Dienstentfernung eines Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

Dienstentfernung eines Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hat mit Urteil vom 23.06.2015 – 3 K 1893/14.TR – einen Lehrer, der an einem Gymnasium unterrichtet hat, aus dem Dienst entfernt,

  • weil dieser sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen hatte und
  • deswegen, nach Einräumung des Missbrauch im Strafverfahren, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.  

 

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung u.a. damit,

dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten betreffen und den Beamten regelmäßig untragbar machen.
Ein Lehrer beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen.
Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterbleiben.
Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien, um einem Missbrauch des Autoritätsgefälles vorzubeugen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Trier am 27.07.2015 – Nr. 22/2015 – mitgeteilt.

 


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