AG Nürnberg entscheidet: Krankenhaus muss Patienten für abhandengekommene Zahnprothese Schmerzensgeld und

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 23.06.2021 – 19 C 867/21 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem die etwas mehr als ein Jahr alte Zahnprothese eines Patienten, die er, 

  • während eines Krankenhausaufenthalts, 

vor einer dort durchgeführten Operation in einen speziellen Behälter hatte legen müssen, bei der, 

  • nach der Operation erfolgten Verlegung auf eine andere Station 

abhandengekommen war, entschieden, dass das Krankenhaus dem Patienten

  • die Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese ersetzen  

und ihm, wegen der erheblichen Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme bis zur Neubeschaffung einer Prothese,

  • ein Schmerzensgeld zahlen 

muss.

Begründet hat das AG dies damit, dass das Krankenhaus 

  • im Rahmen des Behandlungsvertrages 

auch verpflichtet war, die 

  • Zahnprothese des Patienten 

ordnungsgemäß aufzubewahren und

  • nachdem diese Pflicht vom Krankenhauspersonal verletzt worden ist, 

dem Patienten ein 

  • Schadensersatzanspruch

aus dem Behandlungsvertrag zusteht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Dieselgate: Am Bundesgerichtshof wird für die sog. Diesel-Sachen ein künftig extra dafür zuständiger Hilfsspruchkörper

…. eingerichtet.

Die Eingänge am Bundesgerichtshof (BGH) in Rechtsstreitigkeiten 

  • über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, 

die den Vorwurf einer 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor 

zum Gegenstand haben (sog. Diesel-Sachen), sind anhaltend hoch. 

Aufgrund dessen sind der VI. sowie der VII. Zivilsenat, 

  • die für diese Verfahren derzeit zuständig sind, 

überlastet.

Das Präsidium des BGH hat deshalb 

  • von der Möglichkeit des § 21e Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gebrauch gemacht und 

beschlossen, mit Wirkung zum 01.08.2021 vorübergehend einen 

  • VIa. Zivilsenat als 

Hilfsspruchkörper einzurichten

Dieser wird für die, 

  • ab diesem Zeitpunkt 

neu eingehenden, sog. Diesel-Sachen zuständig sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer sein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug verkauft seinen

…. Schadensersatzanspruch nicht verliert. 

Mit Urteilen vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, den unwissenden Fahrzeugkäufern deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Höhe des gezahlten Kaufpreises 
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs 

zusteht, ein Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen 

  • Schadensersatzanspruch

nicht entfallen lässt, sondern dadurch der 

  • marktgerechte Verkaufserlös 

an die Stelle des 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs tritt und 
  • vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.  

Übrigens:
Ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug, beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers 

  • in Zahlung gibt 

und aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln zusätzlich 

  • eine „Wechselprämie“ erhält, 

muss sich eine solche „Wechselprämie“ 

  • nicht vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen, 

sondern 

  • darf die „Wechselprämie“ behalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass bei Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

…. im Schadensersatzprozess eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage trifft, 

  • wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat und 
  • ob der Vorstand hiervon Kenntnis bzw. dies billigend in Kauf genommen hatte.

Mit Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der 

  • Grundsatz,

dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht (Anspruchsteller), die 

  • volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen 

trägt und bei der Inanspruchnahme einer 

  • juristischen Person, 
    • beispielsweise einer Aktiengesellschaft (AG),

auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dementsprechend auch 

  • darzulegen und 
  • zu beweisen 

hat, dass von einem 

  • verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht 

worden sind, eine 

  • Einschränkung

dann erfährt, wenn ein primär darlegungsbelasteter Anspruchsteller 

  • keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen 

und auch 

  • keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, 

während der Prozessgegner 

  • alle wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

Dies bedeutet für die Fälle, in denen beispielsweise ein Käufer eines VW Diesel gegen die VW AG 

  • wegen Ausstattens des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit einer illegalen, die Einhaltung der zulässigen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr, bewirkenden Abschalteinrichtung, 

Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB geltend macht, dass, nachdem der Fahrzeugkäufer 

