Mit Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19 – hat der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer eine Eigentumswohnung
- unter Ausschluss der Sachmängelhaftung
erworben,
- es im Kaufvertrag geheißen
hatte, dass
- dem Verkäufer bekannt ist, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab und
- sich der Verkäufer, sollte es erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben,
nach Übergabe der Wohnung
- Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer aufgetreten,
- zur Beseitigung der Verkäufer vom Käufer erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert und
- der Käufer von den Wohnungseigentümern durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden ermächtigt worden war,
- als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,
entschieden, dass der Käufer
- im Rahmen des kleinen Schadensersatzes
von dem Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Ersatz der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten
verlangen kann,
- wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.
Das bedeutet, im Kaufrecht kann ein Käufer
- der die mangelhafte Kaufsache behalten will,
ggf. im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder
- Ausgleich des mangelbedingten Minderwertes
oder
- Ersatz der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten (ohne Umsatzsteuer) verlangen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Hinweis:
Wie im
ein Besteller,
- der nach der Abnahme am Bauwerk Mängel festgestellt hat und
- das (mangelhafte) Werk behalten will,
den ersatzfähigen Schaden bemessen kann und ggf. muss,
- falls er den Mangel nicht beseitigen lässt,
- falls er den Mangel beseitigen lassen will und
- wenn er den Mangel hat beseitigen lassen,
vgl. die
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