Die sog. beamtenrechtliche Konkurrentenklage

Bewerben sich zwei Beamte auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle muss der unterlegene Bewerber, wenn er seine Rechte im laufenden Bewerbungsverfahren sichern will, den Bescheid, mit dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Beförderungsbegehren abgelehnt wurde (= die sog. Negativmitteilung), fristgerecht mit Widerspruch und Verpflichtungsklage anfechten.
Tut er dies nicht, erwächst der ihm bekannt gegebene, ablehnende Bescheid in Bestandskraft, mit der Folge, dass der unterlegene Bewerber dann vom weiteren Bewerbungsverfahren um den ausgeschriebenen Dienstposten ausgeschlossen ist.

Die Auswahlentscheidung untergliedert sich rechtlich und tatsächlich nämlich in drei verschiedene Abschnitte.

  • Zunächst trifft der Dienstherr die eigentliche Entscheidung im engeren Sinne, indem er nach dem gebotenen Vergleich unter den Bewerbern auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen den nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besten Bewerber auswählt.

 

Diese Entscheidung wird in aller Regel durch einen Auswahlvermerk oder dessen ausdrückliche Bestätigung durch den für Personalauswahlentscheidungen zuständigen Amtsträger verkörpert. Hierbei mag es sich hinsichtlich der (positiven) Auswahlentscheidung noch nicht um einen Verwaltungsakt handeln, da die nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorausgesetzte, unmittelbare Rechtswirkung nach außen noch nicht gegeben ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1284/11 –; in diesem Sinne wohl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –).

  • Die darin zugleich liegende negative Entscheidung hinsichtlich der übrigen Bewerber wird im zweiten Stadium mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an die/den unterlegenen Bewerber diesen gegenüber gem. § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben.

 

Für diese stellt die sog. Negativmitteilung einen (der Bestandskraft fähigen) belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in ihre individuelle Rechtsposition eingreift (Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1284/11 –), aber keine Drittwirkung entfaltet, weil er lediglich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist.

  • Das dritte Stadium besteht in der durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bewirkten Ernennung, durch die das Verwaltungsverfahren in aller Regel endgültig abgeschlossen wird.

 

Die Ernennung ist ihrerseits ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung und stellt sich nicht als bloße Vollziehung der Negativmitteilung dar, sondern als Umsetzung der Auswahlentscheidung, die dadurch Außenwirkung entfaltet (Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1284/11 –; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –) und von den unterlegenen Bewerbern ausnahmsweise mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, wenn ihnen nicht die Gelegenheit gegeben wurde, die regulären Rechtsschutzmöglichkeiten zur Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –).

Da das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers

  • grundsätzlich nicht nur auf die Aufhebung der zu seinen Ungunsten ergangenen Auswahlentscheidung gerichtet ist,
  • sondern darüber hinaus auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Ziel, letztlich selbst befördert zu werden,

 

ist dieses Ziel mit Blick auf den das Beförderungsbegehren ablehnenden Verwaltungsakt der Negativmitteilung gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, u.a. § 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m Abs. 2 VwGO gelten.

Das Verfahren nach § 123 VwGO mit dem Antrag, dem Dienstherrn im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem ausgewählten Bewerber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache zu besetzen, macht die Einhaltung der Voraussetzungen für das Hauptsacheverfahren nicht entbehrlich.
Vielmehr wird ein solcher, vor der Klageerhebung gestellter einstweiliger Anordnungsantrag, wenn der ablehnende Verwaltungsakt mit der Negativmitteilung bestandskräftig wird, unzulässig, weil dann der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, d.h. das grundrechtsgleiche subjektive Recht auf rechts- und ermessensfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erloschen ist und damit kein Anordnungsanspruch mehr besteht.

Darauf hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 02.06.2015 – 28 L 123.15 – hingewiesen.

 

Aufstellungsverbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit auf Friedhöfen?

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat in vier Normenkontrollverfahren auf Anträge von insgesamt neun Steinmetzbetrieben (Antragsteller) aus dem Raum Stuttgart mit Beschlüssen vom 21.05.2015 – 1 S 383/14, 1 S 403/14, 1 S 491/14, 1 S 556/14 –

  • die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Stuttgart (Antragsgegnerin), nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird,

 

für rechtswidrig und daher unwirksam erklärt.

