…. ist kein Grund für eine Minderung der Miete.
Mit Urteil vom 26.04.2023 – 2 U 43/22 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mieter, der in einem Gebäude eine Büroetage,
- die er zum Teil zu reinen Wohnzwecken nutzte,
gemietet hatte, die Miete deswegen
wollte, weil sein Vermieter sich regelmäßig
unbekleidet zu sonnen pflegte, entschieden, dass das Nacktsonnen des Vermieters im Hof eine
nicht rechtfertigt.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass
- rein das ästhetische Empfinden
eines anderen verletzende Umstände grundsätzlich nur dann zu einem Abwehranspruch führen, wenn sie sich
- gezielt gegen den anderen
richten, was vorliegend deswegen schon nicht gegeben sei, weil der Ort,
- an dem der Vermieter unbekleidet zu liegen pflegt,
von den Räumlichkeiten der Mieter aus nur dann
ist, sofern man sich
herausbeuge, eine „grob ungehörige Handlung“
- im Sinne des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
somit ebenfalls nicht vorliege und mangels einer
- unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück
auch die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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