OVG Berlin-Brandenburg entscheidet: Selbstständige Apotheker dürfen sich nicht weigern die „Pille danach“ auszugeben

OVG Berlin-Brandenburg entscheidet: Selbstständige Apotheker dürfen sich nicht weigern die „Pille danach“ auszugeben

Mit Urteil vom 26.06.2024 – 90 H 1/20 – ist vom Oberverwaltungsgericht (OVG) 

  • als Berufsobergericht für Heilberufe, 

in einem berufsrechtlichen Verfahren, 

  • das von der Apothekerkammer Berlin 

gegen einen

  • selbstständigen Apotheker 

eingeleitet worden war, weil dieser, 

  • unter Berufung darauf, sich aus Gewissensgründen nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen zu wollen,

wiederholt die 

  • Abgabe der „Pille danach“ 

verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen 

  • Arzneimitteln

bevorratet hatte, entschieden worden, dass ein 

  • selbstständiger Apotheker 

mit seiner Apotheke dem 

  • gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln 

genügen müsse und deshalb nicht 

  • aus Gewissensgründen 

davon absehen dürfe, die „Pille danach“ 

  • anzubieten und 
  • abzugeben.

Begründet hat das OVG dies damit, dass, wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließt, verpflichtet ist die 

  • umfassende Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, 

also auch mit der „Pille danach“, 

  • bei der sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt, 

zu gewährleisten und es für Pharmazeuten, die 

  • aus Gewissengründen 

die Abgabe der „Pille danach“ nicht auf sich nehmen können, 

  • andere

berufliche Möglichkeiten gebe, in denen dieser 

  • Gewissenskonflikt

nicht besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).