OLG Frankfurt am Main entscheidet: Dass Vermieter sich regelmäßig nackt an einem nur schwer einsehbaren Ort im Hinterhof sonnt, 

OLG Frankfurt am Main entscheidet: Dass Vermieter sich regelmäßig nackt an einem nur schwer einsehbaren Ort im Hinterhof sonnt, 

…. ist kein Grund für eine Minderung der Miete.

Mit Urteil vom 26.04.2023 – 2 U 43/22 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mieter, der in einem Gebäude eine Büroetage, 

  • die er zum Teil zu reinen Wohnzwecken nutzte, 

gemietet hatte, die Miete deswegen

  • mindern

wollte, weil sein Vermieter sich regelmäßig 

  • im Hof auf einer Liege 

unbekleidet zu sonnen pflegte, entschieden, dass das Nacktsonnen des Vermieters im Hof eine

  • Mietminderung 

nicht rechtfertigt.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass 

  • rein das ästhetische Empfinden 

eines anderen verletzende Umstände grundsätzlich nur dann zu einem Abwehranspruch führen, wenn sie sich 

  • gezielt gegen den anderen 

richten, was vorliegend deswegen schon nicht gegeben sei, weil der Ort, 

  • an dem der Vermieter unbekleidet zu liegen pflegt, 

von den Räumlichkeiten der Mieter aus nur dann 

  • einsehbar

ist, sofern man sich 

  • weit aus dem Fenster 

herausbeuge, eine „grob ungehörige Handlung“ 

  • im Sinne des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 

somit ebenfalls nicht vorliege und mangels einer 

  • unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück 

auch die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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