Wichtig zu wissen für Unternehmer, die von ihrem Besteller auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung eines von ihnen 

Wichtig zu wissen für Unternehmer, die von ihrem Besteller auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung eines von ihnen 

…. beauftragen Nachunternehmens erfolgreich in Anspruch genommen wurden.

Mit Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 92/20 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein

  • Besteller

eine

  • Unternehmerin,

die von ihm mit der 

  • Dachaufstockung und energetische Sanierung von neun Wohngebäuden 

beauftragt worden war, nach Fertigstellung wegen

  • mangelhafter

Werkleistung

  • erfolgreich

auf 

  • Schadensersatz

in Anspruch genommen hatte und die Mängel Folge von einer 

  • nicht fachgerecht 

ausgeführten Werkleistung war, mit deren Durchführung die 

  • Unternehmerin

ein

  • Nachunternehmen

beauftragt hatte, auf Folgendes hingewiesen:

Zum Schadensersatzanspruch, den die (Haupt)Unternehmerin 

  • dann 

gegen das Nachunternehmen hat:

In einer solchen 

  • werkvertraglichen

Leistungskette kann die

  • Hauptunternehmerin

den ihr dadurch entstandenen 

  • Schaden,

dass sie, 

  • wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers, 

ihrerseits Mängelansprüchen ihres Bestellers ausgesetzt ist, gemäß

  • § 634 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB

von dem Nachunternehmer 

  • ersetzt

verlangen.

Wenn die Hauptunternehmerin in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten 

  • Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB 

durch Zahlung erfüllt hat: 

Dann kann die Hauptunternehmerin im Wege des Schadensersatzes gemäß 

  • § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB 

vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des 

  • geleisteten Kostenvorschusses 

verlangen.

Allerdings ist der Umstand, dass dann der von der Hauptunternehmerin 

  • ersetzt verlangte Schaden

darin liegt, dass sie mit dem Kostenvorschuss 

  • noch keine endgültige, 
  • sondern eine zweckgebundene 

Zahlung an ihren Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung 

  • abzurechnen

ist, 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung 

zu berücksichtigen, was zu einer 

  • Begrenzung des Umfangs ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer 

führen kann, wobei, 

  • ob und in welcher Weise

die

  • Vorteilsausgleichung

zu erfolgen hat, sich im Grundsatz danach richtet, ob der Besteller der Hauptunternehmerin 

  • bereits

eine

  • Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses 

erteilt hat.

Wenn der Besteller der Hauptunternehmerin 

  • noch keine 

Abrechnung erteilt hat: 

Dann kann der 

  • Nachunternehmer

im Wege des Zurückbehaltungsrechts 

  • gemäß § 273 BGB

durchsetzen, dass der Schadensersatz an die Hauptunternehmerin 

  • in entsprechender Anwendung des § 255 BGB 

nur 

  • Zug um Zug 

gegen Abtretung

  • der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche der Hauptunternehmerin gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung 

zu leisten ist.

Wenn der Besteller der Hauptunternehmerin 

  • bereits eine inhaltlich zutreffende

Abrechnung erteilt hat: 

Ist danach der Vorschussbetrag 

  • vollständig

zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung 

  • im Verhältnis der Hauptunternehmerin zum Nachunternehmer 

nicht (mehr) in Betracht.

Wenn nach der vom Besteller der Hauptunternehmerin erteilten Abrechnung 

ein 

  • noch nicht erfüllter 

Rückzahlungsanspruch der Hauptunternehmerin gegen den Besteller besteht: 

Dann kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts 

  • gemäß § 273 BGB 

durchsetzen, dass der Schadensersatz an die Hauptunternehmerin 

  • in entsprechender Anwendung des § 255 BGB 

nur 

  • Zug um Zug 

gegen 

  • Abtretung dieses Anspruchs 

zu leisten ist. 

Wenn nach der vom Besteller der Hauptunternehmerin erteilten Abrechnung 

  • ein Rückzahlungsanspruch der Hauptunternehmerin gegen den Besteller noch bestanden hat und 
  • es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an die Hauptunternehmerin gekommen ist: 

Dann ist der zurückgezahlte Betrag 

  • von Amts wegen 

auf den 

  • vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und
  • führt zu dessen Verringerung.

Beachte:
Ist von der Hauptunternehmerin an ihren Besteller ein 

  • Kostenvorschuss

wegen der 

  • mangelhaften Werkleistung ihres Nachunternehmers 

geleistet worden, trifft sie eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

für die 

  • anspruchsmindernden

Vorteile. 

Ihr obliegt es insbesondere zunächst vorzutragen, ob der Besteller 

  • bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, 

und sofern dies der Fall ist, 

  • Inhalt und Ergebnis dieser Abrechnung näher darzulegen, 

um einerseits 

  • den Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu vervollständigen 

und andererseits 

  • dem Nachunternehmen die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu nehmen.

Die alleinige Behauptung, dass 

  • der Kostenvorschuss vom Besteller vollumfänglich zur Mängelbeseitigung verbraucht worden und 
  • es nicht zu einer Rückzahlung gekommen sei, 

genügt diesen Anforderungen nicht.