Wie ist das mit der Maut nach dem derzeit geltenden Bundesfernstraßenmautgesetz?

Eine solofahrende Sattelzugmaschine unterfällt nicht der Mautpflicht nach dem (derzeit geltenden) Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG).

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Köln mit Urteil vom 14.04.2015 – 14 K 3417/11 – in einem Fall entschieden,

  • in dem die österreichische Klägerin, die regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durchgeführt hatte,
  • infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von LKW-Maut herangezogen worden war.

Nach der Entscheidung der 14. Kammer des VG Köln war diese Mauterhebung rechtswidrig, weil nach (dem derzeit geltenden) § 1 Abs. 1 BFStrMG

  • Maut nur zu entrichten ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen oder Abschnitten der Bundesstraßen
  • mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
    • die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
    • deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt

und bei solofahrenden Sattelzugmaschinen aufgrund des technischen Aufbaus sowie der konkreten Konstruktion, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 14.04.2015 mitgeteilt.

 

Konsularische Hilfe im Ausland.

Konsularische Hilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen

  • steht nur Deutschen zu und
  • setzt zudem eine besondere Notlage voraus.

Darauf hat die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in zwei Urteilen vom 25.03.2015 – VG 34 K 268.14 und VG 34 K 275.14 – hingewiesen.

Wie die Kammer ausführte, sieht das Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) eine erforderliche Hilfeleistung durch Konsularbeamte im Ausland nur für diejenigen Deutschen vor, die im jeweiligen Konsularbezirk hilfsbedürftig sind.
Anwendungsfälle der konsularischen Hilfe sind danach

  • plötzlich und unerwartet eintretende vorübergehende Notfälle,
  • die durch eine einmalige konsularische Hilfe behoben werden können.

Die Hilfeleistung umfasst

  • aber keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland,
  • sondern beschränkt sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 08.04.2015 – Nr. 13/2015 – mitgeteilt.

 

Wichtig für alle Bayerischen Beamten, insbesondere alle Bayerischen Polizeibeamten.

Bayerische Beamte, insbesondere Polizeibeamte, hatte in der Vergangenheit oft ein Problem. Wurden sie im Dienst durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff eines Dritten verletzt, konnten sie diesen

  • zwar auf Schmerzensgeld verklagen,
  • aber mit dem rechtskräftigen Urteil, das ihnen einen Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannte,

mitunter deshalb nichts anfangen, weil der Dritte

  • entweder zahlungsunfähig oder
  • zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts war uns sie den zuerkannten Anspruch nicht vollstrecken konnten.

Sie hatten somit nicht selten zwar einen Titel, bekamen aber kein Geld.

Seit 01.01.2015 ist das anders.

Seit diesem Tag gilt Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) und danach können Bayerische Beamte in solchen Fällen,

  • wenn keine einmalige Unfallentschädigung nach Art. 62 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) oder Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG gezahlt wurde,
  • der rechtskräftig festgestellte oder durch Vergleich zuerkannte Schmerzensgeldanspruch gegen den Dritten mindestens 500 € beträgt und
  • die Vollstreckung gegen den Dritten erfolglos war,
  • binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils
  • schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche

beantragen,

  • dass der Freistaat die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs übernimmt.

Übernimmt der Freistaat die Erfüllung, geht der Anspruch des Beamten gegen den Dritten auf den Freistaat über.

Art. 97 BayBG (Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen), in der Fassung vom 17.12.2014 (gültig ab 01.01.2015) lautet wie folgt:

„(1) Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.“

 

Kein erhöhtes Unfallruhegehalt für Briefzusteller nach Hundebiss.

Briefzusteller sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keiner besonderen Lebensgefahr aussetzt.

Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen mit Urteil vom 19.03.2015 – 1 K 1700/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Bundesrepublik der als Zustellerin tätigen Klägerin,

  • nachdem diese bei der Zustellung von Briefen von zwei Huskies angegriffen, dabei von einem in den rechten Unterarm gebissen worden und nach einer im Rahmen der ärztlichen Behandlung erhaltenen Tetanus-Impfung an deren Folgen dienstunfähig erkrankt war,

wegen dieses Dienstunfalles ein Unfallruhegehalt nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), aber kein erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG gewährt.

Die 1. Kammer des VG Aachen hat dies als richtig bestätigt.