  • keine nähere Kenntnis davon hat, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der VW AG getroffen hat und 
  • ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte

und für ihn auch 

  • keine Möglichkeit besteht, dies zu ermitteln, 

während die verklagte VW AG 

  • alle diese wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihr unschwer möglich und aufgrund des an den Tag gelegten sittenwidrigen Verhaltens auch zumutbar ist, hierzu nähere Angaben zu machen, 

von dem anspruchsstellenden Fahrzeugkäufer im Schadensersatzprozess nicht verlangt werden kann, näher vorzutragen,

  • welche konkrete bei der AG tätige Person das entsprechende sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat,

sondern, 

  • wenn konkrete Anhaltspunkte von ihm für seine Behauptung vorgetragen sind, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der VW AG, ohne dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offenzulegen, zumindest mit Billigung vormaliger Vorstände der VW AG getroffen worden ist,

hierzu die VW AG eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

  • im Rahmen derer es ihr auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, 

mit der Rechtsfolge, dass, 

  • sollte die VW AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen, 

die Behauptung des Fahrzeugkäufers 

  • nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) 

als zugestanden gilt.

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Ansprüche aus § 826 BGB

…. verjährt sind und die den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Fahrzeughersteller geschlossen haben.

Sie jedenfalls können von dem Fahrzeughersteller gemäß § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch jetzt noch Ersatz ihres Restschadens verlangen.

Mit Urteil vom 25.06.2021 – 12 O 406/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer 

  • unmittelbar

bei einem Fahrzeughersteller einen Neuwagen erworben hatte und dem Käufer,  

  • weil die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller bewusst und gewollt so programmiert worden war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Straßenbetrieb eingehalten wurden, 

wegen dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, 

  • aufgrund Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch 

  • aus §§ 826, 31 BGB 

zustand, entschieden, dass dann,

  • wenn dieser Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, 
  • diesem Anspruch vom Fahrzeughersteller also mit Erfolg die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegengehalten werden kann,  

der Fahrzeughersteller dem Fahrzeugkäufer 

  • Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB 

schuldet (so auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteilen vom 22.04.2021 – 14 U 225/20 – und vom 02.03.2021 – 12 U 161/20 – sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2921 – 10 U 339/20 –).

Der Anspruch aus § 852 BGB, nach dem

  • ein Ersatzpflichtiger, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat 
    • – so wie hier den Geldbetrag den der Fahrzeughersteller, der gleichzeitig auch der Fahrzeugverkäufer war, aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat – 
  • auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist,

wird begrenzt,

  • zum einen durch die Höhe des auf Kosten des Geschädigten erlangten Etwas sowie 
  • zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs 
    • – hier aus § 826 BGB –

und verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Das bedeutet,

  • auch nach Verjährung ihres Anspruchs aus § 826 BGB,

haben Fahrzeugkäufer,

  • die ihr Neufahrzeug vom Hersteller erworben haben und 
  • von diesem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,   

nach § 852 BGB Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises,

  • abzüglich der gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung des Fahrzeugs bzw.,
  • sofern das Fahrzeug weiterveräußert wurde, unter Anrechnung des erzielten Verkaufspreises.

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodells mit dem Motortyp OM651

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht davon aus, dass von der 

  • Daimler AG 

in mehreren Fahrzeugmodellen absichtlich 

  • unzulässige Abschalteinrichtungen 

verbaut worden sind, mit deren Hilfe Fahrzeughersteller dafür sorgen können, dass Fahrzeuge die zulässigen Grenzwerte für Abgase 

  • während der Typengenehmigung einhalten, 
  • im Straßenverkehr dann aber deutlich überschreiten

und dass deshalb Käufer solcher Fahrzeuge, 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Besetzbuch (BGB),

Schadensersatz von der Daimler AG verlangen können.

Um betroffenen Fahrzeugkäufern den Weg zum Schadensersatz zu erleichtern hat der vzbv am 07.07.2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart eingereicht. 

  • Anlass waren die zahlreichen Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes von Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM651 aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen.

Die Musterfeststellungsklage fokussiert sich auf den 

  • Motortyp OM651, 

der u.a. in nahezu 

  • 50.000 Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen 

in Deutschland verbaut ist. 

Diesen Fahrzeugen droht, 

  • ohne das Aufspielen eines behördlich angeordneten Software-Updates 

die Stilllegung und die Schadensersatzansprüche der Fahrzeugkäufer 

  • die Rückrufe schon im Jahr 2018 erhalten haben, 

könnten zum Ablauf des Jahres 2021 verjähren (Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V.).

