Tag Betreuungsrecht

Einholung eines Sachverständigengutachtens nur wenn Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf bestehen!

§ 280 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren

  • mit einer Betreuerbestellung oder
  • der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

endet.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 370/14 – entschieden und darauf hingewiesen, dass

  • das Gericht daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen hat, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes weiter betreiben will,
  • was hinreichende Anhaltspunkte voraussetzt, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt,
  • zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung können sich beispielsweise ergeben

In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen.

Danach kann das Gericht beispielsweise dann von weiteren Ermittlungen absehen, wenn

  • es sich u. a. auf Grund des Eindrucks von einem Betroffenen bei einer zeitnah erfolgten Anhörung die Überzeugung verschafft hat, dass dieser über einen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügt und deshalb gegen seinen Willen eine Betreuerbestellung nicht in Betracht kommt oder
  • aufgrund einer von dem Betroffenen erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung (derzeit) nicht erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), weil weder Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, noch für eine Ungeeignetheit des Bevollmächtigten zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen bestehen. 

 

Die schriftliche Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten ermächtigt den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers

  • berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers,
  • wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers

  • trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig,

so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • also auch für die Aufwendungen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, weil in einem solchen Fall der für die Vollmachtgeberin handelnde Bevollmächtige die Einschaltung eines Rechtsbeistandes für notwendig und erforderlich halten kann und darf.

Das hat die V. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Detmold mit Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, die den Bevollmächtigten dazu berechtigte, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten,

und

  • von Mitarbeitern der Bank, bei der die Vollmachtgeberin ein Konto hatte, eine von dem Bevollmächtigten unter Vorlage der Vorsorgevollmacht erteilte Zahlungsanweisung nicht ausgeführt, sondern die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises verlangt worden war,
    • obwohl begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht weder bestanden, noch geltend gemacht worden waren und
    • das Betreuungsgericht der Bank mitgeteilt hatte, dass es von einer wirksamen Vollmachterteilung ausgehe und eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ deshalb nicht erforderlich sei.

 

Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“.

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

  • Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit).
  • Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers.
  • Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.07.2011 – XII ZB 80/11 –).

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

  • Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe.
  • Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
  • Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten (BGH, Beschluss vom 30.05.2012 – XII ZB 59/12 –).

Danach ist bei einem vermögenslosen Betroffenen, der alte Darlehens- und Mietschulden hat, auf die er angesichts seiner geringen Altersrente keine Tilgungsleistungen erbringen kann, die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge nur erforderlich,

  • wenn konkrete Tatsachen beispielsweise die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass dem Betroffenen ohne die Unterstützung des Betreuers
  • eine weitere Verschuldung oder infolge krankheitsbedingt unangepasster wirtschaftlicher Dispositionen eine Gefährdung seines elementaren Lebensbedarfs droht.

Auch bei der Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ sowie der „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ muss,

  • soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises – beispielsweise der Vermögenssorge – beabsichtigt ist,

regelmäßig ein konkreter Bezug

  • zu einer bestimmten Angelegenheit oder
  • einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

hergestellt werden,

  • für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 21.01.2015 – XII ZB 324/14 – hingewiesen.

 

Aufhebung einer Betreuung wegen „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen?

Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1896 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann im Einzelfall fehlen, wenn

  • der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und
  • der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt.

Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.01.2015 – XII ZB 520/14 – hingewiesen.

Wie der XII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung ausgeführt hat, muss eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 BGB für den angeordneten Aufgabenkreis erforderlich sein. Dies gilt auch für eine Betreuung, die auf Antrag eines Betroffenen eingerichtet werden soll.

  • An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist.

Daher kommt die Aufhebung der Betreuung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer

  • seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und
  • zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann.

Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt (BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – XII ZB 460/13 –).

Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit eines Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten.
Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –).
In Erfüllung dieses Auftrags stellt der Staat einem Betroffenen, der krankheits- oder behinderungsbedingt einer Hilfe bei der Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten bedarf, einen Betreuer mit der Aufgabe zur Seite, die genannten Einschränkungen des Betroffenen auszugleichen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf Betreuerbestellung.
Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird aber nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.

  • Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen.
  • Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa beispielsweise, dass der Betroffene Post „umleitet“, kann eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB angezeigt sein.
  • Zum anderen muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann.
  • Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.

 

Wenn in dem Heim, in dem ein Betroffener lebt, die Eingangstür tagsüber offen ist und nachts verschlossen wird.

Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen

  • über einen längeren Zeitraum oder
  • regelmäßig

begrenzt und

  • dies zumindest auch bezweckt.

Ein „regelmäßiges“ Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es

  • stets zur selben Zeit oder
  • aus wiederkehrendem Anlass

erfolgt.

  • Dabei kommt es nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden.
  • Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit unterfallen nicht § 1906 Abs. 4 BGB, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 07.01.2015 – XII ZB 395/14 – hingewiesen.

