Wenn Baustellen-Lärm zur Plage wird

Die Immissionsschutzbehörde muss auf Antrag eines Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, wenn der Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“ an der Wohnung eines Nachbarn überschreitet.
Dabei steht die Auswahl der Maßnahmen im Ermessen der Immissionsschutzbehörde.
Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen allerdings als ungeeignet, können vom Nachbarn konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.
Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

 

Nachbarn haben danach Anspruch darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber dem Bauherrn weitere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordnet, wenn die bisher angeordneten Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg bleiben. Das Ermessen, dass die Behörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich hat, ob und mit welchen Mitteln sie nach diesem Gesetz einschreitet und ob sie einen Baustopp anordnet, kann sich dabei in Fällen, in denen vom Bauherrn die nach der AVV Baulärm in einem Mischgebiet zulässigen Lärmwerte hartnäckig und für eine beträchtliche Zeitdauer überschritten werden und Nachbarn dadurch irreversibel Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die sich zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefahr bewegen, zu deren Gunsten „auf Null reduzieren“.
Der Grundsatz effektiven Rechtschutzes gebietet es dann, die Immissionsschutzbehörde zu einem weitergehenden Einschreiten zu verpflichten und ihr auch konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 31.07.2015 mitgeteilt.

 

Privatmann, der ehemaliges Feuerwehrfahrzeug erwirbt, muss Blaulicht- und Sirenenanlage demontieren

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat mit Beschluss vom 21.07.2015 – 5 L 599/15.KO – in einem Fall, in dem einem Privatmann von der Verwaltungsbehörde der Betrieb eines von ihm erworbenen ehemaligen Feuerwehrfahrzeuges,

  • das mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durchsagelautsprecher ausgestattet war und an das er gelbe reflektierende Streifen angebracht sowie die Beschriftung unter anderem in „Feierwehr“ abgeändert hatte,

 

auf öffentlichen Straßen untersagt worden war, entschieden,

  • dass die Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZVO) zu Recht erfolgt ist.

 

Begründet hat das VG Koblenz die Entscheidung u.a. damit, dass

das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sei.
Aus den §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO ergebe sich, dass unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen den Feuerwehren, vorbehalten sei.
Da das Fahrzeug in seiner Gesamtschau feuerwehrtypische Ausstattungsteile, Schriftzüge und Gestaltungselemente aufweise, werde es als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen.
Damit entstehe der Anschein, dieses Fahrzeug könne Sonderrechte im Sinne des § 35 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) in Anspruch nehmen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Abs. 3 StVZO komme es daher nicht in Betracht, dass ein Privatfahrzeug in dieser Weise ausgestattet sei (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 16.05.2001 – M 31 K 01.1060 –).

Voraussetzung für den weiteren Betrieb sei deshalb, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden (vgl. Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.07.2015 – Nr. 25/2015 –).

 

Fahrtenbuch auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer zulässig

Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem der beklagte Landkreis gegenüber der klagenden Halterin eines Transporters für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet hatte,
  • weil aus dem Beifahrerfenster des Transporters bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet worden war und der Täter nicht festgestellt werden konnte.

 

Begründet hat das VG Mainz seine Entscheidung damit, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden soll, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Mainz am 27.07.2015 – 13/2015 – mitgeteilt.

 

Dienstentfernung eines Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hat mit Urteil vom 23.06.2015 – 3 K 1893/14.TR – einen Lehrer, der an einem Gymnasium unterrichtet hat, aus dem Dienst entfernt,

  • weil dieser sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen hatte und
  • deswegen, nach Einräumung des Missbrauch im Strafverfahren, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.  

 

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung u.a. damit,

dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten betreffen und den Beamten regelmäßig untragbar machen.
Ein Lehrer beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen.
Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterbleiben.
Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien, um einem Missbrauch des Autoritätsgefälles vorzubeugen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Trier am 27.07.2015 – Nr. 22/2015 – mitgeteilt.

 

Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche haben Anspruch auf Beihilfe für ärztlich verordnete Brillengläser

Ein gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkter bayerischer Beamter hat Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleitsichtgläser.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 14.07.2015 – 14 B 13.654 – in einem Fall entschieden, in dem ein bayerischer Beamter auf beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für ihm ärztlich verordnete Brillengläser geklagt hatte, wobei sein Antrag von ihm von vorneherein auf die in der Bayerischen Beihilfeverordnung enthaltenen Höchstbeträge (ohne Brillenfassung) beschränkt worden war.

Seine Entscheidung hat der BayVGH damit begründet, dass die im bayerischen Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsene enthaltene Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar und damit nichtig sei.