Übrigens:
Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, die Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG geltend machen möchten, 

  • beraten wir über das mögliche Vorgehen gern und 
  • finden auch schon vorweg Infos in unserem Blog unter dem Suchbegriff Dieselgate.  

Fahrzeugeigentümer, deren PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, sollten wissen, dass nicht reparierte Vorschäden

…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.

Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer 

  • nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung 

Ersatz von Reparaturkosten verlangt und  

  • sich im Prozess herausstellt, dass 

von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum  

  • Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs 

führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau, 

  • nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war, 

Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass 

  • die Folgen eines früheren Unfalls 

ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre 

  • Klage vom LG 

abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

  • manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
  • bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.

Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht 

  • – wie von der Frau behauptet –

ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der 

  • Schäden zusätzlich 

bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich 

  • plausiblen Teilschaden 

einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Verkaufsstandbetreiber die ein Stromkabel quer durch einen Fußgängerbereich verlegen und dieses nicht ordnungsgemäß absichern

…. haften, wenn ein Fußgänger stürzt, für die Sturzfolgen. 

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20 – in einem Fall, in dem ein Besucher eines Bundesligaspiels im Stadion über eine Gummimatte gestürzt war, 

  • mit der der Betreiber eines Verkaufsstandes, ein von ihm quer über den Durchgang verlegtes Elektrokabel überdeckt hatte und 
  • die nicht (mehr) flach auf dem Boden gelegen, sondern im Randbereich wellig war bzw. vom Boden abstand,

darauf hingewiesen, dass dem bei dem Sturz verletzten Stadionbesucher 

  • dem Grunde nach 

gegenüber dem Standbetreiber ein Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld und Schadensersatz 

zusteht, der allerdings,

  • da der Gestürzte die Gummimatte hätte erkennen und ihn deshalb ein Mitverschulden trifft,

um 1/3 zu reduzieren ist.

Begründet ist die Haftung des Verkaufsstandbetreibers vom OLG damit worden, dass ein quer durch einen Fußgängerbereich verlegtes Stromkabel eine 

  • Stolperfalle

darstellt, die durch geeignete Maßnahmen zuverlässig abzusichern ist, was hier nicht geschehen war, da 

  • die zur Absicherung verwendete Gummimatte wellig war bzw. im Randbereich vom Boden abstand und dadurch 

der Verkaufsstandbetreiber die Stolpergefahr für darüber gehende Stadionbesucher nicht zuverlässig sowie nachhaltig abgewendet, 

  • sondern im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen 

hatte. 

Die dem Verkaufsstandbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht hätte es danach geboten, 

  • entweder durch das Abkleben der Ränder der Gummimatte eine Wellenbildung bzw. ein Abstehen vom Boden und damit ein Hängenbleiben bzw. Einfädeln mit dem Fuß von darüber gehenden Stadionbesuchern zu verhindern 
  • oder gleich eine stabile, nicht verformbare und sich nicht bewegende Matte zur Abdeckung des Stromkabels zu verwenden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs können Schadensersatz auch

…. noch nach Verkauf des Fahrzeugs verlangen.

Mit Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass, wenn Automobil- oder Motorhersteller 

  • durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

die Käufer solcher Fahrzeuge 

  • vorsätzlich sittenwidrig 

geschädigt haben und die Fahrzeugkäufer deswegen 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB analog 

Schadensersatz verlangen können, bei einem 

  • Weiterverkauf des vom sog. Dieselskandal Fahrzeugs 

durch die Fahrzeugkäufer, der ihnen 

  • entstandene Schaden 

nicht wegfällt.

Danach hat in einem solchen Fall, 

  • weil der Schaden des Fahrzeugkäufers im Vertragsschluss über den Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist und 
  • durch dessen Veräußerung im Wege des Vorteilsausgleichs allenfalls zum Teil kompensiert wird,

die Berechnung des Schadensersatzanspruchs in der Weise zu erfolgen, dass der Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeug- oder Motorhersteller den 

  • gezahlten Kaufpreis, 

abzüglich 

  • des von ihm zu erstattenden Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer sowie 
  • des erzielten Weiterverkaufserlöses, 

beanspruchen kann.

