Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel hat mit Urteil vom 04.12.2014 – 1 K 143/14 KS – eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufgehoben, die aufgrund der Petition eines Anwohners, wegen übermäßigen Durchgangsverkehrs durch Verkehrszeichen auf der L 3149 in Neuental im Ortsteil Gilsa angeordnet worden war.
Nach dieser Entscheidung dürfen Beschränkungen des Verkehrs nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (Streckenführung, Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse) i.S.e. Gefahrenlage angeordnet werden.
Das VG erachtete diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben, weil nach den Feststellungen der Kammer die Ortsdurchfahrt von Gilsa, ausgehend von einer Verkehrszählung, keine übermäßige Verkehrsbelastung – speziell durch Lastkraftwagen – aufwies. Auch eine Gefährdung von Fußgängern war aufgrund deren geringen Aufkommens insbesondere im Hinblick auf Schüler auszuschließen. Eine besondere Unfallhäufigkeit und somit Unfallträchtigkeit vermochte das Gericht ausgehend von lediglich sieben Unfällen – davon zwei unter Alkoholeinfluss und einer mit einem Haustier – zwischen den Jahren 2006 und 2012 ebenfalls nicht feststellen.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Kassel am 22.12.2014 – Nr. 4/2014 – mitgeteilt.
Aber Achtung:
Auch wenn von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Vorschriftzeichen rechtwidrig sein sollten oder sind, müssen sie, solange sie nicht aufgehoben worden sind, beachtet und befolgt werden. Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 07.11.2014 – 2 RBs 115/14 – hingewiesen.
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