Denn der Dienstherr müsse seinen Beamten eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten.
Dies schließe zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen.
Ärztlich verordnete Sehhilfen seien aber – jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen – unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In diesen Fällen dürfe die Beihilfefähigkeit jedenfalls für ärztlich verordnete Brillengläser nicht ausgeschlossen werden.

Das hat die Pressestelle Bayererischen Verwaltungsgerichtshofs am 16.07.2015 mitgeteilt.

 

Umfang von Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

In Teilzeit Beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote und teilzeitbeschäftigte Lehrer deshalb auch nur in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden.
Das bedeutet, dass bei teilzeitbeschäftigten Lehrern der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten, d.h. einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgabe (Beispiele: Leitung der Schulbibliothek, Organisation des Schüleraustauschs) Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen muss.

Das hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 16.07.2015 – 2 C 16.14 –, unter Bezugnahme auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz (GG)) sowie Unionsrecht, in einem Fall entschieden, in dem eine Oberstudienrätin teilzeitbeschäftigt an einem Gymnasium und dort mit dem Amt eines Oberstudienrats stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funktionstätigkeit verbunden war.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.07.2015 – Nr. 60/2015 – mitgeteilt.

 

Keine Sonntagsarbeit bei Post und DHL

Der Deutschen Post AG und der DHL Delivery Düsseldorf GmbH ist die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes auch nicht ausnahmsweise erlaubt.

Das hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf mit zwei Eilbeschlüssen vom 09.07.2015 – 15 L 2301/15 – und – 15 L 2312/15 – entschieden.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war den beiden Postdienstleistungsunternehmen von der Bezirksregierung Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt worden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße.

Die von den Unternehmen gegen diese Bescheide eingereichten Eilanträge, die sie damit begründeten, dass im Interesse ihrer Kunden möglichst zügig der Arbeitsrückstand abgebaut werden müsse, lehnte die 15. Kammer des VG Düsseldorf ab.

Die Kammer begründete ihre Entscheidungen damit,

dass mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits am 08.06.2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern seien. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen.
Die Nachteile für die Postunternehmen seien gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig anzusehen. 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 09.07.2015 mitgeteilt.

 

Grabstättengestaltung

Eine Friedhofsverwaltung kann nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird.

Darauf hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 23.06.2015 – VG 21 K 321.14 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger

  • bei der Vergabe der Urnengrabstätte für seine verstorbene Ehefrau ein Vergabeprotokoll unterschrieben hatte, wonach Einfassungen der Grabstelle nicht erlaubt waren, 
  • die Grabstätte dann aber doch mit einer Grabeinfassung aus Stein hatte versehen lassen und
  • ihm von der Friedhofsverwaltung darauf hin aufgegeben worden war, die Einfassung der Grabeinfassung (wieder) zu entfernen.

 

Die vom Kläger gegen diese Anordnung der Friedhofsverwaltung erhobene Klage war erfolgreich.
Die 21. Kammer des VG Berlin erachtete die Anordnung für rechtswidrig, weil nach der für den Friedhof geltenden Friedhofsordnung,

  • die Friedhofsverwaltung nur berechtigt war, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspricht,
  • Gestaltungsvorschriften im Belegungsplan aber fehlten,
  • die Friedhofssatzung nach Ansicht der Kammer insoweit abschließend war sowie einen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffsermächtigung nicht zuließ und
  • auf ein Vergabeprotokoll eine Beseitigungsanordnung nicht gestützt werden kann.

 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 02.07.2015 – Nr. 23/2015 – mitgeteilt.

 

Dürfen Gänse im reinen Wohngebiet gehalten werden?

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 01.07.2015 – 23 K 42/14 – in einem Fall,

  • in dem ein Ehepaar auf seinem, in einem reinen Wohngebiet gelegenen, ca. 1.000 m² großen Grundstück, zwei Gänse gehalten hatte,

 

entschieden, dass

  • Gänsehaltung im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist und
  • das Ehepaar die Gänse von seinem Grundstück entfernen muss.

 

Danach sind in einem reinen Wohngebiet neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden sind und das Wohnen nicht wesentlich stören.

Wie das VG ausführte,

sei eine Kleintierhaltung daher zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien; damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – jedoch nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 01.07.2015 mitgeteilt.

 

Grabmäler auf Friedhöfen müssen dauerhaft standsicher sein

Für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung ist allein der Nutzungsberechtigte eines Grabes verantwortlich.

Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 17.06.2015 – 3 K 782/14.MZ – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war, nachdem sich die Steinumrandung eines Grabes an der hinteren Seite abgesenkt hatte, der Nutzungsberechtigte des Grabes von der beklagten Stadt – unter Androhung der Ersatzvornahme –  aufgefordert worden, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten.

