BGH entscheidet: Täuscht ein Verkäufer arglistig, schließt die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung weder einen

BGH entscheidet: Täuscht ein Verkäufer arglistig, schließt die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung weder einen

…. Rücktritt vom Kaufvertrag aus, noch die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung.

Mit Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 173/05 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer mit notariellem Vertrag,

  • unter Ausschluss der „Gewährleistung“ für Sachmängel, 

für 84.363,16 € eine Eigentumswohnung erworben, nach der Übergabe der Wohnung u.a. einen Feuchtigkeitsschaden, 

  • dessen Beseitigung rund 2.500 € kosten sollte, 

festgestellt und nach

  • ernsthafter und endgültiger 

vom Verkäufer verweigerter Nachbesserung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) den 

  • Rücktritt

vom Kaufvertrag erklärt sowie behauptet hatte, dass dem Verkäufer 

  • der Schaden schon vor Vertragsschluss 

bekannt gewesen sei, darauf hingewiesen, dass eine 

  • den Rücktritt und 
  • die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung 

ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung 

  • im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB 

beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen ist, wenn 

  • der Verkäufer das Vorhandensein eines Mangels arglistig verschwiegen hat und
  • er sich nach § 444 BGB auf den vereinbarten Haftungsausschluss insoweit nicht berufen kann. 

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass, nachdem 

  • das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, 
  • wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird, 

die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB,

  • wonach bei nicht vertragsgemäßer Bewirkung der Leistung durch den Schuldner, der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist,

eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB enthält, 

  • die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt, 

das Interesse eines Schuldners, 

  • der arglistig gehandelt hat, 

an den Bestand des Rechtsgeschäfts jedoch keinen Schutz verdient und dass hinsichtlich der Befugnis eines Käufers, 

  • Schadensersatz statt der ganzen Leistung 

zu verlangen, 

  • in Bezug auf § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB, 

die gleichen Maßstäbe wie bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gelten müssen, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte 

  • Gleichlauf von beiden auf die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen 

erreicht werden kann.

Hinweis:
Offen gelassen hat der Senat, ob dies auch dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegens einer arglistigen Täuschung 

  • derart unbedeutend 

ist, dass eine verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde, 

  • was bei Mängeln mit Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist.

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbgh-entscheidet-taeuscht-ein-verkaeufer-arglistig-schliesst-die-unerheblichkeit-der-pflichtverletzung-weder-einen%2F">logged in</a> to post a comment