Tag Verwaltungsrecht

Für den Unterricht erforderlicher Taschenrechner muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden

Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört im Freistaat Sachsen zu den Lernmitteln, die nach Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden müssen.

Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden mit Urteil vom 29.10.2015 – 5 K 2394/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • der Träger einer Schule nicht bereit war, dem eine achte Klasse besuchenden Sohn des Klägers einen grafikfähigen Taschenrechners unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und
  • der Kläger daraufhin einen solchen Taschenrechner gekauft hatte,

 

den Träger der Schule verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis hierfür in Höhe von 131,45 EUR zu erstatten.

Da, wie das VG ausgeführt hat, der Träger der Schule seine Pflicht verletzt habe, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen, könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Dresden am 16.11.2015 mitgeteilt. 

 

Werbung auf an Verkehrsflächen angrenzenden privaten Flächen?

Eine Stadt kann durch ordnungsbehördliche Verordnung das Plakatieren zu Werbezwecken auch auf privaten Grund und privaten Flächen, beispielsweise an Zäunen, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet untersagen, weil ein solches Verbot der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet dient.

  • Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört nämlich, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird.
  • Zudem besteht bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

 

Auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen darf das Verbot sich beziehen, weil diese häufig als Werbeflächen gewählt werden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden soll.
Stehen genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung ist ein solches Verbot auch nicht unverhältnismäßig.

Darauf hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.09.2015 – 1 RBs 1/15 – hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • die Verurteilung eines Betroffenen zu einer Geldbuße bestätigt, mit der er wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegt worden war,
  • weil er, ohne Genehmigung der Stadt, im Stadtgebiet Siegen mit Zustimmung der Eigentümer an privaten Zäunen für die Verkehrsteilnehmer sichtbare Plakate für eine Veranstaltung hatte anbringen lassen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2015 mitgeteilt.

 

Fahreignungsbegutachtung bei Alkoholproblematik

Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

  • Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist,
  • enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung.

 

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

  • Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

 

Ein Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens

  • formell und materiell rechtmäßig,
  • insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist bzw. war (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 –; vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 – und vom 10.12.2013 – 10 S 2397/12 –).

 

Darauf und dass bei den von der Fahrerlaubnisbehörde heranzuziehenden Rechtsgrundlagen für die Fahreignungsbegutachtung je nach Fallgestaltung zu differenzieren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1667/15 – hingewiesen.

  • Danach kommt, wenn die Fahreignungsbegutachtung dazu dient, abzuklären, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV in Betracht (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 24.08.2010 – 11 CS 10.1139 –). Denn die Diagnose von Alkoholabhängigkeit erfordert nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen, ohne dass es einer Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden bedarf (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.12.2014 – 11 CS 14.1868 –).
  • Ist dagegen über die Frage der (Wieder)Erlangung der Fahreignung nach vorausgegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden und soll durch die Begutachtung festgestellt werden, ob eine in der Vergangenheit alkoholabhängige Person die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist, ist Rechtsgrundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e 2. Alt. FeV.

 

Keine Eintragung mehrerer Hauptwohnungen im Melderegister

Mit Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38.14 – hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darauf hingewiesen, dass die gleichzeitige Eintragung mehrerer Hauptwohnungen in das Melderegister ebenso unzulässig ist wie die Eintragung mehrerer Wohnungen, ohne dass deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt ist.

Nach der Entscheidung des Senats kann, wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen hat, nur eine einzige dieser Wohnungen Hauptwohnung sein; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung.
Hauptwohnung ist

  • die überwiegend benutze Wohnung,
  • bei Minderjährigen die Wohnung der Personensorgeberechtigten und,
  • wenn diese getrennt leben, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche der Minderjährige überwiegend nutzt.

 

In Zweifelsfällen ist die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, diene die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind.
Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung für den Vollzug des Meldegesetzes sei auch dann möglich, wenn getrennt lebende Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben.
Zwar lasse sich dann regelmäßig nicht feststellen, welche Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.
In diesem Fall obliege es den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen.
Können sie sich nicht einigen, sei Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils sei dann als weitere Wohnung Nebenwohnung.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 30.09.2015 – Nr. 78/2015 – mitgeteilt.

 

Demonstration gegen Mitnahmeverbot von Hunden

In einem Eilverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 10.08.2015 – VG 1 L 257.15 – entschieden,

  • dass die für den 11.08.2015 geplante Demonstration, bei der der Veranstalter beabsichtigte, mit ungefähr 30 Personen und mitgeführten Hunden den Schlachtensee auf dem Uferweg einmal zu umrunden, um auf diese Weise gegen das dort seit Mai 2015 vom Bezirksamt Zehlendorf-Steglitz ausgeschilderte Mitnahmeverbot von Hunden zu protestieren, durchgeführt werden darf,
  • nachdem dem Veranstalter der Demonstration zuvor vom Polizeipräsident in Berlin die Nutzung des Uferweges im Rahmen des Aufzuges untersagt worden war.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 1. Kammer des VG aus, dass sie angesichts der Kürze der Zeit und vor dem Hintergrund des noch bestehenden tatsächlichen Aufklärungsbedarfs in der Sache, die Rechtmäßigkeit des Mitnahmeverbots von Hunden nicht abschließend prüfen könne.
Bei der daher nur möglichen Abwägung des Versammlungsrechts des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen am Verbot komme dem Versammlungsrecht im konkreten Fall Vorrang zu.
Etwaigen Gefahren durch die mitgeführten Hunde könne dadurch begegnet werden, dass diese ständig anzuleinen seien und deren Kot mit Hundekotbeuteln ordnungsgemäß entsorgt werde.
Darüber hinausgehende Belästigungen durch Hunde seien unwahrscheinlich und müssten ansonsten wegen der zeitlichen Kürze der möglichen Beeinträchtigung hingenommen werden.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 10.08.2015 – Nr. 30/2015 – mitgeteilt.

