Revisionshauptverhandlung in Strafsachen beim Bundesgerichtshof darf nicht (mehr) ohne Verteidiger stattfinden.

Revisionshauptverhandlung in Strafsachen beim Bundesgerichtshof darf nicht (mehr) ohne Verteidiger stattfinden.

Nach Ansicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die bisherige Praxis, in Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des BGH über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern, ohne jede Beteiligung des Angeklagten zu verhandeln, wenn

  • dieser persönlich an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt,
  • sein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint und
  • auch kein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung gestellt worden ist,

mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar.
Diese Vorschrift garantiert jedem Beschuldigten das Recht,

  • sich selbst zu verteidigen oder
  • durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder
  • den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH hat deshalb durch Verfügung vom 25.09.2014 – 2 StR 163/14 – entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn

  • der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder
  • dies ankündigt,

er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.10.2014 – Nr. 140/2014 – mitgeteilt.

 


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