder betreten zu können und
- ohne die er in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt war,
erst
- durch eine gerichtliche Entscheidung
erzwungen werden musste, die Wohnungsbaugesellschaft dazu verurteilt, dem Mieter
- aufgrund Diskriminierung wegen seiner Behinderung
eine Entschädigung
zu zahlen.
Das LG begründete dies mit dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot
- nach § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG),
das eine Benachteiligung,
- z.B. wegen einer Behinderung,
auch in zivilrechtlichen Massengeschäften,
- wie der Vermietung von mindestens 50 Wohnungen,
untersagt sowie damit, dass die Wohnungsbaugesellschaft
gewesen wäre, die Benachteiligung des Mieters durch positive Maßnahmen,
- wie der Zustimmung zum Bau einer Rampe,
zu beseitigen, sie dieser Verpflichtung
- über zwei Jahre lang, bis zur gerichtlichen Entscheidung,
nicht nachgekommen ist und durch dieses Unterlassen dem Mieter,
- im Gegensatz zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung,
der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden war.
Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung waren die schwerwiegenden Folgen der Benachteiligung für den Mieter,
- der die sechs Treppenstufen zum Hauseingang und -ausgang ohne Hilfe Dritter nicht überwinden,
- das Haus deswegen über zwei Jahre nicht spontan verlassen oder betreten konnte und
- dessen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und damit auch seine Lebensqualität dadurch stark beeinträchtigt war
sowie das Verhalten der Vermieterin, das nicht durch
- problemorientiertes Handeln
gekennzeichnet war, sondern durch eine
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