Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auch auf Erzieher und Erzieherinnen (Beschäftigte) in Wohngruppen mit alternierender Rund-um-die-Uhr-Betreuung anwendbar.
Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 24.03.2015 – VG 14 K 184.14 – in einem Fall entschieden, in dem bei einem Betreuungsmodell
- für jede Wohngruppe drei Beschäftigte zuständig waren, die alternierend etwa sechs Kinder und Jugendliche durchgehend in der Wohngruppe betreuten, wobei,
- während ein Beschäftigter in der Regel drei bis fünf Tage in Folge in der Wohngruppe wohnte, der zweite im Tagesdienst tätig war und der dritte hat frei hatte.
Die 14. Kammer des VG Berlin sah darin
- einen Verstoß gegen das ArbZG, insbesondere gegen das in § 3 ArbZG geregelte Verbot, täglich mehr als zehn Stunden zu arbeiten und
- keinen Fall auf den nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG das ArbZG nicht anwendbar ist.
Zwar ist das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.
Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift liege allerdings nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mit mindestens einer anderen Person in einem räumlich abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammen wohne, dass dies einem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkomme und dies sei hier nicht der Fall.
Denn die Beschäftigten würden während der Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht in der Wohngruppe wohnen, sondern dort ausschließlich arbeiten. Die Wohngruppe biete keinen privaten Rückzugsbereich und sei gerade nicht der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse darstelle.
Ob die betreuten Kinder und Jugendlichen in den Gruppen untereinander einen Haushalt bildeten, sei dabei rechtlich unerheblich. Denn das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft sei allein aus der objektivierten Sicht der vom ArbZG zu schützenden Arbeitnehmer zu beurteilen.
Als Bereitschaftsdienst im vollen Umfang zur Arbeitszeit der Beschäftigten zählten im Übrigen auch Zeiten mit geringerer Belastungsintensität – etwa beim Schulbesuch der Kinder -.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 05.06.2015 – Nr. 19/2015 – mitgeteilt.
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