Keine Sonntagsarbeit bei Post und DHL

Keine Sonntagsarbeit bei Post und DHL

Der Deutschen Post AG und der DHL Delivery Düsseldorf GmbH ist die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes auch nicht ausnahmsweise erlaubt.

Das hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf mit zwei Eilbeschlüssen vom 09.07.2015 – 15 L 2301/15 – und – 15 L 2312/15 – entschieden.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war den beiden Postdienstleistungsunternehmen von der Bezirksregierung Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt worden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße.

Die von den Unternehmen gegen diese Bescheide eingereichten Eilanträge, die sie damit begründeten, dass im Interesse ihrer Kunden möglichst zügig der Arbeitsrückstand abgebaut werden müsse, lehnte die 15. Kammer des VG Düsseldorf ab.

Die Kammer begründete ihre Entscheidungen damit,

dass mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits am 08.06.2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern seien. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen.
Die Nachteile für die Postunternehmen seien gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig anzusehen. 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 09.07.2015 mitgeteilt.

 


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