Danach ist Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt.
Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lasse sich aber, wie das Gericht ausführte, weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen. Zwar sei bekannt, dass Hunde gelegentlich Zusteller anfallen. Der Biss, den die Klägerin erlitten habe, sei aber nicht lebensgefährlich gewesen. Außerdem sei klar, dass die Briefzustellung nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dabei verletzt oder gar getötet zu werden, sei nicht höher als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Aachen am 19.03.2015 mitgeteilt.

 

Ausnahmegenehmigung von Gurtanlegepflicht?

Eine Ausnahme von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist nur in besonders dringenden Fällen und unter strengen Anforderungen an den Nachweis ihrer Notwendigkeit zulässig.

Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts hat ein Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer nur dann,

  • wenn die Benutzung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist,
  • weil mit der Nutzung für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind,
    • denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und
    • die als solche ärztlicherseits bestätigt werden können.

Ein Verzicht auf den Sicherheitsgurt berührt nämlich nicht in erster Linie den Bereich der Selbstgefährdung.
Denn derjenige, der sich als Insasse eines Kraftfahrzeugs in den allgemeinen Straßenverkehr begibt, handelt nicht nur auf sein eigenes Risiko, sondern entscheidet auch über das Ausmaß des im heutigen Straßenverkehr immer gegenwärtigen Risikos anderer Verkehrsteilnehmer mit, und die Gurtanlegepflicht schützt in vielfacher Weise nicht nur die berechtigten Interessen ggf. betroffener anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Allgemeinheit (Inanspruchnahme von Rettungsdiensten und medizinischen Versorgungseinrichtungen, Belastung der Sozialversicherungssysteme).

Nichts anderes lässt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – herleiten.
Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert sind, weil

  • der Verordnungsgeber aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang bewusst davon abgesehen habe, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen und
  • es jedenfalls zur Zeit des Unfallereignisses auch nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen habe, das Tragen von Fahrradhelmen für erforderlich zu halten.

Demgegenüber hat der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Anlegen von Sicherheitsgurten bereits im Jahr 1975 begründet und entspricht es seit langem – wie auch die zitierte Rechtsprechung des BGH annimmt – der verantwortungsbewussten Überzeugung aller einsichtigen und vernünftig handelnden Kraftfahrer, dass die Benutzung des Sicherheitsgurts eine zur Schadensminderung grundsätzlich geeignete und erforderliche Maßnahme ist.

Darauf hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 26.02.2015 – 12 LA 137/14 – hingewiesen.

 

Wenn eine hilflose Heimbewohnerin abgängig ist und sich die Feuerwehr an der Suche beteiligt.

Wird eine aus einem Alten- und Pflegeheime im Land Hessen abgängige demenzkranke, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin gesucht,

  • weil ihr der Erfrierungstod droht und
  • und beteiligt sich auf Aufforderung der Polizei auch die (Freiwillige) Feuerwehr an der Suche,

muss der Heimbetreiber nicht die Kosten für den Feuerwehreinsatz erstatten.

Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen mit Urteil vom 25.02.2015 – 4 K 409/14.GI – in einem Fall entschieden, in dem

  • der Gemeindevorstand der Gemeinde (als Träger der Freiwilligen Feuerwehr) dem Land Hessen (als Träger der Polizei) für den aufwendigen, letztlich aber erfolgreichen Sucheinsatz nach der Seniorin ca. 2.800.- Euro berechnet und
  • das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung in Wiesbaden – eine Behörde der Polizeiverwaltung – sodann gegenüber dem Heimbetreiber einen Kostenbescheid in Höhe von 2.806,49 Euro erlassen hatte.

Die 4. Kammer des VG Gießen hat den Kostenbescheid aufgehoben, weil nach ihrer Auffassung die Feuerwehr keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen hatte, so dass das Land Hessen auch nicht berechtigt war, diese Kosten vom Heimträger im Wege des Kostenbescheides zu erheben.
Denn habe der Einsatz der Feuerwehr wie hier in vollem Umfang der Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr gedient, dürfen nach § 61 Abs. 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) hierfür weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Gießen am 25.02.2015 – Nr. 05/2015 – mitgeteilt.

 

Cannabiskonsumenten, wann wird ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen?