Bereits mit Urteil vom 29.04.2014 – 1 S 1458/12 – hatte das Gericht eine vergleichbare Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl mit der Begründung für unwirksam erklärt,

dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Steinmetze unzumutbar belaste. Für sie sei es nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten als ausreichend gälten. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Eine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle gebe es nicht. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die Vorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, bleibe offen, ob ihre gesetzliche Ermächtigung in § 15 Abs. 3 Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfassungsgemäß sei.

Nach § 15 Abs. 3 Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg kann in Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind und sind die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.

In seinen Entscheidungen vom 21.05.2015 zur Stuttgarter Friedhofssatzung hat der VGH Baden-Württemberg ferner darauf hingewiesen,

dass ausreichende Nachweismöglichkeiten weiterhin nicht bestünden. Insbesondere sei eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, derzeit nicht festzustellen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es gebe eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass die Siegel der Organisationen „XeritifiX“ und „fair stone“ vertrauenswürdig seien, könne nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer allgemeinen Verkehrsauffassung zeige sich bereits in den unterschiedlichen Regelungen baden-württembergischer Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen. Auch die bekannte Verbraucherzeitschrift Ökotest habe im Mai 2014 festgestellt, die Meinungen darüber, was nachprüfbare Dokumente für ohne Kinderarbeit hergestellte Natursteine seien, gingen auseinander. Eine Anhörung von Sachverständigen im Landtag von Nordrhein-Westfalen habe ebenfalls ergeben, dass die Aussagekraft bestehender Siegel ungeklärt sei.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 09.06.2015 mitgeteilt.

 

Arbeitszeitgesetz und alternierende Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auch auf Erzieher und Erzieherinnen (Beschäftigte) in Wohngruppen mit alternierender Rund-um-die-Uhr-Betreuung anwendbar.

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 24.03.2015 – VG 14 K 184.14 – in einem Fall entschieden, in dem bei einem Betreuungsmodell

  • für jede Wohngruppe drei Beschäftigte zuständig waren, die alternierend etwa sechs Kinder und Jugendliche durchgehend in der Wohngruppe betreuten, wobei,
  • während ein Beschäftigter in der Regel drei bis fünf Tage in Folge in der Wohngruppe wohnte, der zweite im Tagesdienst tätig war und der dritte hat frei hatte.

 

Die 14. Kammer des VG Berlin sah darin

 

Zwar ist das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.
Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift liege allerdings nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mit mindestens einer anderen Person in einem räumlich abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammen wohne, dass dies einem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkomme und dies sei hier nicht der Fall.
Denn die Beschäftigten würden während der Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht in der Wohngruppe wohnen, sondern dort ausschließlich arbeiten. Die Wohngruppe biete keinen privaten Rückzugsbereich und sei gerade nicht der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse darstelle.
Ob die betreuten Kinder und Jugendlichen in den Gruppen untereinander einen Haushalt bildeten, sei dabei rechtlich unerheblich. Denn das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft sei allein aus der objektivierten Sicht der vom ArbZG zu schützenden Arbeitnehmer zu beurteilen.
Als Bereitschaftsdienst im vollen Umfang zur Arbeitszeit der Beschäftigten zählten im Übrigen auch Zeiten mit geringerer Belastungsintensität – etwa beim Schulbesuch der Kinder -.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 05.06.2015 – Nr. 19/2015 – mitgeteilt.

 

Wie muss das Verkaufspersonal in einer Metzgerei gekleidet sein?

Der  Betreiber eines fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetriebs, der sein Bedienungspersonal an der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen tragen lässt, verstößt gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), weil nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 dieser Verordnung Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen und dieser Verpflichtung bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen nicht genügen.

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 24.03.2015 – VG 14 K 150.12 – entschieden.

Die Eignung von Berufskleidung muss nach dieser Entscheidung tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordert es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt wird, wenn sie nicht mehr sauber ist. Mitarbeiter müssen daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet ist, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen sind (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.06.2015 – Nr. 18/2015 –).

