Zivilprozess – Zur richterlichen Hinweispflicht.

Zivilprozess – Zur richterlichen Hinweispflicht.

Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht, wenn es vor der mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine und pauschale Hinweise erteilt.
Es muss die Parteien vielmehr auf einen fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.
Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den einzelnen Mangel bzw. den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 66/12 – hingewiesen.

 

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