Einem Autofahrer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, kann

  • bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und
  • dem Führen von Kraftfahrzeugen

die Fahrerlaubnis entzogen werden.

  • Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt regelmäßig bei einem Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 12.02.2015 – 3 L 110/15.NW – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten,

  • nachdem bei ihm anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen und bei deren Untersuchung ein Wert von 1,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum festgestellt worden war,

die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen,

  • dass er nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Seine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis hatte keinen Erfolg, weil gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen hat und dies nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gilt, wenn bei dem Inhaber der Fahrerlaubnis Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Wie die 3. Kammer des VG Neustadt an der Weinstraße ausgeführt hat, gilt im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln bei der Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage) Folgendes:
Es ist zu differenzieren zwischen

  • regelmäßigem und
  • gelegentlichem

Cannabiskonsum.

  • Regelmäßiger d. h. täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
  • Gelegentlicher, d. h. mehr als nur einmaliger Cannabiskonsum genügt für sich genommen dagegen gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV noch nicht, um von fehlender Fahreignung auszugehen.
    Hinzutreten muss beispielsweise,

    • entweder ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bzw. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder
    • dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt und
    • der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann, ist gerechtfertigt, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum, ab der ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Zustand vorliegt, ein Fahrzeug führt.

 

Wenn auf einem Platz der rechtmäßig zum Dauerparken benutzt werden durfte, nach dem Abstellen eines Fahrzeugs Parkverbotsschilder aufgestellt werden.

Stellt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Platz ab, der zum unbegrenzten Parken benutzt werden durfte und

  • stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf,

hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen,

  • wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 27.01.2015 – 5 K 444/14.NW – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte

  • der Kläger sein Fahrzeug am Mittwoch, den 27. Februar 2013, um 7.00 Uhr auf einem öffentlichen Platz der zum unbegrenzten Parken benutzt werden durfte, abgestellt,
  • die beklagte Gemeinde nachfolgend, aber noch am selben Tag, wegen eines bevorstehenden Umzugs, auf der einzigen Zufahrt zu dem Platz die Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“ aufgestellt und
  • das Auto des Klägers, nachdem dieser nicht informiert werden konnte, weil seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war, am Sonntag, den 3. März 2013, um 12.15 Uhr abschleppen lassen.

Die von der Beklagten mit Kostenbescheid für das Abschleppen geforderten 207 €, muss, wie das VG Neustadt a.d. Weinstraße entschieden hat, der Kläger zahlen, weil die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme vorlagen.

Durch die Verbindung von Halteverbot und Einfahrtsverbot an der einzigen Zufahrt zu dem Platz war für jeden Verkehrsteilnehmer im Laufe des Mittwochs, den 27. Februar 2013, erkennbar geworden, dass der Platz nicht befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden durfte.
Es reichte aus, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Dies entspricht dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern (vgl. VV zu §§ 39-43 StVO Ziff. 1 S. 2).
Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss sich vor Ort informieren, ob es erlaubt ist zu parken.

  • Die Verkehrszeichen sind auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend war.

Als Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind sie gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, und der von ihnen betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sie bekannt gegeben worden sind. Sie wirkten gegenüber jedem, auch dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.

  • Auch hat die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Es war verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen, nachdem die Beklagte den Halter nicht erreichen konnte und ein besonderes öffentliches Interesse daran bestand, den Platz für den Umzug als Festplatz zu nutzen.

  • Der Kostenbescheid war auch nicht unverhältnismäßig und den Kläger zu den Kosten heranzuziehen, auch nicht unangemessen.

Ein Ausnahme von der Kostentragungspflicht wird nach der Rechtsprechung insbesondere in den Fällen gemacht, in denen

  • ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug rechtmäßig parkt,
  • nachträglich aber eine Situation entsteht, wonach er rechtswidrig parkt und
  • die Behörde die Änderung der Verkehrslage nicht früh genug ankündigt.

Dagegen gibt es keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibt.

  • Allerdings kann von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.
  • Daher hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen entschieden, dass die Kostenbelastung jedenfalls dann verhältnismäßig ist, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde am vierten Tag nachdem die Verbotsschilder aufgestellt wurden.