 

Bei Fahrerlaubniserwerb in EU-Mitgliedsstaat

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (RL 2006/126/EG) über den Führerschein sind die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine

 

Demgemäß gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im (Kalender)jahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – Akyüz, C-467/10 –) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2012 – 11 CS 11.2795 –).
Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – Akyüz, C-467/10 –; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 3 C 18.12 –; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 – 11 CS 14.1090 – und vom 03.05.2012 – 11 CS 11.2795 –).

Darauf hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) mit Beschluss vom 20.05.2015 – 11 CS 15.685 – hingewiesen.

 

Geruchsbelästigung durch Tierhaltungsanlagen

Geruchsbelästigungen (vgl. § 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)) werden nach den Vorgaben in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ermittelt. Dabei werden bei bestehenden Anlagen Riechergebnisse von Prüfern dokumentiert und bei geplanten Anlagen die zu erwarteten Geruchsbelästigungen errechnet.
Abgestellt bei dem was zumutbar ist, wird, weil der Belästigungsgrad durch landwirtschaftliche Gerüche mit steigender Häufigkeit der Geruchsbelastung zunimmt, auf die Geruchshäufigkeit in Jahresgeruchsstunden. Besteht mindestens 6 Minuten von 1 Stunde eine Geruchsbelastung, ist das eine Jahresgeruchsstunde.

Mit drei Urteilen vom 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, – 8 A 1487/14 – und – 8 A 1577/14 – hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen jetzt entschieden,  

  • dass Geruchsbelastungen von 15% Jahresgeruchsstunden, also 15% im Jahr im Außenbereich grundsätzlich zumutbar sind,
  • je nach den Gesamtumständen im Einzelfall bei landwirtschaftlichen Gerüchen (aus Tierhaltungsanlagen) allerdings auch Werte bis zu 25 % zumutbar sein können, wobei es für die Frage, in welchem Umfang Geruchsimmissionen über 15 % der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen sind, maßgeblich auf die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung ankommt,
  • Werte von über 25 % der Jahresgeruchsstunden nur in seltenen, ganz besonders gelagerten Fällen, beispielsweise wenn das neue Vorhaben – z. B. durch Ersetzung eines alten Stalls – zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führt, noch zumutbar sind und
  • dass bei der Ermittlung von Geruchsbelastungen Gerüche, die von eigener Tierhaltung von sich beeinträchtigt fühlenden Anwohner ausgehen, unberücksichtigt zu lassen sind, da diese anderenfalls durch eigene Tierhaltung Vorhaben in der Nachbarschaft mit Verweis auf selbstverursachte Gerüche verhindern könnten.

 

In den den Entscheidungen des 8. Senats des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde liegenden Fällen,

  • hatten Anwohner, die selbst Landwirte waren oder noch sind, gegen die den Betreibern von drei gewerblichen Geflügelmastanlagen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geklagt,

 

waren mit ihren Klagen allerdings gescheitert,

  • weil sich prognostischen Geruchshäufigkeiten von maximal 25 % ergeben hatten und diese zu erwartenden Geruchsbelästigungen nach Auffassung des Senats von den Klägern deshalb hinzunehmen waren, da die Umgebung von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe geprägt war.

 

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am 01.06.2015 mitgeteilt.

Fazit:
Wenn es stinkt, zunächst Rat von einem Rechtsanwalt holen.

 

Gericht bestätigt Rauchverbot in Schützenfestzelt.

Mit Beschluss vom 22.05.2015 – 3 L 463/15 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg in einem vom Iserlohner Bürgerschützenverein eingeleiteten Eilverfahren die Anordnung der Stadt Iserlohn bestätigt, das Rauchen im Festzelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.

