Geruchsbelästigung durch Tierhaltungsanlagen

Geruchsbelästigung durch Tierhaltungsanlagen

Geruchsbelästigungen (vgl. § 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)) werden nach den Vorgaben in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ermittelt. Dabei werden bei bestehenden Anlagen Riechergebnisse von Prüfern dokumentiert und bei geplanten Anlagen die zu erwarteten Geruchsbelästigungen errechnet.
Abgestellt bei dem was zumutbar ist, wird, weil der Belästigungsgrad durch landwirtschaftliche Gerüche mit steigender Häufigkeit der Geruchsbelastung zunimmt, auf die Geruchshäufigkeit in Jahresgeruchsstunden. Besteht mindestens 6 Minuten von 1 Stunde eine Geruchsbelastung, ist das eine Jahresgeruchsstunde.

Mit drei Urteilen vom 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, – 8 A 1487/14 – und – 8 A 1577/14 – hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen jetzt entschieden,  

  • dass Geruchsbelastungen von 15% Jahresgeruchsstunden, also 15% im Jahr im Außenbereich grundsätzlich zumutbar sind,
  • je nach den Gesamtumständen im Einzelfall bei landwirtschaftlichen Gerüchen (aus Tierhaltungsanlagen) allerdings auch Werte bis zu 25 % zumutbar sein können, wobei es für die Frage, in welchem Umfang Geruchsimmissionen über 15 % der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen sind, maßgeblich auf die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung ankommt,
  • Werte von über 25 % der Jahresgeruchsstunden nur in seltenen, ganz besonders gelagerten Fällen, beispielsweise wenn das neue Vorhaben – z. B. durch Ersetzung eines alten Stalls – zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führt, noch zumutbar sind und
  • dass bei der Ermittlung von Geruchsbelastungen Gerüche, die von eigener Tierhaltung von sich beeinträchtigt fühlenden Anwohner ausgehen, unberücksichtigt zu lassen sind, da diese anderenfalls durch eigene Tierhaltung Vorhaben in der Nachbarschaft mit Verweis auf selbstverursachte Gerüche verhindern könnten.

 

In den den Entscheidungen des 8. Senats des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde liegenden Fällen,

  • hatten Anwohner, die selbst Landwirte waren oder noch sind, gegen die den Betreibern von drei gewerblichen Geflügelmastanlagen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geklagt,

 

waren mit ihren Klagen allerdings gescheitert,

  • weil sich prognostischen Geruchshäufigkeiten von maximal 25 % ergeben hatten und diese zu erwartenden Geruchsbelästigungen nach Auffassung des Senats von den Klägern deshalb hinzunehmen waren, da die Umgebung von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe geprägt war.

 

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am 01.06.2015 mitgeteilt.

Fazit:
Wenn es stinkt, zunächst Rat von einem Rechtsanwalt holen.

 


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