Wichtig zu wissen für Käufer einer Immobilie, die sich vom Kaufvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers

…. wieder lösen möchten und auch können.

Mit Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer einer Immobilie, die den notariellen Kaufvertrag

  • wegen arglistiger Täuschung 

wirksam angefochten haben, 

  • neben der Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie,

auch

  • eine, an einen von ihnen beauftragten Makler gezahlte Provision sowie  
  • die von ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer 

vom Verkäufer ersetzt verlangen können, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer gegen 

  • den Makler und 
  • den Fiskus 

bestehenden Erstattungsansprüche.

Dass in den Fällen, in denen sich ein Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers wieder lösen kann,  

  • die von ihm an den von ihm beauftragten Makler gezahlte Provision und 
  • die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer 

ersatzfähige Schadensersatzpositionen darstellen, hat der Senat damit begründet, dass 

  • nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der Käufer so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers stünde, er daher auch Ersatz 

  • seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen 

verlangen kann, wenn er 

  • an dem Vertrag nicht festhält, 

und dass diesem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, dass der Käufer auch 

  • von dem Makler die, nach der wirksamen Kaufvertragsanfechtung ohne Rechtsgrund geleistete Provision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie
  • vom Fiskus nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs 

verlangen könnte, weil Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, 

  • die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, 

die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht ausschließen, 

  • vielmehr es einem Geschädigten in dieser Situation freisteht, wen er in Anspruch nimmt, 

dass allerdings, wenn er den Verkäufer in Anspruch nimmt, dieser 

  • in entsprechender Anwendung von § 255 BGB 

nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Dieselgate: Was Besitzer eines PKW Diesel, die wegen eines sog. Thermofensters in ihrem Fahrzeug, Schadensersatzansprüche

…. gegen den Motor- und/oder Fahrzeughersteller geltend machen wollen, wissen müssen. 

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteilen vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeug mit einem 

  • Dieselmotor

ausgestattet ist, bei dem die 

  • Abgasreinigung über die Abgasrückführung 

dadurch erfolgt, dass 

  • ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird, 
  • dort erneut an der Verbrennung teilnimmt, jedoch 

bei kühleren Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung zurückgefahren wird („Thermofenster“), die Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin nicht schon deshalb 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadenspflichtig und damit 

Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zur Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, weil

  • aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung

Fahrzeuge mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster)

  • ausgestattet und 
  • in den Verkehr gebracht 

worden sind, sondern dieses Verhalten, 

  • auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und 
  • da es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen fehlt,

nur bzw. erst als 

  • sittenwidrig und 
  • vorsätzlich käuferschädigend 

zu qualifizieren ist, wenn von den bei der Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen für die sie gemäß § 31 BGB einzustehen haben,

  • bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

in dem Bewusstsein gehandelt worden ist, 

sie den darin liegenden Gesetzesverstoß 

  • billigend in Kauf genommen haben 

und sich ihnen 

  • die Gefahr einer Schädigung der Fahrzeugkäufer aufdrängen musste, 

was 

  • durch die Darlegung und den Nachweis dafür sprechender bzw. den Schluss darauf zulassender konkreter Anhaltspunkte,
    • wie beispielsweise eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA),

von Fahrzeugkäufern,

  • deren Klagen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Aussicht auf Erfolg haben sollen, 

bewiesen werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einer Abschalteinrichtung wie dem sog. Thermofenster, die nicht wie die Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA189 unterscheidet, 

  • ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und 
  • keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –), 

sondern im Grundsatz 

  • auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und 
  • bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, 

bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass die bei der Motor- bzw. Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen 

  • in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden sowie 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen 

und dass eine

  • möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage 

für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens nicht genügt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die das Fahrzeug behalten wollen, Anspruch auf

…. Ersatz des „Minderwerts“ haben können.

Mit Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen neuen oder gebrauchten PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und 

  • nach § 826 BGB 

entweder Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs 

  • Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz)

oder stattdessen das Fahrzeug behalten und den

  • Betrag ersetzt verlangen können, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben haben (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Übrigens:
Maßgeblich für die Bemessung dieses 

  • kleinen Schadensersatzes 

ist zunächst der Vergleich der Werte von 

  • Leistung (Fahrzeug) und 
  • Gegenleistung (Kaufpreis) 

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei, sollte das 

  • von der Fahrzeugherstellerin zur Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelte 

Software-Update

  • aufgespielt worden sein und 
  • das Fahrzeug aufgewertet haben 

dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung insoweit zu berücksichtigen ist, dass in die Bewertung des Vorteils 

  • etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile 

einzubeziehen sind. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist 

  • im Wege des Grundurteils 

der Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Minderwerts für 

  • gerechtfertigt

erklärt worden und muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) im Betragsverfahren festgestellt werden, 

  • ob und 
  • in welchem Umfang 

eine Differenz zwischen 

  • dem objektiven Wert des Fahrzeugs und 
  • dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs 

bestand und 

  • ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass, nachdem in dem so zu bemessenden Minderwert

  • Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“ sind, 

auf Feststellung der Ersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin für diesbezügliche weitere Schäden kein Anspruch besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).