Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen „Punktesystem“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen „Punktesystem“

Die Fahrerlaubnis ist bei einem Punktestand von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zu entziehen.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die vorherigen Maßnahmenstufen noch nach altem Recht durchlaufen hat.

Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen mit Beschluss vom 28.05.2015 – 1 B 157/15 – hingewiesen.

Ergeben sich 8 oder mehr Punkte nach dem seit dem 01.05.2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) n.F.).

  • Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis allerdings voraus, dass die jeweils davor liegenden Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) bereits zuvor ergriffen worden sind.
  • Andernfalls reduziert sich der Punktestand nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG auf 5 bzw. 7 Punkte.
  • Weder eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (Stufe 1) noch eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (Stufe 2) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis sind jedoch dann geboten, wenn ein Betroffener durch die Überführung seiner früheren Punkte in das neue Bewertungssystem zum 01.05.2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG bereits die ab einem Punktestand von 8 Punkten greifende Stufe 3 erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Beschluss vom 07.01.2015 – 11 CS 14.2653 –; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 – 16 B 205/15 –).

 


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