LG München I entscheidet: Kein Schmerzensgeld wegen einer bei der Kleideranprobe durch ein übliches Preisschild verursachten Augenverletzung

LG München I entscheidet: Kein Schmerzensgeld wegen einer bei der Kleideranprobe durch ein übliches Preisschild verursachten Augenverletzung

Mit Urteil vom 28.05.2024 – 29 O 13848/23 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer 

  • Kundin eines Outlet Stores 

abgewiesen, die in dem Store ein

  • T-Shirt

probiert, sich dabei durch ein 

  • an dem T-Shirt angebrachtes 

Preisschild am rechten Auge erheblich 

  • – mit andauernd verbundenen Sichtbeschränkungen –

verletzt und deswegen von dem 

  • Betreiber des Outlet Stores 

mit der Begründung, dass dieser, 

  • da das Preisschild, das sie sich bei der Anprobe ins Auge geschlagen habe, in seiner Ausgestaltung aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen sei,   

die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, Schmerzensgeld 

  • in Höhe von mindestens 5.000,00 € 

gefordert hatte. 

Demnach haftet ein Geschäftsbetreiber, 

  • wenn sich ein Kunde im Zuge einer Kleideranprobe durch ein übliches Preisschild am Auge verletzt, 

wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht, weil 

  • das Vorhandensein eines Preisschildes für Kunden erwartbar sei,
  • sie nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild werfen würden,
  • somit für sie das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung, dass das Preisschild ihnen ins Auge schlägt möglich sowie zumutbar sei und
  • ein gesonderter Hinweis auf das Vorhandensein von Preisschildern an der Kleidung nicht verlangt werden könne (Pressemitteilung des LG München I).