Wenn Pferd beim Beschlagen Hufschmied verletzt.

Wenn Pferd beim Beschlagen Hufschmied verletzt.

Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied kann den Tierhalter ungekürzt aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen.

Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.04.2015 – 14 U 19/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger, ein erfahrener Hufschmied, im Auftrag des beklagten Pferdehalters, dessen seinerzeit 13-jährigen Wallach beschlagen, war bei der Ausführung der Arbeiten, wie die Beweisaufnahme ergab, von dem Pferd getreten worden und hatte sich hierdurch eine schwere Verletzung seines rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zugezogen, die in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden musste und die den seit dem Unfall arbeitsunfähigen Kläger auch heute noch in seiner Bewegung einschränkt.

Seine Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz verlangte, u.a. 50.000 Euro materiellen Schaden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro, hatte in vollem Umfang Erfolg.

Dem Kläger stehe – so der 14. Zivilsenat des OLG Hamm – gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der nicht durch einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei.
Der Beklagte hafte als Tierhalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil

  • der Kläger nachgewiesen habe, von dem Wallach getreten worden zu sein und sich hierdurch seine komplexen Verletzungen zugezogen,
  • also in dem Unfallgeschehen sich eine von dem Wallach ausgehende “Tiergefahr“ verwirklicht habe.

Wegen Handelns des Klägers beim Beschlagen des Wallachs “auf eigene Gefahr“ sei die Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.
Dieser Rechtsgedanke greife nicht bereits allein deshalb ein, weil ein vom Tierhalter beauftragter Hufschmied ein Pferd beschlage. Beim Beschlagen setze sich ein Hufschmied zwar einer erhöhten Tiergefahr aus, dies aber auf der Grundlage eines Beschlagvertrages, der den Tierhalter regelmäßig nicht von seiner gesetzlichen Haftung entbinde.
Anhaltspunkte für ein mit dem Beschlagen des Wallachs verbundenes erhöhtes Risiko habe der Kläger, wie der Senat ausführte, nicht gehabt. Er habe den zuvor als brav und gutmütig eingeschätzten Wallach bereits seit mehreren Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen.

Auch sei der Schadensersatzanspruch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Aus seiner Unfallschilderung ergebe sich kein Mitverschulden.
Ein anderer Geschehensablauf, bei dem der Kläger dem Pferd etwa Schmerzen zugefügt und es so zum Hochsteigen veranlasst habe, sei nicht bewiesen.
Das Beschlagen eines Pferdes stelle auch keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden könne.
Schließlich habe der Kläger den Wallach beim Beschlagen auch nicht als Tierhüter in seine Obhut übernommen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.05.2015 mitgeteilt.

 


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