 

Wenn Baustellen-Lärm zur Plage wird

Die Immissionsschutzbehörde muss auf Antrag eines Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, wenn der Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“ an der Wohnung eines Nachbarn überschreitet.
Dabei steht die Auswahl der Maßnahmen im Ermessen der Immissionsschutzbehörde.
Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen allerdings als ungeeignet, können vom Nachbarn konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.
Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

 

Nachbarn haben danach Anspruch darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber dem Bauherrn weitere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordnet, wenn die bisher angeordneten Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg bleiben. Das Ermessen, dass die Behörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich hat, ob und mit welchen Mitteln sie nach diesem Gesetz einschreitet und ob sie einen Baustopp anordnet, kann sich dabei in Fällen, in denen vom Bauherrn die nach der AVV Baulärm in einem Mischgebiet zulässigen Lärmwerte hartnäckig und für eine beträchtliche Zeitdauer überschritten werden und Nachbarn dadurch irreversibel Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die sich zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefahr bewegen, zu deren Gunsten „auf Null reduzieren“.
Der Grundsatz effektiven Rechtschutzes gebietet es dann, die Immissionsschutzbehörde zu einem weitergehenden Einschreiten zu verpflichten und ihr auch konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 31.07.2015 mitgeteilt.

 

Privatmann, der ehemaliges Feuerwehrfahrzeug erwirbt, muss Blaulicht- und Sirenenanlage demontieren

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat mit Beschluss vom 21.07.2015 – 5 L 599/15.KO – in einem Fall, in dem einem Privatmann von der Verwaltungsbehörde der Betrieb eines von ihm erworbenen ehemaligen Feuerwehrfahrzeuges,

  • das mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durchsagelautsprecher ausgestattet war und an das er gelbe reflektierende Streifen angebracht sowie die Beschriftung unter anderem in „Feierwehr“ abgeändert hatte,

 

auf öffentlichen Straßen untersagt worden war, entschieden,

  • dass die Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZVO) zu Recht erfolgt ist.

 

Begründet hat das VG Koblenz die Entscheidung u.a. damit, dass

das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sei.
Aus den §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO ergebe sich, dass unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen den Feuerwehren, vorbehalten sei.
Da das Fahrzeug in seiner Gesamtschau feuerwehrtypische Ausstattungsteile, Schriftzüge und Gestaltungselemente aufweise, werde es als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen.
Damit entstehe der Anschein, dieses Fahrzeug könne Sonderrechte im Sinne des § 35 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) in Anspruch nehmen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Abs. 3 StVZO komme es daher nicht in Betracht, dass ein Privatfahrzeug in dieser Weise ausgestattet sei (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 16.05.2001 – M 31 K 01.1060 –).

Voraussetzung für den weiteren Betrieb sei deshalb, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden (vgl. Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.07.2015 – Nr. 25/2015 –).

 

Fahrtenbuch auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer zulässig

Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem der beklagte Landkreis gegenüber der klagenden Halterin eines Transporters für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet hatte,
  • weil aus dem Beifahrerfenster des Transporters bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet worden war und der Täter nicht festgestellt werden konnte.

 

Begründet hat das VG Mainz seine Entscheidung damit, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden soll, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Mainz am 27.07.2015 – 13/2015 – mitgeteilt.

 

Dienstentfernung eines Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hat mit Urteil vom 23.06.2015 – 3 K 1893/14.TR – einen Lehrer, der an einem Gymnasium unterrichtet hat, aus dem Dienst entfernt,

  • weil dieser sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen hatte und
  • deswegen, nach Einräumung des Missbrauch im Strafverfahren, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.  

 

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung u.a. damit,

dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten betreffen und den Beamten regelmäßig untragbar machen.
Ein Lehrer beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen.
Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterbleiben.
Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien, um einem Missbrauch des Autoritätsgefälles vorzubeugen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Trier am 27.07.2015 – Nr. 22/2015 – mitgeteilt.

 

Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche haben Anspruch auf Beihilfe für ärztlich verordnete Brillengläser

Ein gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkter bayerischer Beamter hat Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleitsichtgläser.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 14.07.2015 – 14 B 13.654 – in einem Fall entschieden, in dem ein bayerischer Beamter auf beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für ihm ärztlich verordnete Brillengläser geklagt hatte, wobei sein Antrag von ihm von vorneherein auf die in der Bayerischen Beihilfeverordnung enthaltenen Höchstbeträge (ohne Brillenfassung) beschränkt worden war.

Seine Entscheidung hat der BayVGH damit begründet, dass die im bayerischen Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsene enthaltene Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar und damit nichtig sei.

Denn der Dienstherr müsse seinen Beamten eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten.
Dies schließe zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen.
Ärztlich verordnete Sehhilfen seien aber – jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen – unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In diesen Fällen dürfe die Beihilfefähigkeit jedenfalls für ärztlich verordnete Brillengläser nicht ausgeschlossen werden.

Das hat die Pressestelle Bayererischen Verwaltungsgerichtshofs am 16.07.2015 mitgeteilt.