Das Kostenrisiko trifft nach dieser Vorlaufzeit bei längerfristigem Parken denjenigen, der die Sachherrschaft über sein Fahrzeug hat und Vorsorge treffen kann, falls sich die Verkehrslage innerhalb dieses absehbaren Zeitraums ändert.
Kann oder will der Fahrzeughalter nicht kontrollieren, ob die Verkehrsverhältnisse sich geändert haben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Verkehrsregelung geändert hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23.03.2009 – 3 B 891/06 –).

Hier hatte die Beklagte die Verkehrsschilder am Mittwoch, den 27. Februar 2013, aufgestellt und das Fahrzeug erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013, abgeschleppt. 

 

Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft.

Nach § 22 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen die – unter anderem – von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.

Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des Sozialüblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden.
§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d. h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenen Regelungen.
Aus dem Anlagenbezug ergibt sich,

  • dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit seinen einzelnen Teilen und
  • den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf,

sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind.
Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher

  • sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder ähnliches,
  • als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräuschen.

Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus,

  • dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt.

In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss.
Ist dies der Fall, privilegiert § 22 Abs. 1a BImSchG den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht.

  • Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a S. 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkung durch Kinder auf Immissionsgrenz- und richtwerte technischer Regelwerte abzustellen.
  • Für die danach notwendige Einzelabwägung enthält § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.

Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zu Vorstehendem insgesamt das Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vom 16.05.2012 – 8 A 10042/12.OVG –).
Ein vom Regelfall des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG abweichender Sonderfall soll nach der Gesetzesbegründung nur dann vorliegen, wenn

  • besondere Umstände gegeben sind,
    • z. B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder
    • sich die Einrichtungen des Spielplatzes nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (Bundestagsdrucksache 17/4836, S. 7; Bundesratsdrucksache 128/11, S. 7).

Ist keine dieser beiden beispielhaften Fallgruppen gegeben,

  • sondern handelt es sich bei einem vorhandenen Spielplatz um einen in Wohngebieten absolut üblichen Spielplatz mit absolut üblichen Spielgeräten und

hat die Stadt

  • bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen sowie
  • durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8 bis 13 Uhr und 14 bis 20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12 Jahre) den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn Rechnung getragen,

kann wegen des Kinderlärms von Anwohnern weder die Einstellung noch die Verlegung des Kinderspielplatzes verlegt werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit Urteil vom 28.01.2015 – 5 K 1542/14.TR – entschieden.

 

Fahrtenbuchauflage für Fahrzeughalter auch dann rechtmäßig, wenn dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Dem Halter eines Pkws darf eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erteilt werden, wenn

  • mit seinem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht begangen wurde und
  • die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich ist, weil der Halter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirkt und in dem ihm übersandten Zeugenfragebogen lediglich erklärt, dass er keine Angaben, sondern von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch mache.

 Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz mit Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO – hingewiesen.

Erfolgt in einem solchen Fall die Übersendung des Zeugenfragebogens an Fahrzeughalters nicht unverzüglich, d.h. nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß, steht dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, weil, wenn ein Halter ohnehin nicht bereit ist an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken, die verspätete Anhörung für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen auch nicht ursächlich ist.

Zum Verständnis:
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
Die Anhörung begründet für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.

  • Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –).

 

Voraussetzung für Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel hat mit Urteil vom 04.12.2014 – 1 K 143/14 KS – eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufgehoben, die aufgrund der Petition eines Anwohners, wegen übermäßigen Durchgangsverkehrs durch Verkehrszeichen auf der L 3149 in Neuental im Ortsteil Gilsa angeordnet worden war.

Nach dieser Entscheidung dürfen Beschränkungen des Verkehrs nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (Streckenführung, Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse) i.S.e. Gefahrenlage angeordnet werden.

Das VG erachtete diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben, weil nach den Feststellungen der Kammer die Ortsdurchfahrt von Gilsa, ausgehend von einer Verkehrszählung, keine übermäßige Verkehrsbelastung – speziell durch Lastkraftwagen – aufwies. Auch eine Gefährdung von Fußgängern war aufgrund deren geringen Aufkommens insbesondere im Hinblick auf Schüler auszuschließen. Eine besondere Unfallhäufigkeit und somit Unfallträchtigkeit vermochte das Gericht ausgehend von lediglich sieben Unfällen – davon zwei unter Alkoholeinfluss und einer mit einem Haustier – zwischen den Jahren 2006 und 2012 ebenfalls nicht feststellen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Kassel am 22.12.2014 – Nr. 4/2014 – mitgeteilt.

