…. werden, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank haben.
Mit Urteil vom 01.06.2022 – 3 O 378/21 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem bei dem
der das Online-Banking nutzte und dabei jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer,
- die von einem TAN-Generator, der auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag anzeigte, erzeugt wurde,
bestätigen musste, nach dem Einloggen
auf seinem Computer ein
ein Fenster
- mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen,
geöffnet hatte, der Bankkunde,
- da er nicht erkannte, dass es sich hierbei um eine Betrugsmasche – das sogenannte „Pharming“ – handelte,
der Aufforderung unter Eingabe der von seinem
erzeugten
nachgekommen war, das Schadprogramm diese
für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von seinem Konto genutzt und ihn anschließend,
- zur Abwicklung seiner Bankgeschäfte
auf das echte Online-Banking seiner Bank umgeleitet hatte, entschieden, dass die Bank dem Kunden den
- auf die fingierte Aufforderung an einen unbekannten Betrüger
überwiesenen Betrag nicht ersetzen muss und dies damit begründet, dass der Kunde in
Weise seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, als er die „Demoüberweisung“ mit einer
- echten Transaktionsnummer
durchgeführt habe.
Nach Auffassung des LG kann von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer nämlich erwartet werden, dass er
- ganz naheliegende Überlegungen anstellt,
- beachtet, was jedem einleuchten muss
und die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn Umstände
- sehr zweifelhaft sind und
- auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten.
Vorliegend sah das LG solche,
- einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Bankkunden begründende
Umstände, die ihn hätten veranlassen müssen, die
- Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“
nicht einzugeben, darin, dass
- eine echte TAN einzugeben, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden sollte, sehr ungewöhnlich sei und ihn misstrauisch hätte machen müssen,
- für eine „Demoüberweisung“ die genannte Summe sehr hoch war, was Anlass zu besonderer Vorsicht hätte geben müssen
und dass der Bankkunde auf dem TAN-Generator auch habe sehen können, dass auf dem TAN-Generator
- die reale Ziel-Kontonummer und
- der tatsächliche Überweisungsbetrag
angezeigt wurden (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).
Ähnliche Beiträge