Seine Entscheidung begründet hat das VG damit, dass die Klage des Vereins gegen die Anordnung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben werde.
Bei dem Festzelt handele es sich nämlich um eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW, in denen das Rauchen verboten sei. Zwar gelte das Verbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Das Höhenzelt, um dessen Nutzung es gehe, stelle jedoch einen solchen Raum dar. Dies gelte unabhängig davon, ob eine stetige Luftzirkulation sichergestellt und ob es technisch möglich sei, Teile des Zeltes zu öffnen.
Mit der Anordnung habe der Bürgermeister auch das ihm zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Sein Vorgehen entspreche dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen.
Wie das VG weiter ausführte, könne sich d
er Schützenverein auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass auch in der Zukunft Verstöße geduldet würden.
Auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den Interessen des Vereins an der Fortführung des Zeltbetriebes in der bisherigen und in der Vergangenheit geduldeten Form.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg 28.05.2015 mitgeteilt.

 

Kann der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden?

Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.

Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 24.04.2015 – 4 K 464/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem das nichtehelich geborene 10-jährige Kind, das den Namen der Mutter trug und seit seinem 5. Lebenstag in Dauerpflege bei Pflegeeltern lebte,

die zuständige Verbandsgemeinde auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern,

  • dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern

stattgegeben hatte.

Die hiergegen erhobene Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sah, hatte keinen Erfolg.

Die 4. Kammer des VG Mainz erachte die Klage für unbegründet.

Danach darf gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG vom 05.01.1938) ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ein solcher, die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.

Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt,

  • muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und
  • Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung.

 

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 31.08.2010 – 16 A 3226/08 –).

Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24.04.1987 – 7 C 120.86 – notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung 

  • dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und 
  • überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegen stehen.

 

 

Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss anteilig von der Gemeinde übernommene Führerscheinkosten nicht zurückzahlen.

Ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr muss keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW- Führerscheins (Fahrzeuge über 7,5t) zurückerstatten.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 24.04.2015 – 4 BV 13.2391 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war

  • von einer Gemeinde ein Großteil der Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins übernommen sowie
  • gleichzeitig von dem ehrenamtlichen Feuerwehrmann erklärt worden, der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen und für den Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, die Führerscheinkosten anteilig zurückzuerstatten.

Auf eine solche Zahlungsverpflichtung eines Feuerwehrmannes kann eine Gemeinde nach der Entscheidung des BayVGH eine Zahlungsklage nicht stützen.

Danach fehlt es für den Erstattungsanspruch in einem solchen Fall schon an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag und der dafür gesetzlich vorgesehenen Schriftform.
Darüber hinaus stehe, wie der BayVGH weiter ausführte, der Rückzahlung auch das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein (Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG).
Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten.
Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt.
Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen.

Das hat die Pressestelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 26.05.2015 mitgeteilt.

 

Können Anlieger Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs haben?

Mit Urteil vom 08.05.2015 – 5 K 742/14.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz eine Klage abgewiesen,

  • mit der Anlieger von der beklagten Stadt verlangt hatten,
  • eine bisher als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesene Straße für den fließenden Verkehr zu sperren.

 

Begründet hatten sie ihre Klage damit, dass die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht ausreichend sei, weil dort auch weiterhin zu schnell gefahren sowie falsch geparkt werde und es gegenwärtig zu einer Gefährdung von Leib und Leben ihres Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung komme.

In seiner klageabweisenden Entscheidung hat das VG Koblenz darauf hingewiesen, dass die Kläger deshalb keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen haben, weil die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs unter anderen eine Gefahrenlage voraussetzt,

  • die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist sowie
  • zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt

und es hieran vorliegend schon fehlt.

Die streitgegenständliche Straße weise nach Ausbauzustand und Streckenführung nämlich kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Beklagten, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Koblenz am 22.05.2015 – Nr. 18/2015 – mitgeteilt.

 

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Straßenteilstück für Motorradfahrer gesperrt werden?

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 StVO  – nach dem jeweiligen Landesrecht für zuständig erklärten – Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO allerdings dahingehend modifiziert, dass

  • Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs

nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,

  • die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt,

was von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegen ist.
Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinne können insbesondere

  • in der Streckenführung,
  • dem Ausbauzustand der Strecke,
  • witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte),
  • der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und

den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18.11.2010 – 3 C 42/09 – für die Pflicht zur Radwegbenutzung; vom 23.09.2010 – 3 C 37/09 – für LKW-Überholverbote auf Autobahnen und vom 05.04.2001 – 3 C 23/00 – für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen).