Aber Achtung:
Auch wenn von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Vorschriftzeichen rechtwidrig sein sollten oder sind, müssen sie, solange sie nicht aufgehoben worden sind, beachtet und befolgt werden. Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 07.11.2014 – 2 RBs 115/14 – hingewiesen.

 

Kommunen können Pferdesteuer erheben.

Gemeinden sind berechtigt Satzungen über die Erhebung einer Pferdesteuer zu beschließen.

Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad SoodenAllendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung betrug die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 €. Ausgenommen von der Steuer waren Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden.

Den gegen diese kommunale Steuersatzung gestellten Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären, lehnte der Hessische VGH ab, weil die Satzung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Nach dieser Entscheidung sind Kommunen grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe.

Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenigen natürlichen Personen, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrachten.

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen sind, war in der streitigen Pferdesteuersatzung dadurch sichergestellt, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen waren.

Nach Auffassung des Hessischen VGH war die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf auch mit höherrangigem Recht vereinbar und angesichts des Steuersatzes von 200,00 € pro Pferd und Jahr war auch auszuschließen, dass die Steuer gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte.

Das hat die Pressestelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 17.12.2014 – 21/2014 – mitgeteilt.

 

Betrunken am Fahrrad.

Ist im Straßenverkehr ein Fahrzeug, also auch ein Fahrrad, mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) an.

Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt nämlich mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, müssen schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist.

Wird das MPG nicht fristgemäß vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichtfahreignung des Betroffenen schließen und hat ihm

Darauf, dass diese von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Maßnahmen in einem solchen Fall rechtmäßig sind, hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Weinstraße) mit Beschluss vom 01.12.2014 – 3 L 941/14.NW – hingewiesen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt am 08.12.2014 – Nr. 40/14 – mitgeteilt.

 

Kann ein 7-jähriger Grundschüler wegen Schlagens eines am Boden liegenden Mitschülers für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes (SchG) von Baden-Württemberg kann der Schulleiter als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme u. a. einen Schüler bis zu fünf Unterrichtstagen vom Unterricht ausschließen.
Den Eilantrag eines 7-jährigen Grundschülers (Antragsteller), gegen den durch den Schulleiter ein solcher sofortiger fünftägiger Ausschluss vom Unterricht angeordnet worden war, weil er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen hatte, hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart mit Beschluss vom 08.12.2014 – 12 K 5363/14 – abgelehnt.

Der Ausschluss vom Unterricht kann danach angeordnet werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährdet.
Dass der Antragsteller einen seiner am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen hat, wertete die 12. Kammer des VG Stuttgart als ein solches schweres Fehlverhalten. 
Ein derartiges Verhalten sei nämlich, wie die Kammer ausführte,

  • nicht mehr lediglich als Rangelei unter Mitschülern anzusehen,
  • stelle auch keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar und
  • auch das Vorliegen eines ADHS beim Antragsteller sowie der Umstand, dass der geschlagene Mitschüler nicht verletzt worden sei, könnten ein solches Fehlverhalten nicht relativieren.

Denn durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden.
Nachdem der Antragsteller zuvor schon einmal wegen schweren Fehlverhaltens für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden musste, war der jetzige fünftägige Ausschluss auch nicht unverhältnismäßig.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 12.12.2014 mitgeteilt.

 

Kein Anspruch der Eltern auf Kostenerstattung für benötigten Taschenrechner im Schulunterricht.

Eltern, die über die Schule ihrer Kinder für den Unterricht benötigte Taschenrechner bereits bestellt und bezahlt haben, haben keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger.

Das hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen mit Urteil vom 02.12.2014 – 2 A 281/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater, nachdem er für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 Euro angeschafft, das Geld dafür bar bei der Schule eingezahlt hatte und die Rechner für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft worden waren, gegen den Schulträger auf Erstattung der 89 Euro geklagt.

Das OVG Bautzen wies die Klage ab.

Danach gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage.
Zwar dürfte, wie das OVG Bautzen ausgeführt hat, viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle.
Sobald Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt.
Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung vielmehr – notfalls gerichtlich – vom Schulträger einfordern.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 03.12.2014 mitgeteilt.