LG Frankenthal entscheidet, dass Brautpaar von einem vor Ausbruch der Corona-Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag

LG Frankenthal entscheidet, dass Brautpaar von einem vor Ausbruch der Corona-Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag

…. zurücktreten darf, wenn die Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden kann.

Mit Urteil vom 21.12.2021 – 8 O 198/21 – hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal, in einem Fall, in dem ein Paar 

  • vor Ausbruch der Corona-Pandemie, Anfang Januar 2020, 

mit einer Cateringfirma einen Vertrag über die Ausrichtung ihrer 

  • für den Mai 2021, im Anschluss an die standesamtliche Trauung, vorgesehenen 

Hochzeitsfeier,

  • einschließlich Verköstigung, in einem von der Cateringfirma empfohlenen historischen Mühlenanwesen, mit etwa 100 Hochzeitsgästen, 

geschlossen, vertragsgemäß Anzahlungen in Höhe von mehr als 6.000 Euro, 

  • etwa die Hälfte der vereinbarten Kosten für die Feier, 

an den Caterer überwiesen, von den Hochzeitsfeierplänen jedoch Abstand genommen hatte, als  

  • wegen der aufgrund der Corona-Pandemie gemachten staatlichen Auflagen

die Feier nach der standesamtlichen Trauung, 

  • weder wie geplant im Mai 2020, 
  • noch zu dem Verlegungstermin, auf den die Vertragsparteien sich geeinigt hatten, 

durchgeführt werden konnte und deswegen von dem Vertrag mit der Cateringfirma zurückgetreten war, entschieden, dass das Paar

  • von dem Vertrag zurücktreten konnte und 

Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung hat.

Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass 

  • im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

die Corona-Pandemie und deren Folgen nicht absehbar gewesen seien, dass die Hochzeitsfeier 

  • im Innenbereich der historischen Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste 

durchgeführt werden kann, unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrages war und von dem Paar,

  • hätte es vorhergesehen, dass die Hochzeitsfeier wegen der pandemiebedingten Auflagen über viele Monate hinweg nicht stattfinden kann, 

der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre.

Auf die theoretische Möglichkeit, das Fest unter freiem Himmel auszurichten, müsse sich das Paar,

  • dem, nachdem eine Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen solle, auch ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar sei,

nicht verweisen lassen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Übrigens:
Dazu, wer wann die Mietkosten tragen muss, wenn für eine coronabedingt nicht mögliche Hochzeitfeier 

  • nur Räumlichkeiten angemietet 

worden waren, vgl. 


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