Für geschädigte Käufer bedeutet das: 
Sie müssen das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Prozesses gegen den Fahrzeughersteller behalten, sondern können es, 

  • ohne den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch dadurch zu verlieren, 

veräußern, wenn sich hierfür eine Gelegenheit bietet.

Eine unter Wert erfolgte Veräußerung wäre dabei allerdings gemäß § 254 BGB als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen.    

Was man wissen sollte, wenn man andere Autofahrer um Starthilfe bittet oder anderen Starthilfe leistet

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 182 C 5212/20 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer 

  • nach einem Hinweis darauf, sich mit Starthilfe mittels eines Überbrückungskabels nicht auszukennen, 

einem anderen, 

  • dennoch auf dessen Wunsch und Bitte hin, 

eine solche Starthilfe bei dessen PKW leistet, muss für Schäden an dem PKW,

  • die er durch eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht,

nicht haften.

Dass der Helfer in einem solchen Fall 

  • weder aus Vertrag, 
  • noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB 

erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat das AG damit begründet, dass der Hinweis, 

  • sich mit Starthilfe nicht auszukennen, 

aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden kann, dass 

  • der Helfer für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen will und 
  • demzufolge die Starthilfe auf eigenes Risiko des um Hilfe Bittenden erfolgen soll, 

so dass infolge dessen jedenfalls eine Haftung des Helfers für 

  • einfache Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen ist und bei 

  • einer Verwechslung der Pole bei dem Anschluss des Überbrückungskabels oder 
  • einem fehlerhaften Anschluss der einzelnen Pole in unzutreffender Reihenfolge    

kein grob fahrlässiges Verschulden vorgelegen hätte, d.h. dem Helfer 

  • nicht vorgeworfen werden könnte, die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in einer das gewöhnliche Maß übersteigenden und schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt zu haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

OLG Frankfurt entscheidet: Jäger, die sich nicht vor Abgabe eines Schusses die erforderliche Gewissheit verschaffen,

…. dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, können schadensersatzpflichtig sein.   

Mit Urteil vom 20.04.2021 – 4 U 184/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Jagdteilnehmer bei einer Drückjagd 

  • auf eine Sau geschossen, aber stattdessen 

den 20 Monate alten Jagdhund eines anderen Jagdteilnehmers tödlich getroffen hatte, den er 

  • zwar vor der Schussabgabe, als dieser die Sau in seine Richtung hetzte, wahrgenommen, aber 

bei der Schussabgabe nicht mehr in der Nähe der Sau gesehen hatte, dazu verurteilt, dem Eigentümer des Hundes, den diesem 

  • durch die Tötung seines Hundes 

entstandenen Schaden zu ersetzen, nämlich 

  • den Kaufpreis für einen dem getöteten Jagdhund vergleichbaren Welpen und 
  • die Kosten, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufgewandt werden müssen, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen.  

Die Haftung des Jagdteilnehmers begründete das OLG mit einem 

  • fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß 

bei der Schussabgabe.

Danach hätte der Jagdteilnehmer, weil 

  • der zuvor von ihm wahrgenommene Hund nicht mehr zu sehen und somit 

nicht auszuschließen war, 

  • dass er sich verdeckt (noch) hinter dem Wildschwein befindet und 
  • im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen werden kann,

von einer Schussabgabe absehen müssen.

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall sind vom OLG 

  • bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs 

angesetzt worden,

  • als Preis für einen vergleichbaren Welpen 500,00 € 

sowie um einen mit dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen, nach sachverständiger Beratung 

Dieselgate: LG Saarbrücken verurteilt die Daimler AG, wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, zum Schadensersatz. 

Mit Urteil vom 09.04.2021 – 12 O 320/19 – hat die 12. Kammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer im Jahr 2014 bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in Saarbrücken einen 

  • Mercedes GLK 220 CDI 

erworben hatte, in dem eine 

  • im Wesentlichen unter Prüfstandsbedingungen zur Anwendung kommende

Steuerung eingebaut war, mit der 

  • die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung) und 
  • der tatsächliche Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert

wurde, festgestellt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine 

  • unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und entschieden, dass die Daimler AG den Fahrzeugkäufer,

  • durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und sie deshalb dem Fahrzeugkäufer 

  • nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wege des Schadensersatzes 

den Kaufpreis, 

  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 

erstatten muss, 

  • Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. 

Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war dabei insbesondere, dass es ich laut amtlicher Auskünfte des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bei der 

  • Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und deswegen vom KBA ein verbindlicher Rückruf angeordnet worden war, 

  • gegen den die Daimler AG sich zwar zur Wehr gesetzt hatte,
  • ohne jedoch eine Rechtfertigung für den Einbau einer solchen Steuerung aufzuzeigen (Quelle: juris Das Rechtsportal) 

LG Oldenburg spricht Rentnerin, die durch eine automatische Schiebetür zu Fall gebracht worden war und

…. dabei eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.   

Mit Urteil vom 23.02.2021 – 4 O 2137/20 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine 81-jährige Rentnerin, 

  • im Eingangsbereich eines Bahnhofs, 

beim Durchschreiten der dortigen automatischen Schiebetür,

  • auf die sie in einem sehr spitzen Winkel zugegangen war, 

von der Schiebetür dadurch zu Fall gebracht worden war, dass diese,

  • obwohl die Rentnerin sich im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich der Schiebetür befand,

den Schließvorgang,

  • trotz der Annäherung der Rentnerin,

fortgesetzt und sie umgestoßen hatte, den Bahnhofsbetreiber 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

verurteilt, der Rentnerin wegen der erlittenen Schenkelhalsfraktur

  • Schadensersatz zu leisten und 
  • Schmerzensgeld zu zahlen. 

Automatischen Schiebetüren müssen danach so konstruiert sein, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür von dieser nicht umgestoßen werden, d.h.,

  • der Bewegungsmelder muss bei automatischen Schiebetüren so ausgerichtet sein, dass davon alle auf die Tür zulaufenden Personen erfasst werden, egal aus welchem Winkel sie sich nähern

und

  • automatische Schiebetüren dürfen nicht schließen bzw. einen begonnenen Schließvorgang nicht fortsetzen, wenn und solange eine Person sich noch im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befindet (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).

V. Zivilsenat des BGH entscheidet: Im Kaufrecht können weiterhin als Schadensersatz fiktive Mängelbeseitigungskosten verlangt werden

Mit Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19 – hat der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer eine Eigentumswohnung 

  • unter Ausschluss der Sachmängelhaftung 

erworben, 

  • es im Kaufvertrag geheißen 

hatte, dass 

  • dem Verkäufer bekannt ist, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab und 
  • sich der Verkäufer, sollte es erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben, 

nach Übergabe der Wohnung 

  • Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer aufgetreten, 
  • zur Beseitigung der Verkäufer vom Käufer erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert und
  • der Käufer von den Wohnungseigentümern durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden ermächtigt worden war, 
    • als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, 

entschieden, dass der Käufer

  • im Rahmen des kleinen Schadensersatzes 

von dem Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • Ersatz der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten 

verlangen kann, 

  • wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. 

Das bedeutet, im Kaufrecht kann ein Käufer 

  • der die mangelhafte Kaufsache behalten will, 

ggf. im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder 

  • Ausgleich des mangelbedingten Minderwertes

oder

  • Ersatz der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten (ohne Umsatzsteuer) verlangen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Hinweis:
Wie im 

  • Werkvertragsrecht

ein Besteller, 

  • der nach der Abnahme am Bauwerk Mängel festgestellt hat und 
  • das (mangelhafte) Werk behalten will, 

den ersatzfähigen Schaden bemessen kann und ggf. muss, 

  • falls er den Mangel nicht beseitigen lässt,
  • falls er den Mangel beseitigen lassen will und
  • wenn er den Mangel hat beseitigen lassen,

vgl. die 

Dieselgate: OLG Frankfurt verurteilt Audi AG wegen Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Audi SQ5 Modellen

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen 

  • 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6 

erworben hatten, die ausgestattet waren mit 

  • von der Audi AG hergestellten 

Motoren, bei denen 

  • für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren, 

die bewirkten, dass 

  • die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert, 
  • im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,

entschieden, dass es sich hierbei 

  • um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung 

handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge 

  • die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und 
  • deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, 

mit der Rechtsfolge, dass 

  • den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. 

Danach hat die Audi AG durch 

  • die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und 
  • das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).