Mit Urteil vom 28.05.2024 – 29 O 13848/23 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer
- Kundin eines Outlet Stores
abgewiesen, die in dem Store ein
probiert, sich dabei durch ein
- an dem T-Shirt angebrachtes
Preisschild am rechten Auge erheblich
- – mit andauernd verbundenen Sichtbeschränkungen –
verletzt und deswegen von dem
- Betreiber des Outlet Stores
mit der Begründung, dass dieser,
- da das Preisschild, das sie sich bei der Anprobe ins Auge geschlagen habe, in seiner Ausgestaltung aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen sei,
die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, Schmerzensgeld
- in Höhe von mindestens 5.000,00 €
gefordert hatte.
Demnach haftet ein Geschäftsbetreiber,
- wenn sich ein Kunde im Zuge einer Kleideranprobe durch ein übliches Preisschild am Auge verletzt,
wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht, weil
- das Vorhandensein eines Preisschildes für Kunden erwartbar sei,
- sie nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild werfen würden,
- somit für sie das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung, dass das Preisschild ihnen ins Auge schlägt möglich sowie zumutbar sei und
- ein gesonderter Hinweis auf das Vorhandensein von Preisschildern an der Kleidung nicht verlangt werden könne (Pressemitteilung des LG München I).
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