…. beauftragen Nachunternehmens erfolgreich in Anspruch genommen wurden.
Mit Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 92/20 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein
eine
die von ihm mit der
- Dachaufstockung und energetische Sanierung von neun Wohngebäuden
beauftragt worden war, nach Fertigstellung wegen
Werkleistung
auf
in Anspruch genommen hatte und die Mängel Folge von einer
ausgeführten Werkleistung war, mit deren Durchführung die
ein
beauftragt hatte, auf Folgendes hingewiesen:
Zum Schadensersatzanspruch, den die (Haupt)Unternehmerin
gegen das Nachunternehmen hat:
In einer solchen
Leistungskette kann die
den ihr dadurch entstandenen
dass sie,
- wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers,
ihrerseits Mängelansprüchen ihres Bestellers ausgesetzt ist, gemäß
- § 634 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB
von dem Nachunternehmer
verlangen.
Wenn die Hauptunternehmerin in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten
- Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB
durch Zahlung erfüllt hat:
Dann kann die Hauptunternehmerin im Wege des Schadensersatzes gemäß
- § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB
vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des
- geleisteten Kostenvorschusses
verlangen.
Allerdings ist der Umstand, dass dann der von der Hauptunternehmerin
- ersetzt verlangte Schaden
darin liegt, dass sie mit dem Kostenvorschuss
- noch keine endgültige,
- sondern eine zweckgebundene
Zahlung an ihren Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung
ist,
- im Wege der Vorteilsausgleichung
zu berücksichtigen, was zu einer
- Begrenzung des Umfangs ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer
führen kann, wobei,
die
zu erfolgen hat, sich im Grundsatz danach richtet, ob der Besteller der Hauptunternehmerin
eine
- Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses
erteilt hat.
Wenn der Besteller der Hauptunternehmerin
Abrechnung erteilt hat:
Dann kann der
im Wege des Zurückbehaltungsrechts
durchsetzen, dass der Schadensersatz an die Hauptunternehmerin
- in entsprechender Anwendung des § 255 BGB
nur
gegen Abtretung
- der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche der Hauptunternehmerin gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung
zu leisten ist.
Wenn der Besteller der Hauptunternehmerin
- bereits eine inhaltlich zutreffende
Abrechnung erteilt hat:
Ist danach der Vorschussbetrag
zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung
- im Verhältnis der Hauptunternehmerin zum Nachunternehmer
nicht (mehr) in Betracht.
Wenn nach der vom Besteller der Hauptunternehmerin erteilten Abrechnung
ein
Rückzahlungsanspruch der Hauptunternehmerin gegen den Besteller besteht:
Dann kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts
durchsetzen, dass der Schadensersatz an die Hauptunternehmerin
- in entsprechender Anwendung des § 255 BGB
nur
gegen
- Abtretung dieses Anspruchs
zu leisten ist.
Wenn nach der vom Besteller der Hauptunternehmerin erteilten Abrechnung
- ein Rückzahlungsanspruch der Hauptunternehmerin gegen den Besteller noch bestanden hat und
- es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an die Hauptunternehmerin gekommen ist:
Dann ist der zurückgezahlte Betrag
auf den
- vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und
- führt zu dessen Verringerung.
Beachte:
Ist von der Hauptunternehmerin an ihren Besteller ein
wegen der
- mangelhaften Werkleistung ihres Nachunternehmers
geleistet worden, trifft sie eine
für die
Vorteile.
Ihr obliegt es insbesondere zunächst vorzutragen, ob der Besteller
- bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat,
und sofern dies der Fall ist,
- Inhalt und Ergebnis dieser Abrechnung näher darzulegen,
um einerseits
- den Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu vervollständigen
und andererseits
- dem Nachunternehmen die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu nehmen.
Die alleinige Behauptung, dass
- der Kostenvorschuss vom Besteller vollumfänglich zur Mängelbeseitigung verbraucht worden und
- es nicht zu einer Rückzahlung gekommen sei,
genügt diesen Anforderungen nicht.
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