Mit Urteil vom 26.06.2024 – 90 H 1/20 – ist vom Oberverwaltungsgericht (OVG)
- als Berufsobergericht für Heilberufe,
in einem berufsrechtlichen Verfahren,
- das von der Apothekerkammer Berlin
gegen einen
- selbstständigen Apotheker
eingeleitet worden war, weil dieser,
- unter Berufung darauf, sich aus Gewissensgründen nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen zu wollen,
wiederholt die
- Abgabe der „Pille danach“
verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen
bevorratet hatte, entschieden worden, dass ein
- selbstständiger Apotheker
mit seiner Apotheke dem
- gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln
genügen müsse und deshalb nicht
davon absehen dürfe, die „Pille danach“
- anzubieten und
- abzugeben.
Begründet hat das OVG dies damit, dass, wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließt, verpflichtet ist die
- umfassende Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
also auch mit der „Pille danach“,
- bei der sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt,
zu gewährleisten und es für Pharmazeuten, die
die Abgabe der „Pille danach“ nicht auf sich nehmen können,
berufliche Möglichkeiten gebe, in denen dieser
nicht besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).
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