Die in der Vorschrift darüber hinaus geforderte konkrete Gefahrenlage ist dann anzunehmen,

  • wenn ohne ein verkehrsbehördliches Tätigwerden eine das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
  • dass alsbald vermehrt Schadensfälle, insbesondere Unfälle mit Personen- und Sachschäden, eintreten.

Keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne stellen dagegen

  • etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer

dar.
Derartige Verkehrsverstöße sind ggf. im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betroffenen Fahrzeugführer zu ahnden.  
Sie sind für sich genommen jedoch keine geeignete Grundlage für eine Streckensperrung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO, weil sie lediglich ein bestimmtes Verhalten der betreffenden Verkehrsteilnehmer belegen, nicht aber „besondere örtliche Verhältnisse“ im oben beschriebenen Sinne aufzeigen.
Vielmehr stellen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere etwa über die zulässige Höchstgeschwindigkeit, ein allgemeines, eine Vielzahl von Straßen und sämtliche Kraftfahrzeugarten betreffendes Phänomen dar, ohne dass dies bislang – soweit ersichtlich – eine Straßenverkehrsbehörde jemals veranlasst hätte, eine Straße beispielsweise für den Pkw-Verkehr zu sperren, weil dort erwiesenermaßen regelmäßig Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw begangen werden.

Bei einem ein Verbot aussprechenden Verkehrszeichen,

  • mit dem eine zuvor erlassene verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO umgesetzt wird,

handelt es sich um einen belastenden (Dauer-)Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung,

Einen derartigen Verwaltungsakt kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO jeder anfechten, der geltend machen kann,

verletzt zu sein.
Für die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 15/03 –) bereits aus,

  • wenn ein Verkehrsteilnehmer anlässlich seiner Teilnahme am Straßenverkehr zumindest einmal mit dem fraglichen Verkehrszeichen konfrontiert worden ist,

weil er schon hierdurch zum Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts wird und sich ein anschließend von ihm eingelegter Rechtsbehelf daher nicht als unzulässige Popularklage darstellt.

  • Nach Maßgabe dessen ist auch ein Motorradfahrer als antragsbefugt anzusehen, der geltend macht, dass er den gesperrten Straßenabschnitt mit seinem Motorrad habe befahren wollen, sich durch die dort aufgestellten Verbotszeichen jedoch an einer Weiterfahrt gehindert gesehen habe.

Darauf hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück mit Beschluss vom 22.04.2015 – 6 B 20/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem sich ein Motorradfahrer erfolgreich gegen eine von der Straßenbehörde angeordnete uneingeschränkte Sperrung eines Straßenteilstücks für Motorräder und andere Krafträder gewandt hatte.

 

Inwieweit haben Lehrer bei einer Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Übernachtungskosten?

Mit Urteil vom 17.04.2015 – 6 K 3315/14.F – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt entschieden, dass Lehrer, bei Teilnahme an einer Klassenfahrt,

sondern nach § 8 Abs. 1 S. 2 HRKG Anspruch auf Erstattung der höheren tatsächlichen Übernachtungskosten dann haben,

  • wenn eine billigere Übernachtungsmöglichkeit nicht bestanden hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger, einem Oberstudienrat,

  • der an einer Wintersportfahrt seiner Schulklasse vom 15. bis zum 22. Februar teilgenommen und die ihm in dieser Zeit für seine Übernachtung im Schullandheim in Rechnung gestellten 302,80 Euro gegenüber dem Staatlichen Schulamt als Reisekosten geltend gemacht hatte, lediglich 160,- Euro mit der Begründung erstattet worden,
  • dass nach einem Erlass zur Ausführung des HRKG Lehr- und Begleitkräfte anstelle des Tages- oder Übernachtungsgeldes eine Aufwandsentschädigung erhalten und eine Erstattung höherer Übernachtungskosten in dem Erlass nicht vorgesehen sei.

Die Klage des Oberstudienrats hatte Erfolg.

