…. Rücktritt vom Kaufvertrag aus, noch die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Mit Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 173/05 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer mit notariellem Vertrag,
- unter Ausschluss der „Gewährleistung“ für Sachmängel,
für 84.363,16 € eine Eigentumswohnung erworben, nach der Übergabe der Wohnung u.a. einen Feuchtigkeitsschaden,
- dessen Beseitigung rund 2.500 € kosten sollte,
festgestellt und nach
- ernsthafter und endgültiger
vom Verkäufer verweigerter Nachbesserung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) den
vom Kaufvertrag erklärt sowie behauptet hatte, dass dem Verkäufer
- der Schaden schon vor Vertragsschluss
bekannt gewesen sei, darauf hingewiesen, dass eine
- den Rücktritt und
- die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung
ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung
- im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen ist, wenn
- der Verkäufer das Vorhandensein eines Mangels arglistig verschwiegen hat und
- er sich nach § 444 BGB auf den vereinbarten Haftungsausschluss insoweit nicht berufen kann.
Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass, nachdem
- das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist,
- wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird,
die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB,
- wonach bei nicht vertragsgemäßer Bewirkung der Leistung durch den Schuldner, der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist,
eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB enthält,
- die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt,
das Interesse eines Schuldners,
- der arglistig gehandelt hat,
an den Bestand des Rechtsgeschäfts jedoch keinen Schutz verdient und dass hinsichtlich der Befugnis eines Käufers,
- Schadensersatz statt der ganzen Leistung
zu verlangen,
- in Bezug auf § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB,
die gleichen Maßstäbe wie bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gelten müssen, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte
- Gleichlauf von beiden auf die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen
erreicht werden kann.
Hinweis:
Offen gelassen hat der Senat, ob dies auch dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegens einer arglistigen Täuschung
ist, dass eine verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde,
- was bei Mängeln mit Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist.
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