Wie ist das mit der Maut nach dem derzeit geltenden Bundesfernstraßenmautgesetz?

Wie ist das mit der Maut nach dem derzeit geltenden Bundesfernstraßenmautgesetz?

Eine solofahrende Sattelzugmaschine unterfällt nicht der Mautpflicht nach dem (derzeit geltenden) Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG).

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Köln mit Urteil vom 14.04.2015 – 14 K 3417/11 – in einem Fall entschieden,

  • in dem die österreichische Klägerin, die regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durchgeführt hatte,
  • infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von LKW-Maut herangezogen worden war.

Nach der Entscheidung der 14. Kammer des VG Köln war diese Mauterhebung rechtswidrig, weil nach (dem derzeit geltenden) § 1 Abs. 1 BFStrMG

  • Maut nur zu entrichten ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen oder Abschnitten der Bundesstraßen
  • mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
    • die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
    • deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt

und bei solofahrenden Sattelzugmaschinen aufgrund des technischen Aufbaus sowie der konkreten Konstruktion, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 14.04.2015 mitgeteilt.

 


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