Die gegen diesen Aufforderungsbescheid von dem Nutzungsberechtigten des Grabes erhobene Klage, mit der von ihm geltend gemacht worden war, dass die Absenkung der ursprünglich fachlich korrekt angebrachten Grabeinfassung nicht ihre Ursache in der Missachtung seiner Verkehrssicherungspflicht, sondern in der mangelhaften Beseitigung des Nachbargrabes und der unzureichenden Verdichtung dieser Grundfläche durch die Mitarbeiter der Beklagten habe, hatte keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des VG Mainz wies die Klage ab und stützte ihre Entscheidung dabei auf die Friedhofssatzung der Beklagten, in der u. a. bestimmt war,

  • dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen sind, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,
  • dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten sind,
  • dass sie zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sind, und zwar in der Regel jährlich zweimal, wofür der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist,
  • dass der für die Unterhaltung Verantwortliche außerdem verpflichtet ist, unverzüglich die erforderliche Maßnahme zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmals gefährdet erscheint und
  • dass die Friedhofsverwaltung bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen kann und, wenn der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt ist, die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt ist.

 

Danach sei, wie die Kammer ausführte, der Kläger zu Recht aufgefordert worden, die Grabeinfassung standsicher herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen.
Denn aus der Friedhofssatzung der Beklagten ergebe sich eine Verkehrssicherungspflicht, die zum Inhalt habe, dass der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte im (Innen)Verhältnis zum Friedhofsträger allein für die Standsicherheit eines aufgestellten Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen verantwortlich sei (so zu inhaltsgleichen Vorschriften u.a. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –).
Das werde auch den Belangen der Beteiligten gerecht, weil der Nutzungsberechtigte durch die Errichtung des Grabmals und sonstiger Anlagen selbst eine Gefahrenquelle schaffe und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden müsse. Es sei daher sachgerecht, im Innenverhältnis allein den Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit einer Grabstätte verantwortlich zu machen und ihm die Folgen fehlender Standsicherheit zuzuweisen (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2003 – 2 U 21/03 –).
Der Friedhofsträger sei auf Grund seiner Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis nur zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine verpflichtet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –; VG Saarland, Beschluss vom 13.06.2008 – 11 L 418/08 –).
Nach den Regelungen der Friedhofssatzung der Beklagten knüpfe die Verantwortlichkeit an das Ziel der Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen an und diese sei nur gegeben, wenn die mit einer Friedhofsnutzung typischerweise einhergehenden Veränderungen wie etwa (ausdrücklich genannt) das Öffnen benachbarter Gräber oder die Wiederherrichtung aufgegebener Gräber die Standsicherheit der benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen.
Nur dieses Verständnis trage dem Anliegen eines Friedhofs – der Bestattung von Personen – und dem Nutzungsverhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten der Gräber und dem Friedhofsträger dauerhaft Rechnung. Die Verantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit von Grabmalen und anderen baulichen Anlange müsse diesen Gegebenheiten entsprechen und ihrem Umfang nach den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Friedhofsnutzung genügen.

Eine Verantwortung soll den Friedhofsträger nach der Entscheidung der Kammer nur ausnahmsweise bei ihm zurechenbarem sachwidrigem Verhalten auf dem Friedhof treffen und ein solches sachwidriges Verhalten lag hier nicht vor.

 

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Ausreichend zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 – und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 –).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten.
Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2014 – 10 S 1256/13 –, vom 04.12.2013 – 10 S 1162/13 – und vom 15.04.2009 – 10 S 584/09 –).

Grundsätzlich gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand (auch) die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung.
Bei dieser Frist handelt es sich jedoch weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren.
Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO –).
Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen.
Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich.

Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter.
Sieht sich der Betreffende – etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation – beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu anzugeben, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden.
Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2014 – 14 K 25.14 –).

Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt.

Maßgeblich dafür, für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt.
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung der Fahrtenbuchs erforderlich.
Kann ein gravierender Verkehrsverstoß mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters nicht aufgeklärt werden, ist die Führung eines Fahrtenbuches für ein Jahr zumutbar und auch nicht unverhältnismäßig (so bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.04.2015 – 5 K 734/15 –).

Darauf hat das VG Sigmaringen mit Beschluss vom 16.6.2015 – 5 K 1730/15 – hingewiesen.

Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage kann allerdings auch der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen sein (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.07.2014 – 12 LB 76/14 –).
Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Da bei der Berechnung des Zeitraums diejenigen Zeiten außer Acht zu bleiben haben, in denen der Fahrzeughalter etwa die sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft und dadurch selbst Anlass zu einer Verzögerung des Erlasses der Fahrtenbuchauflage bietet, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen.
Ein Zeitraum von mehr als 21 Monate, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) vergangen ist, übersteigt aber jedenfalls die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

Darauf hat das VG Freiburg mit Beschluss vom 10.6.2015 – 4 K 1025/15 – hingewiesen.

 

Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages muss gewährt werden

Die Bundestagsverwaltung muss Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen mit Urteilen vom 25.06.2015 – 7 C 1.14 – sowie – 7 C 2.14 – entschieden.

In einem Fall hatte ein Journalist unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden, verlangt.
In dem anderen Fall war von dem Kläger Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ begehrt worden.

Das BVerwG

 

entschied, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Seine Entscheidungen begründete das BVerwG damit,

dass der Deutsche Bundestag, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde sei. Er nehme in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr.
An dieser rechtlichen Einordnung ändere sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten die streitgegenständlichen Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet.
Auch das Urheberrecht stehe weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 25.06.2015 – Nr. 53/2015 – mitgeteilt.

 

Berliner Taxifahrer müssen Kreditkarten akzeptieren

Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen.

Das hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit zwei Beschlüssen vom 24.06.2015 – VG 11 L 213.15 – sowie – VG 11 L 216.15 – entschieden und die Eilanträge von zwei Berliner Taxiunternehmer, die sich durch die seit Anfang Mai in Berlin geltende neue Taxentarifverordnung, nach der

  • in jeder Taxe eine bargeldlose Zahlungsmöglichkeit bestehen muss,
  • jeder Taxiunternehmer die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten hat und
  • Fahrgäste nicht befördert werden dürfen, wenn vor Fahrtbeginn kein funktionsfähiges Abrechnungsgerät zur Verfügung steht,

 

in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt sahen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die neue Taxentarifverordnung wirksam sei.

Danach ist die neue Taxentarifverordnung mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene.
Bargeldloser Zahlungsverkehr sei nämlich mittlerweile weit verbreitet und ohne die Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs werde insbesondere ausländischen Besuchern der Stadt Berlin, die häufig für die Fahrt vom Flughafen in die Stadt ein Taxi nehmen würden, die Beförderung erschwert.
Ferner wies die Kammer darauf hin, dass die mit der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten sich im Rahmen hielten. Entsprechende Geräte könnten nämlich monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet und diese Kosten überdies durch einen Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 24.06.2015 – Nr. 22/2015 – mitgeteilt.

 

Öffentliche Linienverkehrsbusse müssen „E-Scooter“ nicht mitnehmen

Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen sind nicht verpflichtet drei- oder vierrädrige E-Scooter zu befördern.

Das hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 15.06.2015 – 13 B 159/15 – in einem einstweiligem Verfügungsverfahren entschieden, in dem ein schwerstbehinderter Mann von den Betreibern eines öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen, mit der Begründung, dass dessen Einsatz seine Mobilität erhöhe, die Beförderung seines dreirädrigen E-Scooters verlangt hatte.

Das Begehren hatte keinen Erfolg, weil, wie das OVG ausführte, die Beförderung eines solchen E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen unterliegt und danach Sachen nur dann befördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können.
Durch die Beförderung des E-Scooters des Antragstellers könnten jedoch, wie die „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle ergeben habe, durchaus andere Fahrgäste gefährdet werden.
Danach sei bei der Beförderung von E-Scootern, da diese – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden können und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehen, zu befürchten, dass sie infolge ihres Gewichts von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten können.

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen am 15.06.2015 mitgeteilt.

 

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen „Punktesystem“

Die Fahrerlaubnis ist bei einem Punktestand von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zu entziehen.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die vorherigen Maßnahmenstufen noch nach altem Recht durchlaufen hat.

Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen mit Beschluss vom 28.05.2015 – 1 B 157/15 – hingewiesen.

Ergeben sich 8 oder mehr Punkte nach dem seit dem 01.05.2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) n.F.).

  • Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis allerdings voraus, dass die jeweils davor liegenden Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) bereits zuvor ergriffen worden sind.
  • Andernfalls reduziert sich der Punktestand nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG auf 5 bzw. 7 Punkte.
  • Weder eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (Stufe 1) noch eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (Stufe 2) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis sind jedoch dann geboten, wenn ein Betroffener durch die Überführung seiner früheren Punkte in das neue Bewertungssystem zum 01.05.2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG bereits die ab einem Punktestand von 8 Punkten greifende Stufe 3 erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Beschluss vom 07.01.2015 – 11 CS 14.2653 –; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 – 16 B 205/15 –).