…. und zwar auch dann nicht, wenn das Kind unter einer ärztlich bescheinigten Unverträglichkeit von Erbsen leidet.
Mit Beschluss vom 30.05.2023 – 9 L 51/23 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) den Antrag der Eltern eines,
- unter einer ärztlich bescheinigten Unverträglichkeit von Erbsen leidenden
Kindes abgelehnt, mit dem sie erreichen wollten, dass ihr Kind von der Kindertagesstätte (Kita)
- die es besucht und
- in der es unter anderem mit Mittagessen versorgt wird,
eine
bekommt.
Danach besteht hierauf weder
noch
- ist einer Kita eine Versorgung eines Kindes mit einer erbsenfreien Sonderkost möglich.
Begründet ist dies vom VG damit worden, dass Kitas zwar die Aufgabe haben, eine
- gesunde Ernährung und Versorgung
zu gewährleisten und grundsätzlich dabei
- Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien
der Kinder zu berücksichtigen seien, die
- qualitativen Anforderungen an die Versorgung
im Einzelnen jedoch nicht gesetzlich geregelt seien, es abgesehen davon, keine
- gesetzliche (lebensmittelrechtliche) Kennzeichnungspflicht
für Erbsen gebe und diese in verarbeitetem Zustand über Fertig- und Halbfertigprodukte,
- ohne dass das deklariert wird,
bei der Herstellung vieler Gerichte
- als Zusatzstoff, Verarbeitungsstoff oder Aroma
verwendet würden, so dass deswegen auch ein mit der Essensversorgung beauftragter Caterer nicht
- mit der gebotenen Sicherheit
gewährleisten könne, dass ein Essen tatsächlich vollständig „erbsenfrei“ ist.
Fazit:
Den Eltern verbleibt in einem solchen Fall somit nur die Möglichkeit ihrem Kind ein allergenfreies Mittagessen
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