Wichtig zu wissen für Unternehmer, die von ihrem Besteller auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung eines von ihnen 

…. beauftragen Nachunternehmens erfolgreich in Anspruch genommen wurden.

Mit Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 92/20 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein

  • Besteller

eine

  • Unternehmerin,

die von ihm mit der 

  • Dachaufstockung und energetische Sanierung von neun Wohngebäuden 

beauftragt worden war, nach Fertigstellung wegen

  • mangelhafter

Werkleistung

  • erfolgreich

auf 

  • Schadensersatz

in Anspruch genommen hatte und die Mängel Folge von einer 

  • nicht fachgerecht 

ausgeführten Werkleistung war, mit deren Durchführung die 

  • Unternehmerin

ein

  • Nachunternehmen

beauftragt hatte, auf Folgendes hingewiesen:

Zum Schadensersatzanspruch, den die (Haupt)Unternehmerin 

  • dann 

gegen das Nachunternehmen hat:

In einer solchen 

  • werkvertraglichen

Leistungskette kann die

  • Hauptunternehmerin

den ihr dadurch entstandenen 

  • Schaden,

dass sie, 

  • wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers, 

ihrerseits Mängelansprüchen ihres Bestellers ausgesetzt ist, gemäß

  • § 634 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB

von dem Nachunternehmer 

  • ersetzt

verlangen.

Wenn die Hauptunternehmerin in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten 

  • Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB 

durch Zahlung erfüllt hat: 

Dann kann die Hauptunternehmerin im Wege des Schadensersatzes gemäß 

  • § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB 

vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des 

  • geleisteten Kostenvorschusses 

verlangen.

Allerdings ist der Umstand, dass dann der von der Hauptunternehmerin 

  • ersetzt verlangte Schaden

darin liegt, dass sie mit dem Kostenvorschuss 

  • noch keine endgültige, 
  • sondern eine zweckgebundene 

Zahlung an ihren Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung 

  • abzurechnen

ist, 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung 

zu berücksichtigen, was zu einer 

  • Begrenzung des Umfangs ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer 

führen kann, wobei, 

  • ob und in welcher Weise

die

  • Vorteilsausgleichung

zu erfolgen hat, sich im Grundsatz danach richtet, ob der Besteller der Hauptunternehmerin 

  • bereits

eine

  • Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses 

erteilt hat.

Wenn der Besteller der Hauptunternehmerin 

  • noch keine 

Abrechnung erteilt hat: 

Dann kann der 

  • Nachunternehmer

im Wege des Zurückbehaltungsrechts 

  • gemäß § 273 BGB

durchsetzen, dass der Schadensersatz an die Hauptunternehmerin 

  • in entsprechender Anwendung des § 255 BGB 

nur 

  • Zug um Zug 

gegen Abtretung

  • der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche der Hauptunternehmerin gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung 

zu leisten ist.

Wenn der Besteller der Hauptunternehmerin 

  • bereits eine inhaltlich zutreffende

Abrechnung erteilt hat: 

Ist danach der Vorschussbetrag 

  • vollständig

zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung 

  • im Verhältnis der Hauptunternehmerin zum Nachunternehmer 

nicht (mehr) in Betracht.

Wenn nach der vom Besteller der Hauptunternehmerin erteilten Abrechnung 

ein 

  • noch nicht erfüllter 

Rückzahlungsanspruch der Hauptunternehmerin gegen den Besteller besteht: 

Dann kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts 

  • gemäß § 273 BGB 

durchsetzen, dass der Schadensersatz an die Hauptunternehmerin 

  • in entsprechender Anwendung des § 255 BGB 

nur 

  • Zug um Zug 

gegen 

  • Abtretung dieses Anspruchs 

zu leisten ist. 

Wenn nach der vom Besteller der Hauptunternehmerin erteilten Abrechnung 

  • ein Rückzahlungsanspruch der Hauptunternehmerin gegen den Besteller noch bestanden hat und 
  • es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an die Hauptunternehmerin gekommen ist: 

Dann ist der zurückgezahlte Betrag 

  • von Amts wegen 

auf den 

  • vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und
  • führt zu dessen Verringerung.

Beachte:
Ist von der Hauptunternehmerin an ihren Besteller ein 

  • Kostenvorschuss

wegen der 

  • mangelhaften Werkleistung ihres Nachunternehmers 

geleistet worden, trifft sie eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

für die 

  • anspruchsmindernden

Vorteile. 

Ihr obliegt es insbesondere zunächst vorzutragen, ob der Besteller 

  • bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, 

und sofern dies der Fall ist, 

  • Inhalt und Ergebnis dieser Abrechnung näher darzulegen, 

um einerseits 

  • den Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu vervollständigen 

und andererseits 

  • dem Nachunternehmen die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu nehmen.

Die alleinige Behauptung, dass 

  • der Kostenvorschuss vom Besteller vollumfänglich zur Mängelbeseitigung verbraucht worden und 
  • es nicht zu einer Rückzahlung gekommen sei, 

genügt diesen Anforderungen nicht.