Kann ein 7-jähriger Grundschüler wegen Schlagens eines am Boden liegenden Mitschülers für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Kann ein 7-jähriger Grundschüler wegen Schlagens eines am Boden liegenden Mitschülers für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes (SchG) von Baden-Württemberg kann der Schulleiter als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme u. a. einen Schüler bis zu fünf Unterrichtstagen vom Unterricht ausschließen.
Den Eilantrag eines 7-jährigen Grundschülers (Antragsteller), gegen den durch den Schulleiter ein solcher sofortiger fünftägiger Ausschluss vom Unterricht angeordnet worden war, weil er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen hatte, hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart mit Beschluss vom 08.12.2014 – 12 K 5363/14 – abgelehnt.

Der Ausschluss vom Unterricht kann danach angeordnet werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährdet.
Dass der Antragsteller einen seiner am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen hat, wertete die 12. Kammer des VG Stuttgart als ein solches schweres Fehlverhalten. 
Ein derartiges Verhalten sei nämlich, wie die Kammer ausführte,

  • nicht mehr lediglich als Rangelei unter Mitschülern anzusehen,
  • stelle auch keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar und
  • auch das Vorliegen eines ADHS beim Antragsteller sowie der Umstand, dass der geschlagene Mitschüler nicht verletzt worden sei, könnten ein solches Fehlverhalten nicht relativieren.

Denn durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden.
Nachdem der Antragsteller zuvor schon einmal wegen schweren Fehlverhaltens für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden musste, war der jetzige fünftägige Ausschluss auch nicht unverhältnismäßig.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 12.12.2014 mitgeteilt.

 


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