  • Wird in der Einrichtung die Tür der offenen Wohngruppe, in der ein Betroffener lebt, von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen, weil die Bewohner sich bei versehentlichem Verlassen verirren und selbst gefährden könnten,

stellt dies danach für Betroffene auch dann grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige unterbringungsähnliche Maßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB dar,

  • wenn sichergestellt ist, dass den Bewohnern, nach Drücken eines Notrufknopfes innerhalb einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten die Tür des Wohngruppenbereichs geöffnet wird.
    Denn die Betroffenen werden, wenn sie weder einen Schlüssel haben, noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht, jeweils bis zu 30 Minuten daran gehindert, ihre Fortbewegungsfreiheit durch Verlassen des Wohnbereichs zu betätigen und ein Zeitraum von 30 Minuten liegt deutlich oberhalb einer unerheblichen Verzögerung.

Nicht genehmigungsbedürftig wäre das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden in einem solchen Fall nur dann nicht,

  • wenn das Verschließen der Eingangstür mit ausdrücklicher oder konkludenter Einwilligung der Betroffenen erfolgt, was voraussetzt, dass diese mit natürlichem Willen die Tragweite der freiheitsentziehenden Maßnahme zu erfassen vermögen oder,
  • sollte es an einer rechtswirksamen Einwilligung der Betroffenen fehlen, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen ihre Bewegungsfreiheit so betätigen werden, dass die Maßnahme eine Beschränkung darstellt, also mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie die Wohngruppe während der Nachtstunden verlassen wollen, weil dann für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kein Bedürfnis besteht.

 

Beschlussformel bei Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.

Bei

  • der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder
  • deren Anordnung

muss die Beschlussformel

  • neben der Angabe der näher bestimmten Medikation deren Verabreichung genehmigt oder angeordnet wird,
  • zusätzlich auch die Angabe enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist.

Ansonsten ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.01.2015 – XII ZB 470/14 – hingewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 –).

 

Wenn das Betreuungsgericht für einen Betroffenen eine Betreuung ablehnt oder anordnet.

Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung des Betreuungsgerichts, also die Anordnung oder Ablehnung einer Betreuung, im Interesse des Betroffenen zu

Für die Beschwerdebefugnis der Angehörigen eines Betroffenen aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es nach dieser Vorschrift somit entscheidend darauf an, ob der betreffende Angehörige tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

  • Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Einer solchen tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG steht die Nichterwähnung im Rubrum nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 595/13 –).
  • Noch nicht die Beteiligtenstellung begründet allerdings die bloße Anregung zur Einleitung des Betreuungsverfahrens.

Werden Angehörigen eines Betroffenen aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), müssen sie

  • durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gemäß § 7 Abs. 3 FamFG während des ersten Rechtszugs vorgreiflich auf ihre Verfahrensbeteiligung hinwirken und,

sollte der Antrag abgelehnt werden,

  • das hierfür vorgesehene Rechtsmittel einlegen.

Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörige die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG gegen die betreuungsrechtliche Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 692/10 –).

Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs – sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens – ist (mehr) nicht möglich.
Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an.
Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört.

  • Dadurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Angehöriger mangels materieller Rechtskraft der Entscheidung des Betreuungsgerichts
    • unter Darstellung seines bislang nicht berücksichtigten Vorbringens
    • mit einem neuen Antrag eine Änderung der Entscheidung anregt und
    • zur Vorbereitung dieser Entscheidung nunmehr seine Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter beantragt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 20.11.2014 – XII ZB 86/14 – hingewiesen.

 

Zur Anhörungspflicht eines Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers.

Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), also dann, wenn der Betroffene im anberaumten Anhörungstermin ausbleibt, nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn

  • eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und damit unzulässig wäre und
  • das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 405/14 – hingewiesen.

Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • persönlich anzuhören und
  • sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden und wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 –).
Da die Anhörung in Betreuungssachen

  • aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs,
  • sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient,

darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfahren, wenn und soweit

  • die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und
  • zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

 

Wenn im Betreuungsverfahren ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt wird.

Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhält ein Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB sowie gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird.

Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 –; vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).

  • Hat das Amtsgericht (AG) bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (BGH, Beschlüsse vom 12.09.2012 – XII ZB 543/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).
  • Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 –; vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).

Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters.
Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 312/11 – zur Betreuervergütung).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 444/13 – hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall,

  • in dem ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger u. a. zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in einem Verfahren bestellt worden war, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz der Betroffenen zum Gegenstand hatte,

die tatrichterliche Würdigung, dass die Führung der Verfahrenspflegschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, nicht beanstandet. 

 

Wenn ein Betroffener sich gegen die Auswahl des Betreuers wendet bzw. einen anderen Betreuer möchte.

§ 1908 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Voraussetzungen regelt, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann, bezieht sich nur auf diejenigen Fälle,

  • in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll.

Ist dagegen im Zusammenhang mit der

  • Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung bzw.
  • im Rahmen der Erstentscheidung über die Anordnung einer Betreuung

über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 –).

Welche Norm dem Betreuerwechsel zugrunde gelegt wird, ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 –).

Deshalb muss auch, wenn sich ein Betroffener nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 63 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) allein gegen die Betreuerauswahl wendet, dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss ausgelegt und darf nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB behandelt werden. Andernfalls würde die Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB umgangen und dem Betroffenen damit sein entsprechendes Vorschlagsrecht genommen werden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 – hingewiesen.