Mit Urteil vom 20.12.2024 – V ZR 243/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer
- im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG))
verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum
in einen der Teilungserklärung entsprechenden,
Zustand versetzt wird.
Dies gilt auch für die
Errichtung bzw. Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums bei einem
Bau,
- unabhängig vom Fertigstellungsgrad des Gebäudes.
§ 22 WEG,
- wonach der Wiederaufbau eines zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstörten Gebäudes nicht verlangt werden kann, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist,
ist als Ausnahmevorschrift, die auf die
- Zerstörung eines bereits errichteten Gebäudes
zugeschnitten ist, auf den
nicht analog anwendbar.
Der Anspruch auf
- erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums
ist jedoch durch den
- Grundsatz von Treu und Glauben
begrenzt.
Demnach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern
- nach den Umständen des Einzelfalls
nicht zuzumuten ist, wobei es,
- wenn ein Wohnungseigentümer nach Ablehnung seines Antrags auf Errichtung bzw. Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage erhebt,
Sache des Tatgerichts ist
- – unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung –
über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden.
Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung sind insbesondere von Bedeutung:
- der Fertigstellungsgrad der zu errichtenden Anlage,
- der Umfang der noch erforderlichen Arbeiten
sowie
- die Höhe der noch zu tätigenden Investitionen.
Regelmäßig spricht für eine
- Unzumutbarkeit der Ersterrichtung,
wenn es zu Kostensteigerungen
- von über 50 % des ursprünglich Kalkulierten
kommt.
Allerdings können auch
- geringere Kostensteigerungen
im Einzelfall zur Unzumutbarkeit führen.
Darüber hinaus sind
- wirtschaftlich sinnvolle Alternativen
zu berücksichtigen.
Sollte beispielsweise ein Investor bereit sein,
- alle Einheiten im aktuellen „unfertigen“ Zustand zu einem den Umständen nach angemessenen Preis zu kaufen,
könnten den Interessen einzelner Bauwilliger
den Interessen einer verkaufswilligen Mehrheit
beigemessen werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge