LG Koblenz entscheidet, wann Nutzer des Online-Bankings, die Opfer der Betrugsmethode des Pharmings

LG Koblenz entscheidet, wann Nutzer des Online-Bankings, die Opfer der Betrugsmethode des Pharmings

…. werden, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank haben. 

Mit Urteil vom 01.06.2022 – 3 O 378/21 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem bei dem 

  • Kunden einer Bank, 

der das Online-Banking nutzte und dabei jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer, 

  • die von einem TAN-Generator, der auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag anzeigte, erzeugt wurde, 

bestätigen musste, nach dem Einloggen

  • beim Online-Banking 

auf seinem Computer ein 

  • Schadprogramm

ein Fenster 

  • mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen, 

geöffnet hatte, der Bankkunde,

  • da er nicht erkannte, dass es sich hierbei um eine Betrugsmasche – das sogenannte „Pharming“ – handelte, 

der Aufforderung unter Eingabe der von seinem 

  • TAN-Generator

erzeugten 

  • Sicherheitsnummer

nachgekommen war, das Schadprogramm diese 

  • Nummer

für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von seinem Konto genutzt und ihn anschließend,

  • zur Abwicklung seiner Bankgeschäfte 

auf das echte Online-Banking seiner Bank umgeleitet hatte, entschieden, dass die Bank dem Kunden den 

  • auf die fingierte Aufforderung an einen unbekannten Betrüger  

überwiesenen Betrag nicht ersetzen muss und dies damit begründet, dass der Kunde in

  • grob fahrlässiger 

Weise seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, als er die „Demoüberweisung“ mit einer 

  • echten Transaktionsnummer 

durchgeführt habe.

Nach Auffassung des LG kann von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer nämlich erwartet werden, dass er  

  • ganz naheliegende Überlegungen anstellt,
  • beachtet, was jedem einleuchten muss

und die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn Umstände 

  • sehr zweifelhaft sind und 
  • auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. 

Vorliegend sah das LG solche,

  • einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Bankkunden begründende 

Umstände, die ihn hätten veranlassen müssen, die 

  • Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ 

nicht einzugeben, darin, dass 

  • eine echte TAN einzugeben, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden sollte, sehr ungewöhnlich sei und ihn misstrauisch hätte machen müssen,
  • für eine „Demoüberweisung“ die genannte Summe sehr hoch war, was Anlass zu besonderer Vorsicht hätte geben müssen  

und dass der Bankkunde auf dem TAN-Generator auch habe sehen können, dass auf dem TAN-Generator 

  • die reale Ziel-Kontonummer und 
  • der tatsächliche Überweisungsbetrag 

angezeigt wurden (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).


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