Wie die 6. Kammer des VG Frankfurt entschied, hat der Oberstudienrat nach § 4 Abs. 1 S. 1 HRKG Anspruch auf Zahlung einer weiteren Reisekostenerstattung in Höhe von 142,80 Euro.
Nach dieser Vorschrift haben

  • Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten,
  • wobei Art und Umfang ausschließlich durch das HRKG bestimmt wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 HRKG).

Vorliegend war der Kläger Dienstreisender, weil nach § 2 Abs. 1 HRKG Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind und dazu auch die Durchführung von Klassenfahrten gehören, deren Durchführung der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebietet.

  • Dienstreisende erhalten danach gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HRKG für notwendige Übernachtungen ein pauschales Übernachtungsgeld von 20,- Euro pro Nacht.
  • Höhere Übernachtungskosten werden erstattet,
    • wenn sie unvermeidbar sind (§ 8 Abs. 1 S. 2 HRKG), d. h., wenn eine billigere Übernachtungsmöglichkeit nicht bestand und
    • billigere Übernachtungsmöglichkeiten für den Kläger außerhalb des Schullandheims hatte es nicht gegeben.

Diese gesetzliche Regelung kann durch einen Erlass nicht außer Kraft gesetzt werden, wie auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 HRKG hervorgeht.

Hinweis:
Das Reisekostenrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt.

 

Wenn die Fahrerlaubnis vom Strafrichter wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde.

Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn

  • ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt,
  • der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen

  • im Falle von Alkoholmissbrauch,

wenn also

  • das Führen von Fahrzeugen und
  • ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum

nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Ein Begehren auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt.

Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln,

  • ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist.

Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an,

  • dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist,
  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist.

Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 2. Var. FeV regelt u.a. eine Pflicht der Behörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Folglich ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn dem Bewerber zuvor die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – sowie Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 –).
Dies schließt strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen ein, weil

Der Grund für die Fahrerlaubnisentziehung ist mithin jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Das führt in dem durch § 13 Satz 1 lit. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach lit. d der Vorschrift zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24.06.2013 – BVerwG 3 B 71.12 –).

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 – hingewiesen.

 

Wenn zum Erbe (auch) erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören.

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn

  • der Erblasser berechtigter Besitzer war und
  • er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist,

ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss.
Allerdings müssen Erben, die kein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, nach § 20 Waffengesetz (WaffG) in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem versehen.
Diese Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hat.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16.03.2015 – BVerwG 6 C 31.14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin als Erbin ihres 2001verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen geworden war,
  • das beklagte Polizeipräsidium ihr hierfür waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt und
  • ihr nachfolgend im Jahre 2011 aufgegeben hatte, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen.

Die gesetzliche Blockierpflicht gilt danach für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs.
Die Blockierpflicht soll, wie das BVerwG ausgeführt hat, im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat.
Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten.
Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.

  • Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen.

Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen.

  • Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden.

Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2015 – Nr. 31/2015 – mitgeteilt.

 

Klage gegen „Polizeikessel“ abgewiesen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart hat mit Urteil vom 16.04.2015 – 1 K 4014/13, 1 K 4430/13 und 1 K 4431/13 – die Klagen von fünf Klägern abgewiesen, die die Feststellung begehrt hatten,

  • dass das Festhalten und der Platzverweis durch die Polizei am 12.10.2013 in Göppingen
  • im Zusammenhang mit einer Gegendemonstration gegen eine gleichzeitig laufende Demonstration von anderen Personen

rechtswidrig waren.

Danach ist die Polizei in solchen Fällen berechtigt Personen,

in Gewahrsam zu nehmen,

  • bis die Gefahr eines Zusammentreffens mit Teilnehmern der anderen Demonstration beseitigt ist.

Dass die Kläger sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall selbst an gewalttätigen Aktionen nicht beteiligt hatten, änderte daran nach Auffassung der 1. Kammer des VG Stuttgart deshalb nichts, weil

  • die Kläger sich einem nicht angemeldeten und
  • auch nicht spontan entstandenen Aufzug von gewaltbereiten Aktivisten angeschlossen und
  • durch ihre Anwesenheit zu dem – bei verständiger Würdigung der Situation berechtigten – Eindruck einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit beigetragen hatten.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 17.04.2015 mitgeteilt.