Lkw-Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts bei der Anlieferung von Schweinen auf dessen Hof.

Lkw-Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts bei der Anlieferung von Schweinen auf dessen Hof.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 16.04.2015 – 1 U 81/14 – die Klage eines Landwirts wegen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen abgewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • hatte der Lkw-Fahrer einer Firma Schweine auf den Hof des Landwirts geliefert,
  • dort den Lkw rückwärts mit heruntergelassener Ladeklappe an den Schweinestall des Landwirts herangesetzt und
  • dabei den linken Arm des Landwirts in die Stalltür eingequetscht,
  • die, als der Landwirt sie gerade von innen zum Abladen der Tiere hatte öffnen wollen, durch die Ladeklappe des rückwärtsfahrenden Lkw wieder zugedrückt worden war.

Die Klage des Landwirts,

  • der seit dem Unfall arbeitsunfähig krankgeschrieben war und
  • zunächst nur die Feststellung begehrt hatte, dass der Lkw-Fahrer, sein Arbeitgeber und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung für den Unfall einzustehen haben,

wies der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg ab.

  • Zwar habe der Landwirt, wie der Senat ausführte, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Vorliegend ergebe sich aber ausnahmsweise aus den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung ein Haftungsausschluss.

Denn eine Haftung

  • für die fahrlässige Verursachung eines Unfalls

sei nach § 105 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) i. V. m. § 106 Abs. 3 SGB VII dann ausgeschlossen, wenn

  • gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen vorübergehend auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ zusammenarbeiten.

Eine solche gemeinsame Tätigkeit auf dem Hof des Landwirt zwischen ihm und dem Lkw-Fahrer bei der Anlieferung der Schweine,

  • also nicht lediglich eine Arbeitsverrichtung unabhängige voneinander,
  • sondern eine Hand-in-Hand-Zusammenarbeit,

lag nach Auffassung des Senats vor, weil

  • der Arbeitsvorgang nur durch ein erfolgreiches Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte von beiden Seiten funktionieren konnte.

Der Lkw-Fahrer habe nämlich mit heruntergelassener Ladeklappe den Lkw rückwärts an den Schweinestall des Klägers heranfahren müssen, während der Landwirt die Stalltür von innen habe öffnen müssen.
Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden.
Denn

  • wenn der Fahrer den Lkw vor die geschlossene Stalltür gefahren hätte,

wäre dies genau so sinnlos gewesen, wie

  • wenn der Landwirt die Stalltür geöffnet hätte, ohne dass der Fahrer den Lkw herangefahren hätte.

Das Urteil bedeutet für den Landwirt, dass er sich wegen der erlittenen materiellen Schäden an seine Berufsgenossenschaft wenden muss.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 17.04.2015 mitgeteilt.

 


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